Die Revision ist schon deshalb gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil zu der Frage, ob bücherliche Rechte, die bei der Ersterfassung im Umstellungsverfahren gemäß § 19 Abs 2 Z 1 GUG nicht gespeichert wurden und in das umgestellte Grundbuch auch nicht mehr aufzunehmen sind, weil der Berechtigte die Frist des § 21 Abs 3 GUG für einen Antrag auf Berichtigung versäumt hat, endgültig verloren gehen, so daß auch ihre Verletzung durch den innerhalb der Ediktalfrist des § 21 Abs 3 GUG erfolgten rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Dritten nicht mehr mit Löschungsklage nach § 61 GBG geltend gemacht werden kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Gegenstand der Entscheidung NZ 1989, 274 war eine amtswegige Berichtigung im Grundbuchsverfahren nach Ablauf der Frist des § 21 Abs 3 GUG gewesen, welche keinen rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern eine zwischenzeitige Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung im Erbweg betraf. Die vom Erstnebenintervenienten angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.2.1990, 3 Ob 601/89, betrifft gleichfalls einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein rechtsgeschäftlicher Erwerber bei sonstiger Schlechtgläubigkeit auch in das gemäß § 3 GUG zu jedem Hauptbuch des umgestellten Grundbuches zu führende Verzeichnis der gelöschten Eintragungen Einsicht nehmen muß; zu diese Frage ist überdies kurze Zeit später die gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2.5.1990, 1 Ob 515/90, ergangen.Die Revision ist schon deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil zu der Frage, ob bücherliche Rechte, die bei der Ersterfassung im Umstellungsverfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, GUG nicht gespeichert wurden und in das umgestellte Grundbuch auch nicht mehr aufzunehmen sind, weil der Berechtigte die Frist des Paragraph 21, Absatz 3, GUG für einen Antrag auf Berichtigung versäumt hat, endgültig verloren gehen, so daß auch ihre Verletzung durch den innerhalb der Ediktalfrist des Paragraph 21, Absatz 3, GUG erfolgten rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Dritten nicht mehr mit Löschungsklage nach Paragraph 61, GBG geltend gemacht werden kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Gegenstand der Entscheidung NZ 1989, 274 war eine amtswegige Berichtigung im Grundbuchsverfahren nach Ablauf der Frist des Paragraph 21, Absatz 3, GUG gewesen, welche keinen rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern eine zwischenzeitige Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung im Erbweg betraf. Die vom Erstnebenintervenienten angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.2.1990, 3 Ob 601/89, betrifft gleichfalls einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein rechtsgeschäftlicher Erwerber bei sonstiger Schlechtgläubigkeit auch in das gemäß Paragraph 3, GUG zu jedem Hauptbuch des umgestellten Grundbuches zu führende Verzeichnis der gelöschten Eintragungen Einsicht nehmen muß; zu diese Frage ist überdies kurze Zeit später die gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2.5.1990, 1 Ob 515/90, ergangen.
Die Revision ist auch berechtigt.
