Nach dem hier anzuwendenden Wohnungseigentumsgesetz 1948 war das Miteigentum im Grundbuch als Beschränkung des Eigentumsrechtes der übrigen Miteigentümer zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Anteils, mit dem es verbunden ist, einzutragen und bei dem Anteil des Berechtigten ersichtlich zu machen (§ 5 Abs 1 leg cit). Nach § 5 GBG müssen die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte im Hauptbuch eingetragen werden. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunde, die der Eintragung zugrunde liegt, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Dass die vorgenommene Eintragung der damaligen Rechtslage entsprach, hat bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt und ist im Hinblick auf die Gesetzeslage nicht zweifelhaft. Dies bedeutete für die Einverleibung aus dem Jahr 1961, dass auch das gewidmete Wohnungseigentumszubehör, d.h. auch die gegenständliche Hoffläche, in das Hauptbuch durch Verweis auf die Urkunde, aus der sich der Umfang des Rechtes deutlich und mit der nötigen Bestimmtheit aus der angeschlossenen Tabelle ergab, eingetragen war (vgl. Borotha, Wohnungseigentumsgesetz 1948, 26). Zutreffend hat daher das Rekursgericht erkannt - was von den Revisionsrekurswerbern auch in dieser Hinsicht nicht bestritten wird -, dass die Einverleibung des Zubehörwohnungseigentums auch an der Hoffläche mit der Eintragung aus dem Jahr 1961 wirksam erfolgte.Nach dem hier anzuwendenden Wohnungseigentumsgesetz 1948 war das Miteigentum im Grundbuch als Beschränkung des Eigentumsrechtes der übrigen Miteigentümer zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Anteils, mit dem es verbunden ist, einzutragen und bei dem Anteil des Berechtigten ersichtlich zu machen (Paragraph 5, Absatz eins, leg cit). Nach Paragraph 5, GBG müssen die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte im Hauptbuch eingetragen werden. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunde, die der Eintragung zugrunde liegt, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Dass die vorgenommene Eintragung der damaligen Rechtslage entsprach, hat bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt und ist im Hinblick auf die Gesetzeslage nicht zweifelhaft. Dies bedeutete für die Einverleibung aus dem Jahr 1961, dass auch das gewidmete Wohnungseigentumszubehör, d.h. auch die gegenständliche Hoffläche, in das Hauptbuch durch Verweis auf die Urkunde, aus der sich der Umfang des Rechtes deutlich und mit der nötigen Bestimmtheit aus der angeschlossenen Tabelle ergab, eingetragen war vergleiche Borotha, Wohnungseigentumsgesetz 1948, 26). Zutreffend hat daher das Rekursgericht erkannt - was von den Revisionsrekurswerbern auch in dieser Hinsicht nicht bestritten wird -, dass die Einverleibung des Zubehörwohnungseigentums auch an der Hoffläche mit der Eintragung aus dem Jahr 1961 wirksam erfolgte.
