Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Schwerpunkt der Rekursausführungen ist die Rechtsfrage, ob bei der Schenkungsanrechnung gegenüber einem Universalsukzessor des Beschenkten, der selbst gegenüber dem Geschenkgeber pflichtteilsberechtigt war, die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 zweiter Satz ABGB Anwendung findet, wenn der Erbe (hier die Schwiegertochter des Erblassers) zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Zu dieser Frage liegt noch keine oberstgerichtliche Judikatur vor. Die Rekurswerberin führt für ihren Standpunkt, dass die Schenkung nur befristet anrechenbar sei, die Judikatur ins Treffen, wonach die Eigenschaft eines Pflichtteilsberechtigten im Sinne des § 785 Abs 3 ABGB nicht nur im Zeitpunkt der Schenkung (hier abstrakt), sondern auch zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen müsse (5 Ob 558/87) und beruft sich weiters auf eine Lehrmeinung Welsers (Zur Berücksichtigung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht, in FS Kralik [1986] 583 ff). Dazu ist auszuführen:römisch eins. Schwerpunkt der Rekursausführungen ist die Rechtsfrage, ob bei der Schenkungsanrechnung gegenüber einem Universalsukzessor des Beschenkten, der selbst gegenüber dem Geschenkgeber pflichtteilsberechtigt war, die Zweijahresfrist des Paragraph 785, Absatz 3, zweiter Satz ABGB Anwendung findet, wenn der Erbe (hier die Schwiegertochter des Erblassers) zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Zu dieser Frage liegt noch keine oberstgerichtliche Judikatur vor. Die Rekurswerberin führt für ihren Standpunkt, dass die Schenkung nur befristet anrechenbar sei, die Judikatur ins Treffen, wonach die Eigenschaft eines Pflichtteilsberechtigten im Sinne des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nicht nur im Zeitpunkt der Schenkung (hier abstrakt), sondern auch zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen müsse (5 Ob 558/87) und beruft sich weiters auf eine Lehrmeinung Welsers (Zur Berücksichtigung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht, in FS Kralik [1986] 583 ff). Dazu ist auszuführen:
1. Unter den pflichtteilsberechtigten Personen gemäß § 785 Abs 3 ABGB sind nur diejenigen zu verstehen, die im konkreten Fall gegenüber dem Geschenkgeber pflichtteilsberechtigte Noterben sind (RIS-Justiz RS0012855). Die Pflichtteilsberechtigung muss sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung (hier abstrakt) als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls gegeben sein (5 Ob 558/87 = NZ 1989, 42 [Czermak]; 7 Ob 600/90 = JBl 1991, 312 [Eccher]; 4 Ob 233/02x mwN; Welser in Rummel ABGB³ Rz 17 zu § 785). Wenn ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, gehört er nicht mehr zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Dann kann eine Schenkungsanrechnung nur mehr dann erfolgen, wenn der Verzicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (RS0037904). Die Rekurswerberin war als Schwiegertochter des 1996 verstorbenen Geschenkgebers zum Zeitpunkt des Erbfalls zweifellos nicht pflichtteilsberechtigt. Sie ist aber Erbin des pflichtteilsberechtigt gewesenen vorverstorbenen Ehegatten. Es trifft zu, dass Welser für den Fall, dass der Erblasser ein Kind beschenkt hat und dieses vor ihm stirbt, die Ansicht vertritt, dass der vom Kind eingesetzte (außenstehende) Erbe zwar Univesalsukzessor des Beschenkten ist, aber keine nach dem Tod des Geschenkgebers zu diesem pflichtteilsberechtigte Person im Sinn des § 785 Abs 3 ABGB sei. Die "Eigenschaft als potentieller Pflichtteilsberechtigter" sei unvererblich (Welser in FS Kralik aaO 593). Liege die Schenkung schon mehr als zwei Jahre zurück, könne der Universalsukzessor nicht mehr in Anspruch genommen werden, es sei denn, er wäre selbst nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt (aaO 594). Dieser Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:1. Unter den pflichtteilsberechtigten Personen gemäß Paragraph 785, Absatz 3, ABGB sind nur diejenigen zu verstehen, die im konkreten Fall gegenüber dem Geschenkgeber pflichtteilsberechtigte