Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118866×

Rechtssatz RS0118866

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118866

Entscheidungsdatum

22.02.2024

Rechtssatz

Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchsgericht geklärt werden. In der Regel stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten überfordern. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. In Wahrheit zählt er dann gar nicht zu Beteiligten im Sinne des Paragraph 104, Absatz 3, GBG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 314/03t
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 314/03t
  • 5 Ob 236/08d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 236/08d
    nur: Nur wenn mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar ist, dass schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch den Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, ausscheidet, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch seine bücherliche Rechtsposition verliert. (T1)
  • 5 Ob 111/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.02.2024 5 Ob 111/23v
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118866

Im RIS seit

10.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00314_03T0000_001