Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Die Bindungswirkung eines Urteils ist Ausfluss der materiellen Rechtskraft und setzt grundsätzlich die Identität des Anspruchs und der Parteien voraus. Auch wenn die Begehren im Vorprozess und im Nachfolgeprozess nicht identisch sind, kann ausnahmsweise dennoch eine Bindungswirkung dann bejaht werden, wenn ein Fall der Präjudizialität vorliegt, dass die im Spruch der Vorentscheidung entschiedene Hauptfrage Vorfrage für den neu geltend gemachten Anspruchs ist (RIS-Justiz RS0041567), also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört (6 Ob 59/99s mwN). Die allgemeinen Rekursausführungen der Kläger zum Thema der Identität der Ansprüche und die dazu zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen treffen grundsätzlich durchaus zu. Auch das Berufungsgericht verneinte keineswegs die Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts. In beiden Prozessen ist das Thema, ob die Beklagte einen ärztlichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zu vertreten hat, entscheidungswesentlich. Die Haftungsfrage ist dieselbe. Es liegen allerdings unterschiedliche Leistungsbegehren vor (Schmerzengeld des Verstorbenen; Unterhaltsansprüche der Kläger), sodass mit der grundsätzlichen Beachtlichkeit der Präjudizialität des Haftungssachverhalts die Frage der Bindungswirkung noch nicht im Sinne der Rekurswerberin entschieden ist.römisch eins. Die Bindungswirkung eines Urteils ist Ausfluss der materiellen Rechtskraft und setzt grundsätzlich die Identität des Anspruchs und der Parteien voraus. Auch wenn die Begehren im Vorprozess und im Nachfolgeprozess nicht identisch sind, kann ausnahmsweise dennoch eine Bindungswirkung dann bejaht werden, wenn ein Fall der Präjudizialität vorliegt, dass die im Spruch der Vorentscheidung entschiedene Hauptfrage Vorfrage für den neu geltend gemachten Anspruchs ist (RIS-Justiz RS0041567), also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört (6 Ob 59/99s mwN). Die allgemeinen Rekursausführungen der Kläger zum Thema der Identität der Ansprüche und die dazu zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen treffen grundsätzlich durchaus zu. Auch das Berufungsgericht verneinte keineswegs die Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts. In beiden Prozessen ist das Thema, ob die Beklagte einen ärztlichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zu vertreten hat, entscheidungswesentlich. Die Haftungsfrage ist dieselbe. Es liegen allerdings unterschiedliche Leistungsbegehren vor (Schmerzengeld des Verstorbenen; Unterhaltsansprüche der Kläger), sodass mit der grundsätzlichen Beachtlichkeit der Präjudizialität des Haftungssachverhalts die Frage der Bindungswirkung noch nicht im Sinne der Rekurswerberin entschieden ist.
II. Grundsätzlich setzt die Bindungswirkung auch Parteienidentität voraus. Nach dem Spruch der Vorentscheidung wird nur "zwischen den Streitteilen" des Vorprozesses die Haftung der Beklagten aus dem Narkosezwischenfall vom 19. 8. 1988 verneint. Die Einschränkung auf die Prozessparteien hat ihren wesentlichen Grund schon im Grundsatz des Parteiengehörs. Eine Erstreckung der Bindungswirkung auf verfahrensfremde Personen ist nach diesem Grundsatz grundsätzlich zu verneinen (anderes könnte nur für den Fall der Nebenintervention gelten: dazu SZ 70/60).römisch zwei. Grundsätzlich setzt die Bindungswirkung auch Parteienidentität voraus. Nach dem Spruch der Vorentscheidung wird nur "zwischen den Streitteilen" des Vorprozesses die Haftung der Beklagten aus dem Narkosezwischenfall vom 19. 8. 1988 verneint. Die Einschränkung auf die Prozessparteien hat ihren wesentlichen Grund schon im Grundsatz des Parteiengehörs. Eine Erstreckung der Bindungswirkung auf verfahrensfremde Personen ist nach diesem Grundsatz grundsätzlich zu verneinen (anderes könnte nur für den Fall der Nebenintervention gelten: dazu SZ 70/60).
