Rechtssatz RS0060708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060708
Entscheidungsdatum
22.02.2024
Rechtssatz
Allein im ordentlichen Rechtsweg kann entschieden werden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt. Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 17/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 5 Ob 17/94
Veröff: SZ 67/13
- 3 Ob 35/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 35/93
nur: Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch. (T1)
- 1 Ob 244/97g
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 244/97g
Auch; Beisatz: Eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG ist auch gegen den Willen der Erwerber im Rang nachfolgender exekutiver Pfandrechte vorzunehmen, weil diesen Gläubigern kein Vertrauensschutz zukommt. (T2)
- 5 Ob 314/03t
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 314/03t
Vgl auch; Beisatz: Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchsgericht geklärt werden. In der Regel stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten überfordern. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. In Wahrheit zählt er dann gar nicht zu Beteiligten im Sinne des § 104 Abs 3 GBG. (T3)
- 5 Ob 236/08d
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 236/08d
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Frage, ob ein Zwischeneingetragener gutgläubig ist oder nicht, kann nur im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden. (T4)
- 5 Ob 128/10z
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 128/10z
nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 37/11v
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 37/11v
Auch; nur: Allein im ordentlichen Rechtsweg kann entschieden werden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt. (T5)
- 5 Ob 20/12w
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 20/12w
Auch; nur ähnlich T5
- 5 Ob 78/13a
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 78/13a
Auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind. (T6)
- 2 Ob 35/17m
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 35/17m
Auch
- 5 Ob 111/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.02.2024 5 Ob 111/23v
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060708
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0050OB00017_9400000_001