Der Revisionsrekurs ist gemäß § 126 Abs 2 GBG zulässig und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG zulässig und auch berechtigt.
Marianne W*** vertritt in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, die vom Erstgericht vorgenommene amtswegige Berichtigung des Grundbuches sei sowohl auf Grund der teleologischen als auch der grammatikalischen Auslegung des § 21 Abs 3 GUG gesetzlich gedeckt und daher gerechtfertigt gewesen. Eine antragsgemäße oder amtswegige Berichtigung des Grundbuches sei nach § 21 Abs 3 GUG dann zulässig, wenn durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen nicht berührt würden, wenn diese Rechte dritter Personen nicht auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach der Umstellung des Grundbuches eingetragen worden seien und wenn die Berichtigung innerhalb von 6 Monaten nach Eröffnung des umgestellten Grundbuches beantragt oder amtswegig vollzogen werde. Dieser der Rechtssicherheit im rechtsgeschäftlichen Verkehr zugunsten gutgläubigen Rechtserwerbes durch Rechtsgeschäft mit einem Dritten dienende Schutzzweck müsse aber denjenigen Berichtigungen weichen, die innerhalb der offenen Ediktalfrist für die Umstellung des Grundbuches einlangten oder vollzogen würden. Da Georg M*** durch die Einantwortung als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung seiner Mutter in bezug auf das ihr, Revisionsrekurswerberin, zustehende Vorkaufsrecht eingetreten sei, und zwar unabhängig davon, ob er dieses Vorkaufsrecht gekannt habe oder hätte kennen müssen, könne Georg M*** nicht als "Dritter" in dieser Sache angesehen werden, sodaß schon aus diesem Grunde allein die amtswegige Berichtigung gesetzlich gedeckt und gerechtfertigt gewesen sei. Darüber hinaus treffe aber auch die zweite Begründung des Rekursgerichtes nicht zu. Wenngleich die Rechtsordnung auch einseitige Rechtsgeschäfte kenne und § 21 Abs 3 GUG zwischen zweiseitigen und einseitigen Rechtsgeschäften nicht unterscheide, so erwerbe der Erbe innerhalb der todeswegigen Gesamtrechtsnachfolge doch ausschließlich durch die rechtskräftige Einantwortung und damit auf Grund gerichtlicher, also öffentlich-rechtlicher Entscheidung und nicht auf Grund irgendeines Rechtsgeschäftes. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:Marianne W*** vertritt in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, die vom Erstgericht vorgenommene amtswegige Berichtigung des Grundbuches sei sowohl auf Grund der teleologischen als auch der grammatikalischen Auslegung des Paragraph 21, Absatz 3, GUG gesetzlich gedeckt und daher gerechtfertigt gewesen. Eine antragsgemäße oder amtswegige Berichtigung des Grundbuches sei nach Paragraph 21, Absatz 3, GUG dann zulässig, wenn durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen nicht berührt würden, wenn diese Rechte dritter Personen nicht auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach der Umstellung des Grundbuches eingetragen worden seien und wenn die Berichtigung innerhalb von 6 Monaten nach Eröffnung des umgestellten Grundbuches beantragt oder amtswegig vollzogen werde. Dieser der Rechtssicherheit im rechtsgeschäftlichen Verkehr zugunsten gutgläubigen Rechtserwerbes durch Rechtsgeschäft mit einem Dritten dienende Schutzzweck müsse aber denjenigen Berichtigungen weichen, die innerhalb der offenen Ediktalfrist für die Umstellung des Grundbuches einlangten oder vollzogen würden. Da Georg M*** durch die Einantwortung als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung seiner Mutter in bezug auf das ihr, Revisionsrekurswerberin, zustehende Vorkaufsrecht eingetreten sei, und zwar unabhängig davon, ob er dieses Vorkaufsrecht gekannt habe oder hätte kennen müssen, könne Georg M*** nicht als "Dritter" in dieser Sache angesehen werden, sodaß schon aus diesem Grunde allein die amtswegige Berichtigung gesetzlich gedeckt und gerechtfertigt gewesen sei. Darüber hinaus treffe aber auch die zweite Begründung des Rekursgerichtes nicht zu. Wenngleich die Rechtsordnung auch einseitige Rechtsgeschäfte kenne und Paragraph 21, Absatz 3, GUG zwischen zweiseitigen und einseitigen Rechtsgeschäften nicht unterscheide, so erwerbe der Erbe innerhalb der todeswegigen Gesamtrechtsnachfolge doch ausschließlich durch die rechtskräftige Einantwortung und damit auf Grund gerichtlicher, also öffentlich-rechtlicher Entscheidung und nicht auf Grund irgendeines Rechtsgeschäftes. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Nach § 21 GUG ist eine Berichtigung von Eintragungen im umgestellten Grundbuch einschließlich der Aufnahme fehlender Eintragungen in dieses innerhalb von 6 Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs auf Antrag oder von Amts wegen stets zulässig. Damit wurde - wie das Rekursgericht im Sinn der Erläuternden Bemerkungen zur RV des GUG (334 BlgNR 15.GP) zutreffend ausführte - der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch während der ersten 6 Monate nach der Umstellung außer Kraft gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist eine solche Berichtigung jedenfalls ausgeschlossen, wenn sie Auswirkungen gegen dritte Personen hätte, die die der Berichtigung entgegenstehenden bücherlichen Rechte auf Grund eines Rechtsgeschäftes erworben haben. Die ratio dieses Ausschlusses der Zulässigkeit einer Berichtigung des umgestellten Grundbuchs liegt - wie ebenfalls den genannten Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist - darin, daß diesen dritten Personen ja der insoweit nicht mehr ausgeschaltete Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches zugute kommen muß. Der Ausschluß der Berichtigungsmöglichkeit nach Ablauf der genannten Frist hat daher zur Voraussetzung, daß dem Vertrauen auf das Grundbuch beim rechtsgeschäftlichen Rechtserwerb entscheidende Bedeutung zukam. Dies ist hier aber nicht der Fall. Mit Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung gehen nämlich alle Rechte des Erblassers in die Rechtszuständigkeit des Erben über und wird der Erbe Schuldner der Erbschaftsgläubiger, und zwar bloß unter der Voraussetzung, daß die Rechte dem Erblasser zustanden und der Erbe einen gültigen Erbrechtstitel hat; die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodaß es keiner Übertragungsakte, also auch nicht der grundbücherlichen Eintragung bedarf (Koziol-Welser II8 387 und Welser in Rummel, ABGB, Rz 5 bis 7 zu § 797, 798 je samt Rechtsprechungshinweis) und es auf das Vertrauen des Erben auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches nicht ankommt (vgl. Kralik, Erbrecht 9). Kommt aber ein Schutz des guten Glaubens nicht in Frage, so kann der im § 21 Abs 3 GUG normierte Ausschluß des Berichtigungsrechtes nicht zum Tragen kommen. Der Revisionsrekurswerberin ist daher zuzustimmen, daß der nach Umstellung des Grundbuches erfolgte Eigentumserwerb Georg M*** der vom Erstgericht verfügten Aufnahme der fehlenden Eintragung nicht entgegensteht, auch wenn der Einantwortung des Nachlasses ein Testament und damit ein einseitiges Rechtsgeschäft zugrunde lag. Mit Recht vertritt die Revisionsrekurswerberin aber auch die Rechtsansicht, daß Georg M*** nicht als "dritter Person" im Sinne des § 21 Abs 3 GUG anzusehen ist. Mit der Einantwortung tritt nämlich die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein (Weiß in Klang2 III 49; Koziol-Welser, aaO, 381, 387; Welser, aaO, Rz 5 zu § 797, 798). Da durch die Universalsukzession der Erbe die volle Herrschaft über den Nachlaß erhält und Schuldner der Erbschaftsgläubiger wird, also im wesentlichen die Person des Erblassers fortsetzt, kann nicht gesagt werden, daß die hier verfügte Berichtigung der Eintragungen im Lastenblatt der von Georg M*** ererbten Liegenschaft durch Aufnahme des nicht miteingespeicherten Vorkaufsrechtes der Revisionsrekurswerberin ein bücherliches Recht einer dritten Person berührt hätte. Da die vom Erstgericht angeordnete Berichtigung des Grundbuches der KG 72141 Maria Wörth der Sach- und