III. Die fehlende Parteienidentität will die Rekurswerberin durch die Gesamtrechtsnachfolge der Erben ersetzt wissen. Dazu ist folgendes auszuführen:römisch drei. Die fehlende Parteienidentität will die Rekurswerberin durch die Gesamtrechtsnachfolge der Erben ersetzt wissen. Dazu ist folgendes auszuführen:
1. Die Kläger stützen ihre Leistungsklage auf Unterhaltsrecht bzw Schadenersatzrecht (§ 1327 ABGB). Der familienrechtliche Anspruch auf Unterhalt wäre nach dem Personalstatut der Kläger wohl nach libyschem Recht zu beurteilen (für die Kinder Art 24 IPRG; Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 24 IPRG; für die Ehefrau § 18 IPRG; Schwimann aaO Rz 1), ebenso die erbrechtlichen Fragen der Sukzession von Erben nach dem Personalstatut des Erblassers (§ 28 IPRG). Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind allerdings nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde, es sei denn es bestünde eine stärkere Beziehung der Beteiligten zum Recht eines anderen Staats (§ 48 Abs 1 IPRG). Die Erforschung des ausländischen materiellen Rechts (§ 4 IPRG) und dessen allfällige Rückverweisungen können aber dahingestellt bleiben, wenn selbst ein vom österreichischen Recht unterschiedliches libysches Familienrecht und Erbrecht für die jedenfalls nach österreichischen Recht zu beantwortende Rechtsfrage nach dem Umfang der Rechtskraft der Vorentscheidung ohne Einfluss wäre. Der Beurteilung der Bindungswirkung ist daher zugunsten der Rekurswerberin zu unterstellen, dass die Witwe und die ehelichen Kinder nach dem verstorbenen Ehegatten bzw Vater erbberechtigt und unterhaltsberechtigt sind und dass sie mit dem Tod (oder infolge einer hier ebenfalls zu unterstellenden behördlichen Entscheidung) Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen wurden.1. Die Kläger stützen ihre Leistungsklage auf Unterhaltsrecht bzw Schadenersatzrecht (Paragraph 1327, ABGB). Der familienrechtliche Anspruch auf Unterhalt wäre nach dem Personalstatut der Kläger wohl nach libyschem Recht zu beurteilen (für die Kinder Artikel 24, IPRG; Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 24, IPRG; für die Ehefrau Paragraph 18, IPRG; Schwimann aaO Rz 1), ebenso die erbrechtlichen Fragen der Sukzession von Erben nach dem Personalstatut des Erblassers (Paragraph 28, IPRG). Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind allerdings nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde, es sei denn es bestünde eine stärkere Beziehung der Beteiligten zum Recht eines anderen Staats (Paragraph 48, Absatz eins, IPRG). Die Erforschung des ausländischen materiellen Rechts (Paragraph 4, IPRG) und dessen allfällige Rückverweisungen können aber dahingestellt bleiben, wenn selbst ein vom österreichischen Recht unterschiedliches libysches Familienrecht und Erbrecht für die jedenfalls nach österreichischen Recht zu beantwortende Rechtsfrage nach dem Umfang der Rechtskraft der Vorentscheidung ohne Einfluss wäre. Der Beurteilung der Bindungswirkung ist daher zugunsten der Rekurswerberin zu unterstellen, dass die Witwe und die ehelichen Kinder nach dem verstorbenen Ehegatten bzw Vater erbberechtigt und unterhaltsberechtigt sind und dass sie mit dem Tod (oder infolge einer hier ebenfalls zu unterstellenden behördlichen Entscheidung) Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen wurden.
2. Die Gesamtrechtsnachfolge des Erben bedeutet materiell-rechtlich, dass alle Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben übergehen, der die volle Herrschaft über den Nachlass erhält (Welser in Rummel ABGB3 Rz 5 zu §§ 797, 798; Koziol/Welser Bürgerliches Recht II12 528) und insofern die Person des Erblassers fortsetzen (5 Ob 24/89 ua). Aus der Gesamtrechtsnachfolge kann abgeleitet werden, dass ein zugunsten oder zu Lasten eines Erblassers ergangenes Urteil Bindungswirkung für oder gegen die Erben entfaltet, weil die Erben die gesamte vermögensrechtliche Lage des Erblassers übernehmen. Dies würde beispielsweise für die auf die Erben übergegangenen Schmerzengeldansprüche gelten (zur Vererblichkeit: SZ 69/217), die Gegenstand des Vorprozesses waren. Für die von den Klägern geltend gemachten eigenen Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts, die sie von der Beklagten nun fordern, gilt jedoch anderes:2. Die Gesamtrechtsnachfolge des Erben bedeutet materiell-rechtlich, dass alle Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben übergehen, der die volle Herrschaft über den Nachlass erhält (Welser in Rummel ABGB3 Rz 5 zu Paragraphen 797, 798,; Koziol/Welser Bürgerliches Recht II12 528) und insofern die Person des Erblassers fortsetzen (5 Ob 24/89 ua). Aus der Gesamtrechtsnachfolge kann abgeleitet werden, dass ein zugunsten oder zu Lasten eines Erblassers ergangenes Urteil Bindungswirkung für oder gegen die Erben entfaltet, weil die Erben die gesamte vermögensrechtliche Lage des Erblassers übernehmen. Dies würde beispielsweise für die auf die Erben übergegangenen Schmerzengeldansprüche gelten (zur Vererblichkeit: SZ 69/217), die Gegenstand des Vorprozesses waren. Für die von den Klägern geltend gemachten eigenen Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts, die sie von der Beklagten nun fordern, gilt jedoch anderes:
Ansprüche nach § 1327 ABGB entstehen erst mit dem Tod des Erblassers,
gehören also nicht zu den in den Nachlass fallenden Vermögenswerten.
