Rechtssatz RS0020180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020180
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Die Frist zur Einlösung beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und Nebenpflichten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 512/83
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 512/83
Veröff: SZ 56/25
- 6 Ob 739/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 739/87
Vgl auch; Beisatz: Bei nicht gehöriger Anbietung beginnt der Fristenlauf des § 1075 ABGB ungeachtet dessen, dass durch Übermittlung des geschlossenen Kaufvertrages eindeutige Kenntnis vom Kauf erlangt wurde, nicht. (T1)
- 5 Ob 39/95
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 39/95
Vgl auch; Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T2)
- 2 Ob 201/99v
Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 201/99v
Beis wie T1; Beisatz: Das bloß beiläufig und unvollständig erstellte Anbot löst in keinem Falle die Frist für die Einlösung aus. Selbst bei voller und verlässlicher Kenntnis vom Vorliegen und vom Inhalt des Kaufvertrages, der den Vorkaufsfall darstellt, stünde dem Berechtigten bloß ein klagbarer Anspruch auf ein Einlösungsanbot gegen den Verpflichteten nicht zu. (T3)
- 6 Ob 274/99h
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 274/99h
Vgl auch
- 1 Ob 49/00p
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 49/00p
Vgl; Beisatz: Unter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art zu verstehen. Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter. (T4)
Veröff: SZ 73/120
- 2 Ob 200/07m
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 200/07m
- 2 Ob 40/09k
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
- 7 Ob 198/10h
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 198/10h
- 7 Ob 247/10i
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 247/10i
- 2 Ob 27/13d
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
Beisatz: Hier wurde das Erfordernis der gehörigen Anbietung mit der Vorlage einer mit der „Grundverkehrsstampiglie“ versehenen Ausfertigung des Kaufvertrags in einem Vorprozess als erfüllt angesehen. (T5)
- 10 Ob 25/15x
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 25/15x
- 5 Ob 51/19i
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 51/19i
- 5 Ob 52/21i
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 52/21i
- 4 Ob 200/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 200/23z
Anm: Hier: Das Einlösungsanbot muss dem Vorkaufsberechtigten zumindest die Information bieten, die er braucht, um über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheiden zu können. Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten.
- 5 Ob 22/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.07.2026 5 Ob 22/26k
Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020180
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19830217_OGH0002_0070OB00512_8300000_001