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Entscheidung 5 Ob 236/08d×

Entscheidung 5 Ob 236/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob236/08d

Entscheidungsdatum

04.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Gabriel Wutti, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef Milchram Dr. Anton Ehm Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Grundbuchsberichtigung (Paragraph 104, Absatz 3, GBG) in der EZ 2425 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. August 2008, AZ 47 R 248/08f, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Text

Begründung:

Der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. 4. 2006, GZ 50 E 59/06p-2, gegen die R***** GesmbH unter anderem die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft GB 01006 Landstraße EZ *****, B-LNR 23, 30, 32 und 33 bewilligt. Für die Antragsgegnerin war zu diesem Zeitpunkt nur auf dem Anteil B-LNR 32 ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt (C-LNR 71).

Weiters wurde der Antragsgegnerin die Zwangsversteigerung auch hinsichtlich von Liegenschaftsanteilen betreffend GB 01405 Ottakring bewilligt.

Im bezeichneten Beschluss sprach das Exekutionsgericht weiters aus:

Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, hinsichtlich der Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile im GB Ottakring jedoch das Bezirksgericht Hernals einzuschreiten. Mit folgendem Wortlaut ordnete das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 137, Absatz eins, EO an:

„Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und Ottakring als Grundbuchsgerichte haben die Einleitung des Versteigerungsverfahrens ob den in ihrem jeweiligen Sprengel gelegenen Liegenschaftsanteilen jeweils bei der zugunsten der betreibenden Partei einverleibten Höchstbetragshypothek anzumerken."

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Vollzugsgericht merkte daraufhin die Einleitung des Versteigerungsverfahrens nur auf jenem Anteil an, auf dem ein Höchstbetragspfandrecht zugunsten der Zweitantragsgegnerin einverleibt war, nämlich nur auf Anteil B-LNR

32. Auf den Anteilen B-LNR 23, 30 und 33, auf denen keine Pfandrechte zugunsten der Zweitantragsgegnerin bestanden, unterblieb die Anmerkung. Die zu TZ 4060 aus 2006, bestehende Plombe wurde somit nur hinsichtlich der Anteile B-LNR 32, dort zu C-LNR 71 ausgenützt und sodann gelöscht.

Am 16. 6. 2006 wurde über Antrag der nunmehrigen Antragstellerin zu TZ 6304 aus 2006, bei den Anteilen B-LNR 23, 30 und 33 zugunsten der Antragstellerin ein Pfandrecht in Höhe von 168.000 EUR sA einverleibt (C-LNR 82).

Am 25. 7. 2006 verfügte das Exekutionsgericht: „Akt dem hg. Grundbuch zum Vollzug ON 2 (B-LNR 33 nicht vollzogen)".

Das Erstgericht merkte daraufhin als Berichtigung gemäß Paragraph 104, GBG auch auf den Anteilen B-LNR 23, 30 und 33 die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Rang TZ 4060 aus 2006, an.

Dagegen begehrte die Antragstellerin eine Berichtigung, die ihr vom Erstgericht verwehrt wurde. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Berichtigungsantrag der Antragstellerin auf.

In der Folge ordnete das Erstgericht die Anmerkung der Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG an, beraumte eine Tagsatzung zur Anhörung der Beteiligten an, in welcher sich die Antragsgegnerin bereits wie in einer schriftlich erstatteten Stellungnahme gegen die beabsichtigten Löschungen der Anmerkung der Zwangsversteigerung im Rang TZ 4060 aus 2006, aussprach. Daraufhin ordnete das Erstgericht im neuerlichen Berichtigungsverfahren die Löschung der Eintragungen an, mit denen eine Anmerkung der Zwangsversteigerung auf den Anteilen B-LNR 23, 30 und 33 im Rang der TZ 4060 aus 2006, erfolgt war.

Einem dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Es verneinte eine Zulässigkeit der Berichtigung, wie sie am 26. 7. 2006 durch Vollzug der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Rang TZ 4060 aus 2006, vorgenommen worden war. Weder habe ein die Berichtigung deckender gerichtlicher Auftrag bestanden noch liege ein der Berichtigung nach Paragraph 104, GBG zugänglicher Fehler vor. Es sei nämlich nicht zu einer vom richterlichen Beschluss abweichenden Eintragung im Grundbuch gekommen, sondern um einen Fehler in der Anmerkungsanordnung des die Exekution bewilligenden Beschlusses selbst. Nach ihrem Wortlaut habe sich die Vollzugsanordnung nicht auf die B-LNR 23, 30 und 33 Anteile bezogen, sodass das Grundbuchsgericht die getroffene Anordnung exakt vollzogen habe. Es sei nicht Aufgabe des Vollzugsorgans, die Vollzugsanordnung über ihren Wortlaut hinaus zu interpretieren.

Auch die am 25. 7. 2006 vom Exekutionsgericht erlassene Verfügung mit dem Wortlaut „Akt dem hg. Grundbuch zum Vollzug ON 2 (B-LNR 33 nicht vollzogen)" decke eine Berichtigung nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG nicht. Darin sei nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass das Exekutionsgericht seinerseits seine Anordnung berichtigt hätte, weil es nur auf den Vollzug des mangelhaften Anmerkungsauftrags hingewiesen habe. Außerdem habe diese Neuverfügung sich wiederum nur auf einen von drei Liegenschaftsteilen bezogen.

Abgesehen davon, dass die Berichtigung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, sei nach der Rechtsprechung maßgeblich, dass ein Vertrauensschutz desjenigen bestehe, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt sei. Nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Fällen scheide von vornherein der Vertrauensschutz aus.