Es handelt sich um eigene Ansprüche der Erben, die nicht im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen sind. Auch wenn daher der
Sachverhalt, der im Vorprozess zur Haftungsfrage geltend macht wurde
und zur Abweisung des Feststellungsbegehrens führte, auch für den
Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB entscheidungswesentlich und
identisch ist, ändert dies nichts an der Tatsache, das keine
Parteienidentität vorliegt, was nur ausnahmsweise der Bejahung der
Bindungswirkung nicht entgegensteht, nämlich dann, wenn sich schon
aus dem materiellen Recht oder aus dem Spruch der Entscheidung eine erweiterte Rechtskraftwirkung oder Rechtskrafterstreckung ergibt, sei es eben im Fall der schon behandelten Rechtsnachfolge (dazu auch Fasching ZPR2 Rz 1525 f mwN) oder in dem Fall, dass die Rechtskraftwirkung auf einen verfahrensfremden Dritten schon aus dem Spruch der Entscheidung klar ableitbar ist. Der von der Rekurswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten
Entscheidung 1 Ob 330/98f = EvBl 1999/188 = SZ 72/89) lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort war ein Hauseigentümer und Vermieter im Vorprozess von seinem Mieter auf Zustimmung zu einer konkreten Bauführung Dritter (der Untermieter) geklagt und verurteilt worden. In der Folge stützten die Untermieter als Kläger im Folgeprozess ihr Schadenersatzbegehren (auf Ersatz frustrierter Planungskosten) auf die nicht erteilte Zustimmung des Beklagten zur Bauführung. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Bindungswirkung der Vorentscheidung, obwohl die Kläger am Vorprozess nicht beteiligt waren. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erfasse nach ihren subjektiven Grenzen die Prozessparteien auch dann, wenn sie im Folgeprozess anderen Personen und nicht den Prozessgegnern des Vorverfahrens gegenüber stünden. Ausdrücklich betont wurde in dieser Entscheidung aber neuerlich, dass den am Vorverfahren nicht Beteiligten keine Bindungswirkung treffe. Dies ist auch der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall, weil die Kläger nicht am Vorprozess beteiligt waren und im Folgeprozess eigene, von den Ansprüchen ihres Vaters bzw Ehegatten verschiedene Ansprüche geltend machen und diese Ansprüche auch nicht vom Spruch der Vorentscheidung umfasst sind, der - wie ausgeführt - sogar ausdrücklich nur eine Feststellung "zwischen den Streitteilen" trifft. Auf verfahrensfremde Personen kann sich die Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung schon wegen der tragenden Verfahrensgrundsatzes des Parteiengehörs nicht erstrecken. Die fehlende Parteienidentität und die verschiedenen Ansprüche führen zur Verneinung einer Bindungswirkung trotz Relevanz desselben Sachverhalts in beiden Prozessen, wie dies beispielsweise schon für die Beurteilung des Mitverschuldens an einem Unfall im Haftpflichtprozess (mit einem Versicherer als Beklagten) und einem nachfolgenden Prozess eines der Unfallsbeteiligten als Kläger ausgesprochen wurde (7 Ob 196/99w = ZVR 1999/101).
Aus den dargelegten Gründen entfaltet ein Feststellungsurteil in Schmerzengeldprozess des später verstorbenen Patienten gegen seinen Arzt, womit dessen Haftung verneint wurde, mangels Parteienidentität und Identität der Ansprüche keine Bindungswirkung für den nach dem Tod des Patienten von der Witwe und den Kindern gegen den Arzt auf denselben Sachverhalt gestützten, auf Unterhaltszahlungen gerichteten Schadenersatzprozess.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.