Das Vorkaufsrecht kann nicht nur als "Nebenvertrag" zu einem Kaufvertrag (für den Verkäufer) vereinbart werden, sondern auch in und zu anderen Verträgen (Aicher in Rummel2, ABGB, Rz 4 zu § 1072 und die dort angeführte Rechtsprechung); insbesondere kann ein Vorkaufsrecht - wie hier im Kaufvertrag vom 25.11.1932 zugunsten der beiden Söhne der Verkäuferin - auch durch Vertrag zugunsten eines Dritten oder Dritter eingeräumt werden (Aicher aaO Rz 2 zu § 1072; Bydlinski in Klang2, IV/2, 756 ff und 814; GlU 9759). In diesem Fall bedarf es aber materiellrechtlich gar keiner Annahmeerklärung des begünstigten Dritten (SZ 51/82), so daß auch die Frage dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher nunmehr überhaupt unter den Begriff "Partei" im Sinne des § 31 Abs 1 GBG idF des GUG fallen kann (vgl dazu Feil in NZ 1981, 7; derselbe im GBG-Kurzkommentar Rz 2 zu § 31; Hofmeister in Kralik-Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes, I/1, 48). Da es sich bei der Einräumung des Vorkaufsrechtes für den Begünstigten um eine reine Berechtigung handelt, bedurfte die begünstigende Rechtsänderung auch für den damals noch minderjährigen Bruder des Klägers keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Das auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Kaufvertrag vom 25.11.1932 verbücherte Vorkaufsrecht war daher wirksam und demnach im Zeitpunkt der Ersterfassung im Umstellungsverfahren auch keineswegs gegenstandslos im Sinne des § 131 Abs 2 GBG.Das Vorkaufsrecht kann nicht nur als "Nebenvertrag" zu einem Kaufvertrag (für den Verkäufer) vereinbart werden, sondern auch in und zu anderen Verträgen (Aicher in Rummel2, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1072 und die dort angeführte Rechtsprechung); insbesondere kann ein Vorkaufsrecht - wie hier im Kaufvertrag vom 25.11.1932 zugunsten der beiden Söhne der Verkäuferin - auch durch Vertrag zugunsten eines Dritten oder Dritter eingeräumt werden (Aicher aaO Rz 2 zu Paragraph 1072,; Bydlinski in Klang2, IV/2, 756 ff und 814; GlU 9759). In diesem Fall bedarf es aber materiellrechtlich gar keiner Annahmeerklärung des begünstigten Dritten (SZ 51/82), so daß auch die Frage dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher nunmehr überhaupt unter den Begriff "Partei" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, GBG in der Fassung des GUG fallen kann vergleiche dazu Feil in NZ 1981, 7; derselbe im GBG-Kurzkommentar Rz 2 zu Paragraph 31,; Hofmeister in Kralik-Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes, I/1, 48). Da es sich bei der Einräumung des Vorkaufsrechtes für den Begünstigten um eine reine Berechtigung handelt, bedurfte die begünstigende Rechtsänderung auch für den damals noch minderjährigen Bruder des Klägers keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Das auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Kaufvertrag vom 25.11.1932 verbücherte Vorkaufsrecht war daher wirksam und demnach im Zeitpunkt der Ersterfassung im Umstellungsverfahren auch keineswegs gegenstandslos im Sinne des Paragraph 131, Absatz 2, GBG.
Der vorliegende Rechtsfall ist dadurch gekennzeichnet, daß ein in dem vor der Umstellung geführten Hauptbuch einverleibtes Vorkaufsrecht im Zuge des Umstellungsverfahrens bei der Ersterfassung gemäß § 19 Abs 2 Z 1 GUG nicht gespeichert wurde, die bücherlich Vorkaufsberechtigten aber - mangels entsprechender Kenntnis hievon - innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuches keinen Antrag auf Berichtigung gestellt haben und der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb des Beklagten (Abschluß des Kaufvertrages und Einverleibung seines Eigentumsrechtes) innerhalb der Frist des § 21 Abs 3 GUG liegt. Schon nach dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung schließt die Versäumung der hier genannten Frist lediglich die Berichtigung mit Wirkung gegen dritte Personen unabhängig von deren gutem Glauben aus. Das entspricht auch dem Zweck des GUG, welches nicht das GBG, geschweige denn das materielle Recht novellieren wollte, sondern nur für die Führung des umgestellten Grundbuches vom geltenden Grundbuchsrecht abweichende spezifische Sonderbestimmungen geschaffen hat, welche allein durch die technischen Gegebenheiten bedingt sind. Diese Änderungen beschränken sich grundsätzlich auf die Behandlung des Hauptbuches, insbesondere den Vollzug von Eintragungen einschließlich ihrer Gestaltung und Ordnung, die Einsicht in das Hauptbuch und auf die Herstellung von Grundbuchsauszügen und Grundbuchsabschriften (Feil aaO 2; 1 Ob 515/90). Wortlaut und Zweck des GUG verbieten daher von vornherein die Annahme der Vorinstanzen, daß die Versäumung der in § 21 Abs 3 GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch das Erlöschen (!) des davon betroffenen bücherlichen Rechtes bewirke. In Wahrheit hat der Fristablauf nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip: Weil nach sechs Monaten die Berichtigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, ist der danach auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwerbende Gutgläubige in seinem Vertrauen auf