Entscheidungsgründe:
Der Kläger, die Beklagte und Waltraud E*** sind Geschwister. Brigitte L***, die Tochter der Waltraud E***, ist mit dem Nebenintervenienten verheiratet.
Adelheid H***, die Mutter der Streitteile und der Waltraud E***, hat mit Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 29. Juli 1981 aus ihrer Liegenschaft EZ 6 KG Reifnitz dem Kläger das Grundstück 1057/10 Wald ins Alleineigentum, der Beklagten das Grundstück 101/3 Baufläche samt Pensionsbetrieb ins Alleineigentum und der Waltraud E*** das Grundstück 331 Baufläche samt Ferienhaus ins Alleineigentum, sowie jedem der drei Geschwister gemeinsam zu je einem Drittel die Grundstücke 1057/42 Wald (in der Natur: Weg) und 1112/84 See ins Miteigentum übergeben.
Punkt Achtens dieses Vertrages lautet auszugsweise wie folgt:
"Die Vertragsteile kommen überein, daß die Übergabsobjekte grundsätzlich den engeren Familien der Vertragsteile erhalten bleiben sollen, weshalb die Übernehmer verpflichtet sind, ihren Geschwistern jeweils das Vorkaufsrecht an den Übergabsobjekten einzuräumen. Bezüglich der im gemeinsamen Eigentum verbleibenden Grundstücke 1057/42 Wald und 1112/84 See bestimmt die Übergeberin, daß dieses Grundvermögen im ungeteilten ideellen Miteigentum der genannten zukünftigen Eigentümer verbleiben soll und daß diese gemeinsam zur Erhaltung verpflichtet sind und nicht berechtigt sind, irgendwelche Abtrennungen und Nutzungsvorbehalte vorzunehmen. Auch bezüglich der Parkplatzmöglichkeiten wird ausbedungen, daß die zur Verfügung stehende Stellfläche unter größtmöglicher Rücksichtnahme der Berechtigten aufeinander genutzt werden soll, und keinem der Berechtigten irgendwelche Prioritäten daran zustehen. Derart wird auch bestimmt, daß grundsätzlich die Miteigentumsanteile an den gemeinsamen Grundstücken 1057/42 Wald, 1112/84 See wirtschaftlich und rechtlich gesehen den gleichen Verfügungen zu unterziehen sind, wie die den derzeitigen Übernehmern einzeln zukommenden Grundflächen, somit deren Schicksal in jeder eigentums- und besitzmäßigen Verfügung zu teilen haben".
Im Sinne dieser Vorkaufsvereinbarung räumten die drei übernehmenden Kinder der Übergeberin Adelheid H*** "für sich und ihre Nachfolger im Eigentum" an den von ihnen jeweils ins Eigentum übernommenen Grundstücken und an den Miteigentumsanteilen der Grundstücke 1057/42 Wald und 1112/84 See jeweils den beiden anderen Geschwistern "und ihren Nachfolgern im Eigentum der ihnen zukommenden Vertragsobjekte" das Vorkaufsrecht daran ein.
Der Vertragstext lautet weiter wie folgt:
"Zu diesen Vorkaufsrechten wird einvernehmlich vereinbart, daß es sich hiebei um das Vorkaufsrecht gemäß §§ 1072 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraphe eintausendzweiundsiebzig folgende) für alle Fälle der entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerungen handelt, den Berechtigten im Zweifel gleichteilig zusteht und für alle unentgeltlichen Veräußerungsfälle und alle jene Fälle, in denen die Gegenleistung aufgrund ihrer Spezialität nicht eindeutig bestimmt oder sonstwie erbracht werden kann, entweder einvernehmlich ein Eintrittspreis zu bestimmen oder der von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelte Verkehrswert dafür heranzuziehen ist. Die Frist zur Abgabe der Eintrittserklärung beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Vorlage der Vertragsurkunde an die Vorkaufsberechtigten, frühestens aber mit eindeutiger Fixierung des Vorkaufspreises im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Von diesem Vorkaufsrecht sind ausdrücklich ausgenommen alle jene Verfügungen über die Übergabsobjekte, die zwischen den Vertragsteilen, ihren Kindern und Ehegatten abgeschlossen werden. Zu diesen Vorkaufsrechten wird grundbücherliche Sicherstellung vereinbart........""Zu diesen Vorkaufsrechten wird einvernehmlich vereinbart, daß es sich hiebei um das Vorkaufsrecht gemäß Paragraphen 1072, ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraphe eintausendzweiundsiebzig folgende) für alle Fälle der entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerungen handelt, den Berechtigten im Zweifel gleichteilig zusteht und für alle unentgeltlichen Veräußerungsfälle und alle jene Fälle, in denen die Gegenleistung aufgrund ihrer Spezialität nicht eindeutig bestimmt oder sonstwie erbracht werden kann, entweder einvernehmlich ein Eintrittspreis zu bestimmen oder der von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelte Verkehrswert dafür heranzuziehen ist. Die Frist zur Abgabe der Eintrittserklärung beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Vorlage der Vertragsurkunde an die Vorkaufsberechtigten, frühestens aber mit eindeutiger Fixierung des Vorkaufspreises im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Von diesem Vorkaufsrecht sind ausdrücklich ausgenommen alle jene Verfügungen über die Übergabsobjekte, die zwischen den Vertragsteilen, ihren Kindern und Ehegatten abgeschlossen werden. Zu diesen Vorkaufsrechten wird grundbücherliche Sicherstellung vereinbart........"