Rechtslage entspricht, erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt, weshalb die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses abzuändern war.Nach Paragraph 21, GUG ist eine Berichtigung von Eintragungen im umgestellten Grundbuch einschließlich der Aufnahme fehlender Eintragungen in dieses innerhalb von 6 Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs auf Antrag oder von Amts wegen stets zulässig. Damit wurde - wie das Rekursgericht im Sinn der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des GUG (334 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode zutreffend ausführte - der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch während der ersten 6 Monate nach der Umstellung außer Kraft gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist eine solche Berichtigung jedenfalls ausgeschlossen, wenn sie Auswirkungen gegen dritte Personen hätte, die die der Berichtigung entgegenstehenden bücherlichen Rechte auf Grund eines Rechtsgeschäftes erworben haben. Die ratio dieses Ausschlusses der Zulässigkeit einer Berichtigung des umgestellten Grundbuchs liegt - wie ebenfalls den genannten Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist - darin, daß diesen dritten Personen ja der insoweit nicht mehr ausgeschaltete Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches zugute kommen muß. Der Ausschluß der Berichtigungsmöglichkeit nach Ablauf der genannten Frist hat daher zur Voraussetzung, daß dem Vertrauen auf das Grundbuch beim rechtsgeschäftlichen Rechtserwerb entscheidende Bedeutung zukam. Dies ist hier aber nicht der Fall. Mit Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung gehen nämlich alle Rechte des Erblassers in die Rechtszuständigkeit des Erben über und wird der Erbe Schuldner der Erbschaftsgläubiger, und zwar bloß unter der Voraussetzung, daß die Rechte dem Erblasser zustanden und der Erbe einen gültigen Erbrechtstitel hat; die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodaß es keiner Übertragungsakte, also auch nicht der grundbücherlichen Eintragung bedarf (Koziol-Welser II8 387 und Welser in Rummel, ABGB, Rz 5 bis 7 zu Paragraph 797, 798, je samt Rechtsprechungshinweis) und es auf das Vertrauen des Erben auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches nicht ankommt vergleiche Kralik, Erbrecht 9). Kommt aber ein Schutz des guten Glaubens nicht in Frage, so kann der im Paragraph 21, Absatz 3, GUG normierte Ausschluß des Berichtigungsrechtes nicht zum Tragen kommen. Der Revisionsrekurswerberin ist daher zuzustimmen, daß der nach Umstellung des Grundbuches erfolgte Eigentumserwerb Georg M*** der vom Erstgericht verfügten Aufnahme der fehlenden Eintragung nicht entgegensteht, auch wenn der Einantwortung des Nachlasses ein Testament und damit ein einseitiges Rechtsgeschäft zugrunde lag. Mit Recht vertritt die Revisionsrekurswerberin aber auch die Rechtsansicht, daß Georg M*** nicht als "dritter Person" im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, GUG anzusehen ist. Mit der Einantwortung tritt nämlich die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein (Weiß in Klang2 römisch drei 49; Koziol-Welser, aaO, 381, 387; Welser, aaO, Rz 5 zu Paragraph 797, 798,). Da durch die Universalsukzession der Erbe die volle Herrschaft über den Nachlaß erhält und Schuldner der Erbschaftsgläubiger wird, also im wesentlichen die Person des Erblassers fortsetzt, kann nicht gesagt werden, daß die hier verfügte Berichtigung der Eintragungen im Lastenblatt der von Georg M*** ererbten Liegenschaft durch Aufnahme des nicht miteingespeicherten Vorkaufsrechtes der Revisionsrekurswerberin ein bücherliches Recht einer dritten Person berührt hätte. Da die vom Erstgericht angeordnete Berichtigung des Grundbuches der KG 72141 Maria Wörth der Sach- und Rechtslage entspricht, erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt, weshalb die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses abzuändern war.