Noterben sind (RIS-Justiz RS0012855). Die Pflichtteilsberechtigung muss sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung (hier abstrakt) als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls gegeben sein (5 Ob 558/87 = NZ 1989, 42 [Czermak]; 7 Ob 600/90 = JBl 1991, 312 [Eccher]; 4 Ob 233/02x mwN; Welser in Rummel ABGB³ Rz 17 zu Paragraph 785,). Wenn ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, gehört er nicht mehr zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Dann kann eine Schenkungsanrechnung nur mehr dann erfolgen, wenn der Verzicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (RS0037904). Die Rekurswerberin war als Schwiegertochter des 1996 verstorbenen Geschenkgebers zum Zeitpunkt des Erbfalls zweifellos nicht pflichtteilsberechtigt. Sie ist aber Erbin des pflichtteilsberechtigt gewesenen vorverstorbenen Ehegatten. Es trifft zu, dass Welser für den Fall, dass der Erblasser ein Kind beschenkt hat und dieses vor ihm stirbt, die Ansicht vertritt, dass der vom Kind eingesetzte (außenstehende) Erbe zwar Univesalsukzessor des Beschenkten ist, aber keine nach dem Tod des Geschenkgebers zu diesem pflichtteilsberechtigte Person im Sinn des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB sei. Die "Eigenschaft als potentieller Pflichtteilsberechtigter" sei unvererblich (Welser in FS Kralik aaO 593). Liege die Schenkung schon mehr als zwei Jahre zurück, könne der Universalsukzessor nicht mehr in Anspruch genommen werden, es sei denn, er wäre selbst nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt (aaO 594). Dieser Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
2. Im Aufhebungsbeschluss 6 Ob 263/03z wurde ausführlich und im Wesentlichen der Lehre Welsers folgend, die Passivlegitimation des Erben des Beschenkten mit den Rechtswirkungen der Universalsukzession begründet. Der Erbe trete in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, also auch in Rechtsverhältnisse und - wie der BGH es ausdrücke - in die "potentielle Verpflichtungslage" des Beschenkten. Wenn der Pflichtteilsanspruch (vor dem Erbfall ein vermögenswertes Anwartschaftsrecht) vererblich sei, müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch der durch die Schenkung ausgelöste Pflichtteilsergänzungsanspruch (Ausgleichsanspruch) als vererblich qualifiziert werden. Es ist zwar richtig, dass die "Eigenschaft als potentieller Pflichtteilsberechtigter" unvererblich ist, weil sie selbst keinen Vermögenswert darstellt. Welser geht aber selbst davon aus, dass im Wege der Universalsukzession Rechtsverhältnisse und "Rechtslagen" auf den Erben übergehen und dass man in der Tat sagen könne, "dass auch die Qualität des Beschenktseins auf den Erben des Beschenkten übergeht" (Welser aaO 592). Dem Erben wird also die gesamte Rechtsposition des Erblassers verschafft. Zu dieser gehört aber auch die unbefristete Anrechnungspflicht des pflichtteilsberechtigten Geschenknehmers. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Befristung der Berücksichtigung von Schenkungen auf zwei Jahre ab dem Schenkungszeitpunkt hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Geschenkgeber das Objekt nicht der Erstbeklagten (einer nicht pflichtteilsberechtigten Person), sondern seinem pflichtteilsberechtigten Sohn übergeben hat, sodass die auf Welser gestützte Rechtsansicht der Rekurswerberin darauf hinausläuft, zu fingieren, dass die Schenkung ihr selbst gemacht worden wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Dem Gedanken, es läge ein Wertungswiderspruch vor, der mit der angestrebten Fiktion vermieden werden könne, vermag der erkennende Senat nicht näherzutreten, weil das Gesetz dem verkürzten Noterben einen unbefristeten Anrechnungsanspruch gegenüber dem Geschenknehmer einräumt und nur bei einem nicht pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer den materiellrechtlichen Erlöschensgrund der Anrechnungspflicht infolge Zeitablaufs normiert. Der Universalsukzessor ist nicht selbst Geschenknehmer, sondern nur dessen Erbe, auf den alle Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers übergehen und der insofern die Person des Erblassers fortsetzt (RS0038441). Der Erbe übernimmt daher auch die unbefristete Verpflichtungslage nach § 785 Abs 3 ABGB. Die Erstbeklagte kann sich daher nicht auf die dort angeführte Befristung berufen.2. Im Aufhebungsbeschluss 6 Ob 263/03z wurde ausführlich und im Wesentlichen der Lehre Welsers folgend, die Passivlegitimation des Erben des Beschenkten mit den Rechtswirkungen der Universalsukzession begründet. Der Erbe trete in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, also auch in Rechtsverhältnisse und - wie der BGH es ausdrücke - in die "potentielle Verpflichtungslage" des Beschenkten. Wenn der Pflichtteilsanspruch (vor dem Erbfall ein vermögenswertes Anwartschaftsrecht) vererblich sei, müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch der durch die Schenkung ausgelöste Pflichtteilsergänzungsanspruch (Ausgleichsanspruch) als vererblich qualifiziert werden. Es ist zwar richtig, dass die "Eigenschaft als potentieller Pflichtteilsberechtigter" unvererblich ist, weil sie selbst keinen Vermögenswert darstellt. Welser geht aber selbst davon aus, dass im Wege der Universalsukzession Rechtsverhältnisse und "Rechtslagen" auf den Erben übergehen und dass man in der Tat sagen könne, "dass auch die Qualität des Beschenktseins auf den Erben des Beschenkten übergeht" (Welser aaO 592). Dem Erben wird also die gesamte Rechtsposition des Erblassers verschafft. Zu dieser gehört aber auch die unbefristete Anrechnungspflicht des pflichtteilsberechtigten Geschenknehmers. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Befristung der Berücksichtigung von Schenkungen auf zwei Jahre ab dem Schenkungszeitpunkt hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Geschenkgeber das Objekt nicht der Erstbeklagten (einer nicht pflichtteilsberechtigten Person), sondern seinem pflichtteilsberechtigten Sohn übergeben hat, sodass die auf Welser gestützte Rechtsansicht der Rekurswerberin darauf hinausläuft, zu fingieren, dass die Schenkung ihr selbst gemacht worden wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Dem Gedanken, es läge ein Wertungswiderspruch vor, der mit der angestrebten Fiktion vermieden werden könne, vermag der erkennende Senat nicht näherzutreten, weil das Gesetz dem verkürzten Noterben einen unbefristeten Anrechnungsanspruch gegenüber dem Geschenknehmer einräumt und nur bei einem nicht pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer den materiellrechtlichen Erlöschensgrund der Anrechnungspflicht infolge Zeitablaufs normiert. Der Universalsukzessor ist nicht selbst Geschenknehmer, sondern nur dessen Erbe, auf den alle Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers übergehen und der insofern die Person des Erblassers fortsetzt (RS0038441). Der Erbe übernimmt daher auch die unbefristete Verpflichtungslage nach Paragraph 785, Absatz 3, ABGB. Die Erstbeklagte kann sich daher nicht auf die dort angeführte Befristung berufen.
II. Die Rekursausführungen zum Thema der Ermittlung der Geschenkquote bei der hier zu beurteilenden gemischten Schenkung (P 4. des Rekurses) lassen nicht erkennen, gegen welche dem Erstgericht überbundene Rechtsansichten die Rekurswerberin sich wendet. Dass alle Aktiva und Passiva des geschenkten Unternehmens festzustellen und diesen die vereinbarten Gegenleistungen gegenüberzustellen sind, ist nicht zu bezweifeln. Das Berufungsgericht hat nichts Gegenteiliges ausgeführt.römisch zwei. Die Rekursausführungen zum Thema der Ermittlung der Geschenkquote bei der hier zu beurteilenden gemischten Schenkung (P 4. des Rekurses) lassen nicht erkennen, gegen welche dem Erstgericht überbundene Rechtsansichten die Rekurswerberin sich wendet. Dass alle Aktiva und Passiva des geschenkten Unternehmens festzustellen und diesen die vereinbarten Gegenleistungen gegenüberzustellen sind, ist nicht zu bezweifeln. Das Berufungsgericht hat nichts Gegenteiliges ausgeführt.
Zutreffend hat es auch darauf verwiesen, dass für die Feststellung der Werte zur Beurteilung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0012978; RS0019380).
III. Schließlich strebt die Rekurswerberin zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil eine Aufwertung der vom Übernehmer (oder seinen Erben) tatsächlich erbrachten Gegenleistungen auf den Stichtag 1. 6. 1996 an, die ebenso geboten sei, wie die Berücksichtigung der Wertsteigerung des übergebenen Vermögens. Beispielsweise seien bei den Leibrentenzahlungen nicht nur die vom Sachverständigen zugrunde gelegten elffachen Jahreszahlungen gemäß § 16 Bewertungsgesetz, sondern auch die 1982 und 1983 geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen und nach dem Index der Verbraucherpreise aufzuwerten. In diesem Sinn sei dem Erstgericht die Berechnungsmethode vorzugeben. Mit diesem Rekursvorbringen strebt die Rekurswerberin im Ergebnis eine doppelte Berücksichtigung der Gegenleistungen an. Mit der Feststellung der Werte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags steht die Geschenkquote fest. Die Wertsteigerung des geschenkten Objekts bis zum Zeitpunkt des Erbfalls ist bei der Ermittlung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Für die Bemessungsgrundlage ist die Geschenkquote maßgeblich. Die angestrebte Aufwertung der Gegenleistungen führte im Ergebnis zu einer Kürzung der Geschenkquote. Die Gegenleistungen sind Grund dafür, nicht das gesamte Objekt der Pflichtteilsberechnung zugrundezulegen. Sie bewirken das (rechnerische) quotenmäßige Ausscheiden eines Teils des Vermögens. In diesem Umfang liegt kein Geschenkanteil vor und es partizipieren auch die Beklagten an der Werterhöhung des Gesamtobjekts. Mit der angestrebten Aufwertung der Gegenleistungen darf die Geschenkquote aber nicht reduziert werden. Dies stünde mit dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt des Vertragsabschlusses in Widerspruch. Dass auf Lebenszeit des Übergebers abstellende Gegenleistungen des Übernehmers bis zum Erbfall höhere Werte ausmachen können als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abschätzbar, ist kein Grund, ex post den Schenkungsanteil zu reduzieren, sondern Folge des dem Übergabsvertrag innewohnenden Glücksmoments. Auch wenn dieses zu Lasten des Übernehmers wegen langer Lebensdauer des Übergebers ausschlägt, kann dies im Pflichtteilsprozess nicht nachträglich zu einer Korrektur bei der Beurteilung der gemischten Schenkung führen.römisch drei. Schließlich strebt die Rekurswerberin zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil eine Aufwertung der vom Übernehmer (oder seinen Erben) tatsächlich erbrachten Gegenleistungen auf den Stichtag 1. 6. 1996 an, die ebenso geboten sei, wie die Berücksichtigung der Wertsteigerung des übergebenen Vermögens. Beispielsweise seien bei den Leibrentenzahlungen nicht nur die vom Sachverständigen zugrunde gelegten elffachen Jahreszahlungen gemäß Paragraph 16, Bewertungsgesetz, sondern auch die 1982 und 1983 geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen und nach dem Index der Verbraucherpreise aufzuwerten. In diesem Sinn sei dem Erstgericht die Berechnungsmethode vorzugeben. Mit diesem Rekursvorbringen strebt die Rekurswerberin im Ergebnis eine doppelte Berücksichtigung der Gegenleistungen an. Mit der Feststellung der Werte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags steht die Geschenkquote fest. Die Wertsteigerung des geschenkten Objekts bis zum Zeitpunkt des Erbfalls ist bei der Ermittlung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Für die Bemessungsgrundlage ist die Geschenkquote maßgeblich. Die angestrebte Aufwertung der Gegenleistungen führte im Ergebnis zu einer Kürzung der Geschenkquote. Die Gegenleistungen sind Grund dafür, nicht das gesamte Objekt der Pflichtteilsberechnung zugrundezulegen. Sie bewirken das (rechnerische) quotenmäßige Ausscheiden eines Teils des Vermögens. In diesem Umfang liegt kein Geschenkanteil vor und es partizipieren auch die Beklagten an der Werterhöhung des Gesamtobjekts. Mit der angestrebten Aufwertung der Gegenleistungen darf die Geschenkquote aber nicht reduziert werden. Dies stünde mit dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt des Vertragsabschlusses in Widerspruch. Dass auf Lebenszeit des Übergebers abstellende Gegenleistungen des Übernehmers bis zum Erbfall höhere Werte ausmachen können als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abschätzbar, ist kein Grund, ex post den Schenkungsanteil zu reduzieren, sondern Folge des dem Übergabsvertrag innewohnenden Glücksmoments. Auch wenn dieses zu Lasten des Übernehmers wegen langer Lebensdauer des Übergebers ausschlägt, kann dies im Pflichtteilsprozess nicht nachträglich zu einer Korrektur bei der Beurteilung der gemischten Schenkung führen.
Dem Rekurs ist aus den dargelegten Gründen nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0036035, zuletzt 8 ObA 15/04w).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0036035, zuletzt 8 ObA 15/04w).