Aufgrund dieses Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 29. Juli 1981 wurde unter anderem in der EZ 6 KG Reifnitz auf dem Drittelanteil des Klägers und in der dem Kläger gehörigen Liegenschaft EZ 735 KG Reifnitz das Vorkaufsrecht zugunsten der Waltraud E*** und der Beklagten einverleibt.
Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 20. September 1985/9. Oktober 1985 dem Nebenintervenienten seine Liegenschaft EZ 735 KG Reifnitz und seinen Drittelanteil an der Liegenschaft EZ 6 KG Reifnitz um den vereinbarten Kaufpreis von 960.000 S verkauft. Von diesem Kaufpreis war ein Teilbetrag von 560.000 S längstens binnen acht Tagen nach Zustandekommen dieses Vertrages und der Restbetrag von 400.000 S bis längstens 15. November 1985 zur Zahlung fällig.
Der Kläger vertrat den Standpunkt, der Beklagten und Waltraud E*** stünde kein Vorkaufsrecht zu, da der Nebenintervenient als Schwiegersohn der Waltraud E*** zum engeren Familienkreis zähle, und forderte daher die Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom 9. Oktober 1985 auf, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Nebenintervenienten ungeachtet des ihr zustehenden Vorkaufsrechtes einzuwilligen. Gleichzeitig bot er der Beklagten unter Übermittlung einer Ausfertigung des mit dem Nebenintervenienten abgeschlossenen Kaufvertrages vom 20. September 1985/9. Oktober 1985 "vorsichtshalber" die Ausübung des Vorkaufsrechtes an und forderte sie auf, anstelle des Nebenintervenienten die vereinbarten Kaufpreiszahlungen zu leisten. Die Beklagte stellte sich - ebenfalls noch vor Einleitung des gegenständlichen Rechtsstreites - auf den Standpunkt, das Vorkaufsrecht müsse auch Waltraud E*** angeboten werden, worauf der Kläger erwiderte, Waltraud E*** teile seine Rechtsansicht, daß durch den Kaufvertrag mit dem Nebenintervenienten das Vorkaufsrecht nicht ausgelöst worden sei.
Die Beklagte erklärte schließlich, das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, leistete jedoch bisher keine Zahlung.
Der Kläger hat seiner Schwester Waltraud E*** bisher die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht angeboten.
Mit der am 10. März 1986 überreichten Klage stellte der Kläger das Hauptbegehren, die Beklagte möge in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Nebenintervenienten ungeachtet ihres Vorkaufsrechtes einwilligen; eventualiter begehrte er von der Beklagten die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung ihres Vorkaufsrechtes wegen Nichtausübung.
Die Beklagte hielt dem entgegen, der Verkauf an den Nebenintervenienten sei kein im Übergabsvertrag mit der Mutter der Streitteile vorgesehener Ausnahmefall. Der Vorkaufsfall sei jedoch deshalb nicht eingetreten, weil der Kläger die Einlösung nicht ohne jede Behinderung und Einschränkung angeboten habe. Er habe sich einmal auf den Standpunkt gestellt, es handle sich gar nicht um einen vertraglich vorgesehenen Vorkaufsfall und habe außerdem der mitberechtigten Schwester Waltraud E*** die Einlösung gar nicht angeboten.
Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang dem Hauptbegehren des Klägers statt (ON 5). Dieses Urteil wurde mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1986 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen (ON 9).