die Vollständigkeit des Buchstandes im umgestellten Grundbuch geschützt (§ 1500 ABGB). Anders ist es aber, wenn der rechtsgeschäftliche Erwerb des bücherlichen Rechtes - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der Frist des § 21 Abs 3 GUG stattgefunden hat. Mit dieser Bestimmung wurde nämlich nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (EB zur RV des GUG, 334 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dittrich-Angst-Auer, GUG 39) der Schutz des Vertrauens auf das (umgestellte) Grundbuch während der ersten sechs Monate nach der Umstellung außer Kraft gesetzt. Innerhalb dieser Frist kann der Grundbuchsstand mit Sicherheit daher nur durch Einsicht in das "neue" und in das "alte" Grundbuch festgestellt werden (so auch Feil, GBG-Kurzkommentar Rz 7 und 8 zu § 104). Einem solchen rechtsgeschäftlichen Erwerber gegenüber gilt daher auch der Buchstand in dem vor der Umstellung geführten Hauptbuch. Die Einsichtnahme in das "alte" Grundbuch hat der Beklagte aber im vorliegenden Fall unterlassen, so daß er schon deshalb kein gutgläubiger Erwerber war. § 443 Satz 2 ABGB bestimmt nämlich, daß derjenige, der die öffentlichen Bücher nicht einsieht, in allen Fällen für seine Nachlässigkeit leidet. Dieser Grundsatz gilt allgemein, mag sich die angeführte Bestimmung auch nur auf die Übernahme von Lasten beziehen; er bedeutet, daß eine grundbücherliche Eintragung den guten Glauben auch dann ausschließt, wenn der Betroffene sie nicht kennt (SZ 60/237).Der vorliegende Rechtsfall ist dadurch gekennzeichnet, daß ein in dem vor der Umstellung geführten Hauptbuch einverleibtes Vorkaufsrecht im Zuge des Umstellungsverfahrens bei der Ersterfassung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, GUG nicht gespeichert wurde, die bücherlich Vorkaufsberechtigten aber - mangels entsprechender Kenntnis hievon - innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuches keinen Antrag auf Berichtigung gestellt haben und der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb des Beklagten (Abschluß des Kaufvertrages und Einverleibung seines Eigentumsrechtes) innerhalb der Frist des Paragraph 21, Absatz 3, GUG liegt. Schon nach dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung schließt die Versäumung der hier genannten Frist lediglich die Berichtigung mit Wirkung gegen dritte Personen unabhängig von deren gutem Glauben aus. Das entspricht auch dem Zweck des GUG, welches nicht das GBG, geschweige denn das materielle Recht novellieren wollte, sondern nur für die Führung des umgestellten Grundbuches vom geltenden Grundbuchsrecht abweichende spezifische Sonderbestimmungen geschaffen hat, welche allein durch die technischen Gegebenheiten bedingt sind. Diese Änderungen beschränken sich grundsätzlich auf die Behandlung des Hauptbuches, insbesondere den Vollzug von Eintragungen einschließlich ihrer Gestaltung und Ordnung, die Einsicht in das Hauptbuch und auf die Herstellung von Grundbuchsauszügen und Grundbuchsabschriften (Feil aaO 2; 1 Ob 515/90). Wortlaut und Zweck des GUG verbieten daher von vornherein die Annahme der Vorinstanzen, daß die Versäumung der in Paragraph 21, Absatz 3, GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch das Erlöschen (!) des davon betroffenen bücherlichen Rechtes bewirke. In Wahrheit hat der Fristablauf nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip: Weil nach sechs Monaten die Berichtigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, ist der danach auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwerbende Gutgläubige in seinem Vertrauen auf die Vollständigkeit des Buchstandes im umgestellten Grundbuch geschützt (Paragraph 1500, ABGB). Anders ist es aber, wenn der rechtsgeschäftliche Erwerb des bücherlichen Rechtes - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der Frist des Paragraph 21, Absatz 3, GUG stattgefunden hat. Mit dieser Bestimmung wurde nämlich nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (EB zur Regierungsvorlage des GUG, 334 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dittrich-Angst-Auer, GUG 39) der Schutz des Vertrauens auf das (umgestellte) Grundbuch während der ersten sechs Monate nach der Umstellung außer Kraft gesetzt. Innerhalb dieser Frist kann der Grundbuchsstand mit Sicherheit daher nur durch Einsicht in das "neue" und in das "alte" Grundbuch festgestellt werden (so auch Feil, GBG-Kurzkommentar Rz 7 und 8 zu Paragraph 104,). Einem solchen rechtsgeschäftlichen Erwerber gegenüber gilt daher auch der Buchstand in dem vor der Umstellung geführten Hauptbuch. Die Einsichtnahme in das "alte" Grundbuch hat der Beklagte aber im vorliegenden Fall unterlassen, so daß er schon deshalb kein gutgläubiger Erwerber war. Paragraph 443, Satz 2 ABGB bestimmt nämlich, daß derjenige, der die öffentlichen Bücher nicht einsieht, in allen Fällen für seine Nachlässigkeit leidet. Dieser Grundsatz gilt allgemein, mag sich die angeführte Bestimmung auch nur auf die Übernahme von Lasten beziehen; er bedeutet, daß eine grundbücherliche Eintragung den guten Glauben auch dann ausschließt, wenn der Betroffene sie nicht kennt (SZ 60/237).