Im Zeitpunkt des Erwerbs des Pfandrechts der Antragstellerin hätten sich aus dem Grundbuch keinerlei Anhaltspunkte gegen den Erwerb des Pfandrechts in dem ihm zugeordneten Rang ergeben. Ein Vertrauensschutz scheide hier nicht jedenfalls von vornherein aus, die Frage, ob ein Zwischeneingetragener gutgläubig sei, sei jedoch im ordentlichen Rechtsweg und nicht im Verfahren nach Paragraph 104, GBG zu entscheiden. Gegen den Willen der Antragstellerin sei also die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Rang TZ 4060 aus 2006, selbst bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen des Paragraph 104, Absatz 3, GBG unzulässig gewesen.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Satz 2 EO sich das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrags richte. Das setze nämlich die Bewirkung einer Anmerkung im Rang jener Tagebuchzahl voraus, die bei Einlangen des Versteigerungsantrags vergeben werde. Die im vorliegenden Fall zu TZ 4060 aus 2006, bestehende Plombe sei aber gelöscht worden, als das Erstgericht die Anordnung der Anmerkung durchgeführt habe. Sie habe daher keine rangwahrende Wirkung mehr entfalten können. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vorliege, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig.

In Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung hat das Rekursgericht erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG nur dann gegeben sind, wenn die Eintragung im Grundbuch mit dem die Eintragung anordnenden Beschluss inhaltlich nicht übereinstimmt, wenn also etwas anderes eingetragen wurde als angeordnet war (1 Ob 34/79 = JBl 1981, 93 [Hoyer]). Bei einer fehlerhaften Urkunde oder bei einer Fehlerhaftigkeit des Beschlusses liegt die Voraussetzung einer fehlerhaften Eintragung im Sinn des Paragraph 104, GBG nicht vor vergleiche 5 Ob 129/01h; 5 Ob 152/73 = RPflSlgG 1511; 1927; 5 Ob 149/03b = wobl 2004/44 ua).

Die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Vollzugsanordnung durch das Exekutions- und Buchgericht infolge ihres Wortlauts auf die tatsächlich vorgenommene Anmerkung beschränkt war und insofern kein Fehler beim Vollzug vorlag, ist schon im Hinblick auf die durch Paragraph 102, Absatz eins, GBG angeordnete Bindung an den Vollzugsauftrag und die Unbeachtlichkeit eines nicht zweifelsfrei erkennbaren Entscheidungswillens vergleiche RIS-Justiz RS0000234; RS0005816; RS0036551 [T1; T4]; RS0014575; RS0110742) nicht unvertretbar. Das Argument, es sei bei der Anordnung von einer Mehrzahl, nämlich von „Liegenschaftsteilen" die Rede, trägt schon deshalb nicht, weil der Anmerkungsauftrag an zwei verschiedene Gerichte ging und schon dadurch die Verwendung des Mehrzahlbegriffs gedeckt war. Abgesehen davon kann gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler, sollte ein solcher vorliegen, beim Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses überhaupt nur in zwei Fällen berichtigt werden:

  1. eins,
    Wenn der Fehler keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat;
  2. 2,
    Sonst im Einvernehmen mit den Beteiligten, was hier aufgrund des Widerspruchs der Antragstellerin ausscheidet.
Die strengen Anforderungen an die Berichtigung eines beim Vollzug unterlaufenen Fehlers bezwecken den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erworben hat vergleiche RIS-Justiz RS0060738). Erschwert werden soll die Berichtigung eines Fehlers, der „irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen haben könnte", was für den Fall gilt, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Gutglaubensschutzes kollidieren würde. Hier ist das Einverständnis der Betroffenen unumgänglich. Nur ein nachträglicher Rechtserwerb, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkt, bliebe unbeachtlich vergleiche 5 Ob 17/94 = SZ 67/13; 5 Ob 35/06t). Nur wenn mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar ist, dass schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch den Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, ausscheidet, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch seine bücherliche Rechtsposition verliert vergleiche 5 Ob 314/03t mwN; 5 Ob 35/06t ua).
Die Frage, ob ein Zwischeneingetragener gutgläubig ist oder nicht, kann allerdings nur im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden vergleiche RIS-Justiz RS0060708; 5 Ob 314/03t ua).
Im vorliegenden Fall liegt keiner jener rechtlichen Gründe vor, bei denen von vornherein ein Vertrauensschutz des durch den Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition Gelangten ausgeschlossen wäre vergleiche dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Rz 7 zu Paragraph 104, GBG).
Auch das Argument der Antragsgegnerin, ihr stehe jedenfalls ein Befriedigungsrecht in jenem Rang zu, in dem der Versteigerungsantrag erfolgte (Paragraph 29, GBG in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, EO), ist entgegenzuhalten, dass dies nur unter der Voraussetzung der tatsächlich erfolgten Anmerkung zutrifft. Gerade diese wurde aber nicht bewirkt.
Für die zweite Vollzugsanordnung, mit der nur auf die erste hingewiesen wurde, gilt, weil sie erst nach dem bücherlichen Rechtserwerb der Antragstellerin erfolgte, dasselbe. Eine Berichtigung der Vollzugsanordnung vergleiche 3 Ob 317/97g) erfolgte dadurch nicht.
Sämtliche aufgeworfenen Rechtsfragen sind somit durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.

Anmerkung

E89126 5Ob236.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00236.08D.1104.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081104_OGH0002_0050OB00236_08D0000_000

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