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Klägers ab. Es traf über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
Adelheid H*** hat im Jahre 1973 für eine von der Straßenverwaltung im Zuge des Ausbaues der Wörthersee-Süduferstraße benötigte Grundstücksfläche ihrer Liegenschaft eine Entschädigung von ungefähr 2 Mill. S erhalten. Sie hatte in der Folge die Absicht, ihre restliche Liegenschaft in Maiernigg unter ihre drei Kinder aufzuteilen und ihnen wertmäßig ungefähr gleichwertige Grundstücke ins Eigentum zu übertragen. Die Streitteile und deren Schwester Waltraud E*** haben daraufhin vereinbart, daß die Beklagte den nordwestlichen Teil, Waltraud E*** den südlichen Teil und der Kläger den nordöstlichen Teil der Liegenschaft erhalten sollen. Außerdem stellte Adelheid H*** der Beklagten und Waltraud E*** je 500.000 S zur Errichtung von Objekten auf den ihnen zukommenden Liegenschaftsteilen zur Verfügung. Dem Kläger, der von ihr gleichzeitig nur einen Betrag von 100.000 S erhalten hatte, versprach sie als Äquivalent für die höheren Geldzuwendungen an seine Geschwister die Übertragung ihrer in der Radetzkystraße in Klagenfurt gelegenen Eigentumswohnung, welche dieser auch nach ihrem Ableben erhalten hat. In den Jahren 1974 und 1975 errichteten die Beklagte im nordwestlichen Teil der Liegenschaft eine Fremdenpension und Waltraud E*** im südlichen Teil der Liegenschaft ein zweigeschossiges Ferienhaus, in welchem nach Fertigstellung in den Sommermonaten Adelheid H*** und während seines Urlaubes auch der Kläger mit seiner Familie die in der Mansarde ausgebaute Wohnung und Brigitte L*** mit ihrer Familie während ihres Urlaubes die im Erdgeschoß gelegene Wohnung bewohnten. Die Beklagte wohnte während der Sommermonate mit ihrer Familie in der von ihr errichteten Fremdenpension.
Nachdem ein Teil des dem Kläger zukommenden Liegenschaftsteiles in Bauland umgewidmet worden war, erteilte Adelheid H*** dem Notar Dr. Wolfgang P*** den Auftrag zur Errichtung eines Übergabs- und Schenkungsvertrages samt Pflichtteilsverzicht. Der beim Notar Dr. Wolfgang P*** als Notariatskandidat tätige Dr. E*** verfaßte in weiterer Folge aufgrund der von Adelheid H*** erteilten Informationen sowie des Teilungsplanes des Dipl.Ing. K*** vom 26. Februar 1976, GZ 218/76-B, und des Bescheides des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 26. April 1979 einen Vertragsentwurf. Mit den Streitteilen und Waltraud E*** hat Dr. E*** vor Abfassung des Vertragsentwurfes über dessen Inhalt nicht gesprochen.
Adelheid H*** übermittelte in der Folge dem Kläger eine Ausfertigung des von Dr. E*** verfaßten Entwurfes des Übergabs- und Schenkungsvertrages samt Pflichtteilsverzicht, den dieser der Beklagten zur Stellungnahme übermittelte. Da bezüglich des Wasserbezuges in diesem Entwurf keine Regelung enthalten war, verlangte die Beklagte bei einer Vorsprache in der Notariatskanzlei Dr. Wolfgang P*** die vertragliche Festlegung, daß bei Wassermangel ihr Pensionsbetrieb bei der Wassernutzung bevorzugt werde. Hierauf wurde ein diesbezüglicher Zusatz in den Vertrag aufgenommen.
Vor Vertragsunterfertigung erhoben jedoch der Kläger und Waltraud E***, nachdem ihnen, der Beklagten und Adelheid H*** der aufgrund des Verlangens der Beklagten ergänzte Vertrag von Dr. E*** vorgelesen worden war, gegen eine bevorzugte Wassernutzung der Beklagten Einwendungen. Die Streitteile und Waltraud E*** trafen daraufhin bezüglich der Wassernutzung eine einvernehmliche Regelung, die im Vertrag im Punkt Viertens, dritter Absatz, festgehalten wurde.
Der Vertrag wurde, nachdem er neuerlich geschrieben worden war, dann von den Beteiligten unterfertigt. Die Vertragsteile haben über das Vorkaufsrecht an sich, darüber, wie die Ausübung des Vorkaufsrechtes gleichteilig zu erfolgen hätte, welche Personen zur engeren Familie zu zählen sind, ob die Ehegatten der Kinder ebenfalls zu dem begünstigten Personenkreis zu zählen seien, weder unter sich noch mit Dr. E*** etwas besprochen.