Bei der Grundbuchsumstellung im Jahr 1982, also noch vor Erwerb der Liegenschaftsanteile durch die Revisionsrekurswerber, wurde gemäß § 19 Abs 1 GUG das Wohnungseigentum auf den Mindestanteil eingetragen, mit dem es verbunden ist. Hier wurde irrtümlicherweise zwar das Geschäftslokal II und das Kellermagazin, nicht jedoch die Hoffläche genannt. Grundsätzlich wären derartige Versehen nach § 21 Abs 3 GUG zu berichtigen gewesen, wenn die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuches beim Grundbuchsgericht eingebracht hätte oder eine amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist erfolgt wäre. Nach Ablauf der Frist ist eine Berichtigung nicht möglich, wenn bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach der Umstellung des Grundbuches eingetragen wurden. § 21 Abs 2 GUG bezweckt den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des umgestellten Grundbuchs bücherliche Rechte erwirbt. Nur wo dieser Vertrauensschutz nicht in Frage kommt, ist eine Berichtigung von Fehlern bei der Ersterfassung des umgestellten Grundbuchs auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist möglich (5 Ob 24/89). § 21 Abs 2 GUG erklärt aber schlichthin jeden für schutzwürdig, dessen bücherliche Rechte auf Grund eines Rechtsgeschäfts nach der Umstellung des Grundbuches eingetragen wurden. Dies ist daher nur nach den objektiven Kriterien des Vertrauensschutzes zu urteilen, und nicht nach der - nur im ordentlichen Rechtsweg zu prüfenden - Gut- oder Schlechtgläubigkeit einer konkreten Person (5 Ob 21/91 = NZ 1991/217 [Hofmeister], 5 Ob 24/89, 5 Ob 17/94; RIS-Justiz RS0060708). Die Versäumung der im § 21 Abs 3 GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch bewirkt jedoch nicht das Erlöschen des betroffenen Rechtes. Der Fristablauf hat nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip (4 Ob 506/91 = ecolex 1991, 680 [Hoyer]).Bei der Grundbuchsumstellung im Jahr 1982, also noch vor Erwerb der Liegenschaftsanteile durch die Revisionsrekurswerber, wurde gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GUG das Wohnungseigentum auf den Mindestanteil eingetragen, mit dem es verbunden ist. Hier wurde irrtümlicherweise zwar das Geschäftslokal römisch zwei und das Kellermagazin, nicht jedoch die Hoffläche genannt. Grundsätzlich wären derartige Versehen nach Paragraph 21, Absatz 3, GUG zu berichtigen gewesen, wenn die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuches beim Grundbuchsgericht eingebracht hätte oder eine amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist erfolgt wäre. Nach Ablauf der Frist ist eine Berichtigung nicht möglich, wenn bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach der Umstellung des Grundbuches eingetragen wurden. Paragraph 21, Absatz 2, GUG bezweckt den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des umgestellten Grundbuchs bücherliche Rechte erwirbt. Nur wo dieser Vertrauensschutz nicht in Frage kommt, ist eine Berichtigung von Fehlern bei der Ersterfassung des umgestellten Grundbuchs auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist möglich (5 Ob 24/89). Paragraph 21, Absatz 2, GUG erklärt aber schlichthin jeden für schutzwürdig, dessen bücherliche Rechte auf Grund eines Rechtsgeschäfts nach der Umstellung des Grundbuches eingetragen wurden. Dies ist daher nur nach den objektiven Kriterien des Vertrauensschutzes zu urteilen, und nicht nach der - nur im ordentlichen Rechtsweg zu prüfenden - Gut- oder Schlechtgläubigkeit einer konkreten Person (5 Ob 21/91 = NZ 1991/217 [Hofmeister], 5 Ob 24/89, 5 Ob 17/94; RIS-Justiz RS0060708). Die Versäumung der im Paragraph 21, Absatz 3, GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch bewirkt jedoch nicht das Erlöschen des betroffenen Rechtes. Der Fristablauf hat nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip (4 Ob 506/91 = ecolex 1991, 680 [Hoyer]).
Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Wohnungseigentumzubehör erfolgt jedenfalls durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Erst dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjektes. Eine Absonderung mit dinglicher Wirkung ist dann nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich (5 Ob 73/99t).
