Rechtssatz RS0038441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038441
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
Da der Erbe durch die Universalsukzession die volle Herrschaft über den Nachlaß erhält und Schuldner der Erbschaftsgläubiger wird, also im wesentlichen die Person des Erblassers "fortsetzt", werden durch eine Berichtigung der Eintragungen im Lastenblatt der ererbten Liegenschaft nach § 21 GUG durch Aufnahme des nicht miteingespeicherten Vorkaufsrechts ein bücherliches Recht einer "dritten Person" nicht berührt.Da der Erbe durch die Universalsukzession die volle Herrschaft über den Nachlaß erhält und Schuldner der Erbschaftsgläubiger wird, also im wesentlichen die Person des Erblassers "fortsetzt", werden durch eine Berichtigung der Eintragungen im Lastenblatt der ererbten Liegenschaft nach Paragraph 21, GUG durch Aufnahme des nicht miteingespeicherten Vorkaufsrechts ein bücherliches Recht einer "dritten Person" nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 24/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 5 Ob 24/89
Veröff: NZ 1989,274
- 6 Ob 127/02y
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 127/02y
nur: Der Erbe erhält durch die Universalsukzession die volle Herrschaft über den Nachlaß und wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger, also "setzt" im wesentlichen die Person des Erblassers "fort". (T1)
- 6 Ob 185/04f
Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 185/04f
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2004/153
- 6 Ob 158/12x
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 158/12x
nur T1; Beisatz: Durch den Erbanfall als solchen können daher keine „neuen“ Aufklärungspflichten gegenüber den Erben hinsichtlich einer bereits wirksam zustandegekommenen Bürgschaft begründet werden. (T2)
- 10 ObS 7/22k
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 7/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 Abs 1, Abs 5 ASVG gegenüber der Erbin des Versicherten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038441
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0050OB00024_8900000_001