Der Kläger ist Vater zweier Söhne, die im Jahre 1981 23 und 18 Jahre alt und noch unverheiratet waren. Brigitte L***, die noch zwei jüngere Geschwister hat, ehelichte zu Beginn der 70er-Jahre den Nebenintervenienten. Aus dieser Ehe stammen drei Kinder. Die Beklagte ist Mutter von drei Kindern, die im Jahre 1981 25, 24 und 22 Jahre alt waren.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Vertrag sei gemäß § 914 ABGB auszulegen, weil die Streitteile weder untereinander noch mit ihrer Mutter oder dem Vertragsverfasser über das Vorkaufsrecht, über die gleichzeitige Ausübung desselben oder über den Umfang der engeren Familie etwas gesprochen hätten. Danach ergebe aber bereits eine wörtliche Auslegung des Vertragstextes, daß der zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten abgeschlossene Kaufvertrag nicht unter die Ausnahmebestimmung des Punktes Achtens falle, weil sich diese sprachlich eindeutig auf die Ehegatten der Vertragsteile und nicht auch auf die Ehegatten der Kinder der Vertragsteile beziehe. Der Vertragsabschluß habe daher als Vorkaufsfall das Vorkaufsrecht der Beklagten und der Waltraud E*** ausgelöst. Der Kläger habe der Beklagten kein gehöriges Einlösungsanbot gestellt, weil dieses die Zusatzerklärung enthalten habe, es bestehe gar kein Vorkaufsfall. Überdies hätte er zur Klärung des Umfanges des Vorkaufsrechtes das Einlösungsanbot an beide Vorkaufsberechtigte richten müssen, weil ansonsten die Beklagte, der angeboten worden sei, nicht hätte wissen können, wie sich ihre Schwester endgültig entscheiden werde. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es billigte auf der Grundlage der unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes dessen Rechtsansicht, der Nebenintervenient sei bereits bei wörtlicher Auslegung des Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 29. Juli 1981 als Gatte einer Tochter eines anderen vertragsschließenden Teiles nicht mehr zur "engeren Familie" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Punktes Achtens zu zählen. Desgleichen trat das Gericht zweiter Instanz den Rechtsausführungen des Erstgerichtes über die Unwirksamkeit des Einlösungsanbotes des Klägers bei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers und des Nebenintervenienten aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer Stattgebung des Haupt- oder des Eventualbegehrens, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Vertrag sei gemäß Paragraph 914, ABGB auszulegen, weil die Streitteile weder untereinander noch mit ihrer Mutter oder dem Vertragsverfasser über das Vorkaufsrecht, über die gleichzeitige Ausübung desselben oder über den Umfang der engeren Familie etwas gesprochen hätten. Danach ergebe aber bereits eine wörtliche Auslegung des Vertragstextes, daß der zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten abgeschlossene Kaufvertrag nicht unter die Ausnahmebestimmung des Punktes Achtens falle, weil sich diese sprachlich eindeutig auf die Ehegatten der Vertragsteile und nicht auch auf die Ehegatten der Kinder der Vertragsteile beziehe. Der Vertragsabschluß habe daher als Vorkaufsfall das Vorkaufsrecht der Beklagten und der Waltraud E*** ausgelöst. Der Kläger habe der Beklagten kein gehöriges Einlösungsanbot gestellt, weil dieses die Zusatzerklärung enthalten habe, es bestehe gar kein Vorkaufsfall. Überdies hätte er zur Klärung des Umfanges des Vorkaufsrechtes das Einlösungsanbot an beide Vorkaufsberechtigte richten müssen, weil ansonsten die Beklagte, der angeboten worden sei, nicht hätte wissen können, wie sich ihre Schwester endgültig entscheiden werde. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es billigte auf der Grundlage der unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes dessen Rechtsansicht, der Nebenintervenient sei bereits bei wörtlicher Auslegung des Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 29. Juli 1981 als Gatte einer Tochter eines anderen vertragsschließenden Teiles nicht mehr zur "engeren Familie" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Punktes Achtens zu zählen. Desgleichen trat das Gericht zweiter Instanz den Rechtsausführungen des Erstgerichtes über die Unwirksamkeit des Einlösungsanbotes des Klägers bei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers und des Nebenintervenienten aus dem Grunde des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer Stattgebung des Haupt- oder des Eventualbegehrens, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.
Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.