Begründung:
Mit Beschluss des BG St. Pölten vom 16. 3. 2000 wurde zu TZ 1612/00 die Einverleibung eines Pfandrechts für die Antragstellerin im Höchstbetrag von EUR 36.000,-- ob der Liegenschaft EZ ***** bewilligt und unter C-LNR 3 vollzogen. In weiterer Folge hat das BG St. Pölten zu TZ 5171/01 die Einverleibung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von ATS 845.000,-- für die V***** reg GenmbH bewilligt. Beim Vollzug dieses Beschlusses wurde irrtümlich das zu C-LNR 3 (TZ 1612/00) einverleibte Höchstbetragspfandrecht gelöscht und an dessen Stelle (also ebenfalls unter C-LNR 3) das zu TZ 5171/01 bewilligte Höchstbetragspfandrecht für die V***** reg GenmbH eingetragen. Weitere Pfandrechtseintragungen erfolgten unter C-LNR 4 zu TZ 954/2002 ebenfalls für die V***** reg GenmbH im Höchstbetrag von EUR 95.000,-- und unter C-LNR 5 zu TZ 11613/2002 für die K***** HandelsgesmbH, wobei es sich bei letzterem um ein exekutives Pfandrecht zur Sicherung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 10.940,39 sA handelt.Mit Beschluss des BG St. Pölten vom 16. 3. 2000 wurde zu TZ 1612/00 die Einverleibung eines Pfandrechts für die Antragstellerin im Höchstbetrag von EUR 36.000,-- ob der Liegenschaft EZ ***** bewilligt und unter C-LNR 3 vollzogen. In weiterer Folge hat das BG St. Pölten zu TZ 5171/01 die Einverleibung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von ATS 845.000,-- für die V***** reg GenmbH bewilligt. Beim Vollzug dieses Beschlusses wurde irrtümlich das zu C-LNR 3 (TZ 1612/00) einverleibte Höchstbetragspfandrecht gelöscht und an dessen Stelle (also ebenfalls unter C-LNR 3) das zu TZ 5171/01 bewilligte Höchstbetragspfandrecht für die V***** reg GenmbH eingetragen. Weitere Pfandrechtseintragungen erfolgten unter C-LNR 4 zu TZ 954 aus 2002, ebenfalls für die V***** reg GenmbH im Höchstbetrag von EUR 95.000,-- und unter C-LNR 5 zu TZ 11613 aus 2002, für die K***** HandelsgesmbH, wobei es sich bei letzterem um ein exekutives Pfandrecht zur Sicherung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 10.940,39 sA handelt.
Mit Beschluss vom 17. 1. 2003 ordnete das Erstgericht die Anmerkung der Einleitung des Berichtigungsverfahrens sowie eine Tagsatzung zur Einvernahme der Beteiligten über die Berichtigung an. Im Zuge dieser Tagsatzung konnte keine Einigung zwischen der Antragstellerin und der V***** reg GenmbH erzielt werden.
Mit Beschluss vom 18. 3. 2003 ordnete das Erstgericht die Wiederherstellung des irrtümlich gelöschten Pfandrechts an, wobei es aussprach, dass dies hinsichtlich der zu C-LNR 5a, 4a und 3a einverleibten Pfandrechte im laufenden Rang zu geschehen habe.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass die Wiederherstellung des irrtümlich gelöschten Pfandrechts im Rang der TZ 1612/00 zu erfolgen habe, die Berichtigung des Grundbuchs jedoch hinsichtlich der zu TZ 5171/01 und TZ 954/02 eingetragenen Pfandgläubigerin V***** GenmbH keine Wirkung entfalte. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
Gemäß § 104 Abs 3 GBG könne ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler beim Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses in zwei Fällen berichtigt werden:Gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG könne ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler beim Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses in zwei Fällen berichtigt werden:
1.) wenn der Fehler keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat, und
2.) im Einvernehmen mit den Beteiligten.
Als Beteiligter im Sinn des § 104 Abs 3 GBG sei nicht nur derjenige anzusehen, zu dessen Gunsten oder gegen den die Eintragung erfolgt ist; zu den Beteiligten gehörten vielmehr auch all jene Personen, die nachträglich Rechte auf die Liegenschaft erworben haben und durch die beabsichtigte Berichtigung in diesen Rechten berührt werden.Als Beteiligter im Sinn des Paragraph 104, Absatz 3, GBG sei nicht nur derjenige anzusehen, zu dessen Gunsten oder gegen den die Eintragung erfolgt ist; zu den Beteiligten gehörten vielmehr auch all jene Personen, die nachträglich Rechte auf die Liegenschaft erworben haben und durch die beabsichtigte Berichtigung in diesen Rechten berührt werden.