Nach ständiger Rechtsprechung und einem Teil der Lehre hat das verbücherte Vorkaufsrecht eine einem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung (Aicher aaO Rz 13 zu § 1073 mwH). Ein Kaufvertrag allein ist daher noch kein wirksamer Titel für den Eigentumserwerb an Liegenschaften, wenn das Eigentum des Veräußerers mit einem dinglichen Vorkaufsrecht belastet ist. Das Verfügungshindernis für den mit dem dinglichen Vorkaufsrecht belasteten Grundeigentümer besteht hier so lange, als nicht entweder dem Vorkaufsberechtigten die Liegenschaft gehörig angeboten wurde und er davon nicht Gebrauch gemacht hat oder er von vornherein mit dem Verkauf an und dem Eigentumserwerb durch den Dritten einverstanden ist. Weder das eine noch das andere waren aber hier der Fall, weshalb dem Kläger als dinglich Vorkaufsberechtigtem neben dem Abforderungsanspruch nach § 1079 Satz 2 ABGB wahlweise auch die Löschungsklage gegen den Beklagten zustand (Bydlinski aaO 828; Aicher aaO; SZ 37/78). Für die Löschungsklage des in seinem bücherlichen Recht verletzten Vorkaufsberechtigten kommt es aber nicht - wie bei der Anbietung (Bydlinski aaO 815; Aicher aaO Rz 5 zu § 1073; EvBl 1963/125; 6 Ob 739/87) und allenfalls auch beim Abforderungsanspruch nach § 1079 Satz 2 ABGB - darauf an, daß ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben ist; hier gilt vielmehr nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft die Regel, daß jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen kann, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen (Bydlinski aaO 834). Das gilt umso mehr für die Löschungsklage, weil jeder einzelne dinglich Vorkaufsberechtigte durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes eines dritten Käufers ohne seine vorherige Zustimmung bzw ohne vorangegangenes gehöriges Anbot der Liegenschaft an ihn in seinen bücherlichen Rechten im Sinne des § 61 GBG verletzt ist.Nach ständiger Rechtsprechung und einem Teil der Lehre hat das verbücherte Vorkaufsrecht eine einem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung (Aicher aaO Rz 13 zu Paragraph 1073, mwH). Ein Kaufvertrag allein ist daher noch kein wirksamer Titel für den Eigentumserwerb an Liegenschaften, wenn das Eigentum des Veräußerers mit einem dinglichen Vorkaufsrecht belastet ist. Das Verfügungshindernis für den mit dem dinglichen Vorkaufsrecht belasteten Grundeigentümer besteht hier so lange, als nicht entweder dem Vorkaufsberechtigten die Liegenschaft gehörig angeboten wurde und er davon nicht Gebrauch gemacht hat oder er von vornherein mit dem Verkauf an und dem Eigentumserwerb durch den Dritten einverstanden ist. Weder das eine noch das andere waren aber hier der Fall, weshalb dem Kläger als dinglich Vorkaufsberechtigtem neben dem Abforderungsanspruch nach Paragraph 1079, Satz 2 ABGB wahlweise auch die Löschungsklage gegen den Beklagten zustand (Bydlinski aaO 828; Aicher aaO; SZ 37/78). Für die Löschungsklage des in seinem bücherlichen Recht verletzten Vorkaufsberechtigten kommt es aber nicht - wie bei der Anbietung (Bydlinski aaO 815; Aicher aaO Rz 5 zu Paragraph 1073,; EvBl 1963/125; 6 Ob 739/87) und allenfalls auch beim Abforderungsanspruch nach Paragraph 1079, Satz 2 ABGB - darauf an, daß ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben ist; hier gilt vielmehr nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft die Regel, daß jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen kann, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen (Bydlinski aaO 834). Das gilt umso mehr für die Löschungsklage, weil jeder einzelne dinglich Vorkaufsberechtigte durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes eines dritten Käufers ohne seine vorherige Zustimmung bzw ohne vorangegangenes gehöriges Anbot der Liegenschaft an ihn in seinen bücherlichen Rechten im Sinne des Paragraph 61, GBG verletzt ist.