Zu Unrecht ging das Rekursgericht davon aus, dass durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen nicht berührt wären. Es haben nämlich sowohl die Revisionsrekurswerber als auch andere Miteigentümer nach Umstellung des Grundbuches, sohin im Hinblick auf den damaligen (unvollständigen) Grundbuchsstand Eigentum an ihren Anteilen erworben. Da der Ausschluss der Berichtigung nach § 21 Abs 3 GUG rein formal den Gutglaubensschutz des erwerbenden Dritten bezweckt, ist auf die konkrete - nur im streitigen Verfahren zu klärende - Gutgläubigkeit oder Schlechtgläubigkeit des Erwerbers vom Grundbuchsgericht nicht abzustellen. Der im Wohnungseigentumsvertrag der Revisionsrekurswerber aufgenommene Passus, dass sie in die Rechte und Pflichten der Rechtsvorgänger laut dem ursprünglichen Wohnungseigentumsvertrag eintreten, ändert daran nichts, da es dem Grundbuchsgericht verwehrt ist, beweiswürdigend den Inhalt eines Vertrages zu beurteilen. Eine Berichtigung nach § 21 GUG scheidet daher wegen Ablaufes der sechsmonatigen Frist aus.Zu Unrecht ging das Rekursgericht davon aus, dass durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen nicht berührt wären. Es haben nämlich sowohl die Revisionsrekurswerber als auch andere Miteigentümer nach Umstellung des Grundbuches, sohin im Hinblick auf den damaligen (unvollständigen) Grundbuchsstand Eigentum an ihren Anteilen erworben. Da der Ausschluss der Berichtigung nach Paragraph 21, Absatz 3, GUG rein formal den Gutglaubensschutz des erwerbenden Dritten bezweckt, ist auf die konkrete - nur im streitigen Verfahren zu klärende - Gutgläubigkeit oder Schlechtgläubigkeit des Erwerbers vom Grundbuchsgericht nicht abzustellen. Der im Wohnungseigentumsvertrag der Revisionsrekurswerber aufgenommene Passus, dass sie in die Rechte und Pflichten der Rechtsvorgänger laut dem ursprünglichen Wohnungseigentumsvertrag eintreten, ändert daran nichts, da es dem Grundbuchsgericht verwehrt ist, beweiswürdigend den Inhalt eines Vertrages zu beurteilen. Eine Berichtigung nach Paragraph 21, GUG scheidet daher wegen Ablaufes der sechsmonatigen Frist aus.
Nach § 104 Satz 3 GBG ist eine Berichtigung einer Eintragung, die Rechtsfolgen nach sich gezogen hat, unzulässig, wenn keine Einigung zwischen den Beteiligten über die Berichtigung erzielbar ist (vgl auch 5 Ob 4/96, 1 Ob 244/97g; RIS-Justiz RS0059552). Da unter den Beteiligten, wie sich schon aus den Rechtsmitteln ergibt, keine Einigung zu erzielen ist, kann auch nach dieser Bestimmung wegen der bereits dargelegten Erwägungen zum Gutglaubensschutz eine Berichtigung nicht erfolgen.Nach Paragraph 104, Satz 3 GBG ist eine Berichtigung einer Eintragung, die Rechtsfolgen nach sich gezogen hat, unzulässig, wenn keine Einigung zwischen den Beteiligten über die Berichtigung erzielbar ist vergleiche auch 5 Ob 4/96, 1 Ob 244/97g; RIS-Justiz RS0059552). Da unter den Beteiligten, wie sich schon aus den Rechtsmitteln ergibt, keine Einigung zu erzielen ist, kann auch nach dieser Bestimmung wegen der bereits dargelegten Erwägungen zum Gutglaubensschutz eine Berichtigung nicht erfolgen.
Eine Berichtigung nach § 136 GBG scheidet schon deshalb aus, weil es am Eintritt einer außerbücherlichen, im Grundbuch nur noch nachvollziehbaren Rechtsänderung fehlt (5 Ob 129/01h, RIS-Justiz RS0061010, RS0079847, RS0060992).Eine Berichtigung nach Paragraph 136, GBG scheidet schon deshalb aus, weil es am Eintritt einer außerbücherlichen, im Grundbuch nur noch nachvollziehbaren Rechtsänderung fehlt (5 Ob 129/01h, RIS-Justiz RS0061010, RS0079847, RS0060992).
Es musste daher der Berichtigungsantrag abgewiesen werden.