Die Berichtigung sei auch mit Wirkung gegenüber einzelnen Beteiligten möglich (Feil, Grundbuchsgesetz3, § 104, Rz 4 mwN).Die Berichtigung sei auch mit Wirkung gegenüber einzelnen Beteiligten möglich (Feil, Grundbuchsgesetz3, Paragraph 104,, Rz 4 mwN).
Dadurch, dass nach irrtümlicher Löschung des Pfandrechts der Antragstellerin weitere Pfandrechte (C-LNR 3a, 4a und 5a) einverleibt wurden, seien Rechtsfolgen eingetreten, sodass eine Berichtigung zwingend nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich sei. Im Hinblick darauf, dass das zu C-LNR 5a (TZ 11613/2002) einverleibte Pfandrecht ein exekutives Pfandrecht ist, komme aber der Pfandgläubigerin K***** HandelsgesmbH der Gutglaubensschutz des Grundbuches nicht zugute.Dadurch, dass nach irrtümlicher Löschung des Pfandrechts der Antragstellerin weitere Pfandrechte (C-LNR 3a, 4a und 5a) einverleibt wurden, seien Rechtsfolgen eingetreten, sodass eine Berichtigung zwingend nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich sei. Im Hinblick darauf, dass das zu C-LNR 5a (TZ 11613 aus 2002,) einverleibte Pfandrecht ein exekutives Pfandrecht ist, komme aber der Pfandgläubigerin K***** HandelsgesmbH der Gutglaubensschutz des Grundbuches nicht zugute.
Seien für die Berichtigung des Grundbuchs nach § 104 GBG strittige Tatfragen zu klären - so ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechtes, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugute kommt -, so sei darüber im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechtes scheide diese Möglichkeit aus. Wer im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handle nicht im Vertrauen auf das Grundbuch (5 Ob 17/94). Die Wiederherstellung des irrtümlich gelöschten Pfandrechts der Rekurswerberin im ursprünglichen Rang sei daher gegenüber der zu C-LNR 5a (TZ 11613/2002) eingetragenen Pfandgläubigerin K***** HandelsgesmbH zulässig und berechtigt.Seien für die Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 104, GBG strittige Tatfragen zu klären - so ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechtes, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugute kommt -, so sei darüber im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechtes scheide diese Möglichkeit aus. Wer im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handle nicht im Vertrauen auf das Grundbuch (5 Ob 17/94). Die Wiederherstellung des irrtümlich gelöschten Pfandrechts der Rekurswerberin im ursprünglichen Rang sei daher gegenüber der zu C-LNR 5a (TZ 11613 aus 2002,) eingetragenen Pfandgläubigerin K***** HandelsgesmbH zulässig und berechtigt.
Hinsichtlich der Pfandgläubigerin V***** reg GenmbH mit ihren zu C-LNR 3a (TZ 5171/2001) und C-LNR 4a (TZ 954/2002) eingetragenen Pfandrecht lägen jedoch die zur Berichtigung gemäß § 104 Abs 3 GBG erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Mangels Einvernehmen der Beteiligten und im Hinblick auf den Umstand, dass die irrtümliche Löschung Rechtsfolgen nach sich gezogen hat, sei auszusprechen gewesen, dass die Berichtigung gegenüber dieser Pfandgläubigerin keine rechtliche Wirkung entfalte. Die Antragstellerin sei zur Klärung der strittigen Tatfragen auf den Rechtsweg zu verweisen.Hinsichtlich der Pfandgläubigerin V***** reg GenmbH mit ihren zu C-LNR 3a (TZ 5171 aus 2001,) und C-LNR 4a (TZ 954 aus 2002,) eingetragenen Pfandrecht lägen jedoch die zur Berichtigung gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Mangels Einvernehmen der Beteiligten und im Hinblick auf den Umstand, dass die irrtümliche Löschung Rechtsfolgen nach sich gezogen hat, sei auszusprechen gewesen, dass die Berichtigung gegenüber dieser Pfandgläubigerin keine rechtliche Wirkung entfalte. Die Antragstellerin sei zur Klärung der strittigen Tatfragen auf den Rechtsweg zu verweisen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass keine eine Anrufung des OGH rechtfertigenden Umstände vorlägen.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss hat die Antragstellerin ao Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, die Wiederherstellung ihres irrtümlich gelöschten Pfandrechts auch hinsichtlich der zu C-LNR 3a und 4a eingetragenen Höchstbetragspfandrechte der V***** reg GenmbH (ATS 845.000,-- und EUR 95.000,--) im Rang der TZ 1612/00 anzuordnen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.