Entgegen der Meinung des Beklagten kann in der vorliegenden Löschungsklage auch keine schikanöse Rechtsausübung des Klägers erblickt werden. Der Einwand des Mißbrauches oder der Schikane kann demjenigen, der in Ausübung eines Rechtes - hier: dem durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten in seinem bücherlichen Vorkaufsrecht verletzten Kläger, für welchen Fall § 61 GBG die Löschungsklage einräumt - vorgeht, nur entgegengehalten werden, wenn der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (EvBl 1990/51 = RdW 1990, 155 = BankArch 1990, 395 mwH; 6 Ob 25/90). Letzteres trifft auf den Kläger hier schon deshalb nicht zu, weil sich nach den Feststellungen er und sein Bruder nach Kenntnis des Vorkaufsfalles entschieden haben, ihr dingliches Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen. Dem steht weder ihr Alter noch der Umstand entgegen, daß die Frist des § 21 Abs 3 GUG zur Antragstellung auf Berichtigung für sie bereits abgelaufen ist, weil sie von der Nichtaufnahme ihres bücherlichen Vorkaufsrechtes in das umgestellte Grundbuch keine Kenntnis hatten. Auch die Bereitschaft des Klägers "unpräjudiziell seines Rechtsstandpunktes" den vorliegenden Prozeß außergerichtlich durch Verzicht auf das Vorkaufsrecht zu vergleichen, wenn der Beklagte die Prozeßkosten und je 275.000 S an den Kläger und seinen Bruder zahle (Beilage 1), läßt noch keineswegs erkennen, daß es ihm vorrangig um eine Schädigung des Beklagten zu tun wäre.Entgegen der Meinung des Beklagten kann in der vorliegenden Löschungsklage auch keine schikanöse Rechtsausübung des Klägers erblickt werden. Der Einwand des Mißbrauches oder der Schikane kann demjenigen, der in Ausübung eines Rechtes - hier: dem durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten in seinem bücherlichen Vorkaufsrecht verletzten Kläger, für welchen Fall Paragraph 61, GBG die Löschungsklage einräumt - vorgeht, nur entgegengehalten werden, wenn der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (EvBl 1990/51 = RdW 1990, 155 = BankArch 1990, 395 mwH; 6 Ob 25/90). Letzteres trifft auf den Kläger hier schon deshalb nicht zu, weil sich nach den Feststellungen er und sein Bruder nach Kenntnis des Vorkaufsfalles entschieden haben, ihr dingliches Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen. Dem steht weder ihr Alter noch der Umstand entgegen, daß die Frist des Paragraph 21, Absatz 3, GUG zur Antragstellung auf Berichtigung für sie bereits abgelaufen ist, weil sie von der Nichtaufnahme ihres bücherlichen Vorkaufsrechtes in das umgestellte Grundbuch keine Kenntnis hatten. Auch die Bereitschaft des Klägers "unpräjudiziell seines Rechtsstandpunktes" den vorliegenden Prozeß außergerichtlich durch Verzicht auf das Vorkaufsrecht zu vergleichen, wenn der Beklagte die Prozeßkosten und je 275.000 S an den Kläger und seinen Bruder zahle (Beilage 1), läßt noch keineswegs erkennen, daß es ihm vorrangig um eine Schädigung des Beklagten zu tun wäre.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern (zur sprachlichen Neufassung des Spruches siehe JBl 1989, 780 mwH).
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO.