Gegenstand des Rechtstreits ist die Frage, ob der Beklagte als Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks gehalten sei, die dem Drittkäufer entstandenen, infolge Einlösung durch den Vorkaufsberechtigten (§ 1072 ABGB) frustierten Kosten der Errichtung des Drittvertrags zu ersetzen.Gegenstand des Rechtstreits ist die Frage, ob der Beklagte als Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks gehalten sei, die dem Drittkäufer entstandenen, infolge Einlösung durch den Vorkaufsberechtigten (Paragraph 1072, ABGB) frustierten Kosten der Errichtung des Drittvertrags zu ersetzen.
a) Gemäß § 1077 ABGB muss der zur Einlösung Berechtigte, "außer dem Falle einer anderen Verabredung, den vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angeboten worden ist, entrichten. Kann er die außer dem gewöhnlichen Kaufpreise angebotenen Nebenbedingungen nicht erfüllen und lassen sie sich auch durch den Schätzungswert nicht ausgleichen, so kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden." Unter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art zu verstehen (1 Ob 516/91 = SZ 64/24 = EvBl 1991/122 = ecolex 1991, 454; 5 Ob 39/95 = MietSlg 47.077; RIS-Justiz RS0020216). Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter (MietSlg 47.077 mwN). Dagegen muss der Vorkaufsberechtigte solche Klauseln des Drittvertrags nicht übernehmen, die außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas stehen und dem Verpflichteten keinen Vorteil bringen, die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch unbillig erschweren (SZ 64/24; Aicher in Rummel2, § 1077 ABGB Rz 5; Binder in Schwimann2, § 1077 ABGB Rz 4).a) Gemäß Paragraph 1077, ABGB muss der zur Einlösung Berechtigte, "außer dem Falle einer anderen Verabredung, den vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angeboten worden ist, entrichten. Kann er die außer dem gewöhnlichen Kaufpreise angebotenen Nebenbedingungen nicht erfüllen und lassen sie sich auch durch den Schätzungswert nicht ausgleichen, so kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden." Unter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art zu verstehen (1 Ob 516/91 = SZ 64/24 = EvBl 1991/122 = ecolex 1991, 454; 5 Ob 39/95 = MietSlg 47.077; RIS-Justiz RS0020216). Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter (MietSlg 47.077 mwN). Dagegen muss der Vorkaufsberechtigte solche Klauseln des Drittvertrags nicht übernehmen, die außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas stehen und dem Verpflichteten keinen Vorteil bringen, die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch unbillig erschweren (SZ 64/24; Aicher in Rummel2, Paragraph 1077, ABGB Rz 5; Binder in Schwimann2, Paragraph 1077, ABGB Rz 4).
Übt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht aus, entsteht zwischen ihm und dem Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks ein Kaufvertrag, der inhaltlich mit jenem übereinstimmt, den der Verpflichtete mit dem Dritten abgeschlossen hat (SZ 64/24; Aicher aaO § 1077 ABGB Rz 1). Es tritt aber weder der Vorkaufsberechtigte in den Drittvertrag ein (SZ 64/24; Aicher aaO § 1075 ABGB Rz 9; Mader aaO § 505 BGB Rz 12), noch ist der Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks gehalten, mit dem Berechtigten einen Kaufvertrag in jener Form abzuschließen, in welcher er mit dem Dritten kontrahierte (Aicher aaO § 1977 ABGB Rz 1). Infolge der spiegelbildlichen Übereinstimmung der Leistungen, die der Drittkäufer und der Vorkaufsberechtigte zu tragen haben, geht es nicht an, den Vorkaufsberechtigten mit Leistungen zu belasten, die der Drittkäufer nicht zu tragen hatte. Muss daher der Drittkäufer nach der Gestaltung des Drittvertrags die Kosten der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrags tragen, so hat auch der Vorkaufsberechtigte nur die entsprechenden Kosten (der Errichtung und Verbücherung "seines" Kaufvertrags) auf sich zu nehmen und kann nicht zusätzlich mit den dem Drittkäufer entstandenen Kosten der Errichtung des Drittvertrags belastet werden.Übt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht aus, entsteht zwischen ihm und dem Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks ein Kaufvertrag, der inhaltlich mit jenem übereinstimmt, den der Verpflichtete mit dem Dritten abgeschlossen hat (SZ 64/24; Aicher aaO Paragraph 1077, ABGB Rz 1). Es tritt aber weder der Vorkaufsberechtigte in den Drittvertrag ein (SZ 64/24; Aicher aaO Paragraph 1075, ABGB Rz 9; Mader aaO Paragraph 505, BGB Rz 12), noch ist der Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks gehalten, mit dem Berechtigten einen Kaufvertrag in jener Form abzuschließen, in welcher er mit dem Dritten kontrahierte (Aicher aaO Paragraph 1977, ABGB Rz 1). Infolge der spiegelbildlichen Übereinstimmung der Leistungen, die der Drittkäufer und der Vorkaufsberechtigte zu tragen haben, geht es nicht an, den Vorkaufsberechtigten mit Leistungen zu belasten, die der Drittkäufer nicht zu tragen hatte. Muss daher der Drittkäufer nach der Gestaltung des Drittvertrags die Kosten der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrags tragen, so hat auch der Vorkaufsberechtigte nur die entsprechenden Kosten (der Errichtung und Verbücherung "seines" Kaufvertrags) auf sich zu nehmen und kann nicht zusätzlich mit den dem Drittkäufer entstandenen Kosten der Errichtung des Drittvertrags belastet werden.
Da einander nach dem Regelungszweck des § 1077 ABGB die Bestimmungen über die Kostentragung durch die Käufer (Drittkäufer und Vorkaufsberechtiger) in beiden Verträgen (Drittvertrag und Vertrag mit dem Vorkaufsberechtigten) entsprechen müssen, fallen demnach die "Kosten" (hier: der Vertragserrichtung und der Beglaubigung) des Drittvertrags nicht unter die "Nebenbedingungen" nach § 1077 zweiter Satz ABGB.Da einander nach dem Regelungszweck des Paragraph 1077, ABGB die Bestimmungen über die Kostentragung durch die Käufer (Drittkäufer und Vorkaufsberechtiger) in beiden Verträgen (Drittvertrag und Vertrag mit dem Vorkaufsberechtigten) entsprechen müssen, fallen demnach die "Kosten" (hier: der Vertragserrichtung und der Beglaubigung) des Drittvertrags nicht unter die "Nebenbedingungen" nach Paragraph 1077, zweiter Satz ABGB.
Nach dem Eintritt des Vorkaufsfalls musste der Vorkaufsberechtigte daher dem Beklagten als Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks die Übernahme der bisherigen Vertragserrichtungskosten des Drittkäufers als "Nebenleistungen" bei sonstigem Erlöschen des Vorkaufsrechts nicht anbieten, und der Verpflichtete konnte daher auf der Übernahme dieser Kosten des Drittkäufers durch den Vorkaufsberechtigten nicht bestehen: Das Einlösungsanbot des Vorkaufsberechtigten entsprach den gesetzlichen Anforderungen.
In der Entscheidung SZ 64/24, auf die sich die klagende Partei beruft, ging es nicht um die Tragung der "Kosten" des Drittvertrags, sondern darum, wer - als "Nebenbedingung" - mit der Vertragserrichtung zu beauftragen war. Das Klagevorbringen, der Beklagte habe trotz Nichteintritts des Vorkaufsfalls mit dem Vorkaufsberechtigten einen neuerlichen Vertrag über denselben Kaufgegenstand geschlossen und dadurch vertragswidrig gehandelt, erweist sich somit nicht als stichhältig.
Zu Schätzungskosten für die Liegenschaft und anderen Kosten, die dem Drittkäufer entstehen und nicht als zusätzliche Belastung des Vorkaufsberechtigten angesehen werden (können), muss hier nicht Stellung genommen werden (vgl dazu etwa BGH LM Nr 2 zu § 505 BGB).Zu Schätzungskosten für die Liegenschaft und anderen Kosten, die dem Drittkäufer entstehen und nicht als zusätzliche Belastung des Vorkaufsberechtigten angesehen werden (können), muss hier nicht Stellung genommen werden vergleiche dazu etwa BGH LM Nr 2 zu Paragraph 505, BGB).
b) Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob im vorliegenden Fall angesichts der konkreten Vertragsgestaltung eine ausdrückliche oder zumindest konkludent zustande gekommene vertragliche Verpflichtung des Beklagten als Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks bestand, für die Übernahme der Kosten des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten Sorge zu tragen. Abgesehen davon, dass der Verkaufsverpflichtete ein solches Verlangen - wie erwähnt - diesem gegenüber gar nicht durchsetzen hätte können, ist dies auch sonst zu verneinen. Im Drittvertrag fehlt eine ausdrückliche Verpflichtung des Beklagten, die Kosten des Drittkäufers zu tragen oder im Fall der Einlösung durch den Vorkaufsberechtigten diesem zu überbinden. Auch eine Vertragsauslegung (vgl dazu B. Grunewald aaO § 505 BGB Rz 9) kann zu keinem anderen Ergebnis führen: Da der klagenden Partei die Existenz des Vorkaufsrechts bekannt war (zumal auf dieses im Vertrag ausdrücklich hingewiesen wurde), musste sie schon bei Errichtung des durch die unterlassene Einlösung bedingten Drittvertrags damit rechnen, dass der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch machen werde und sie daher mit frustrierten Kosten belastet sein konnte. Das Risiko, dass die Errichtung des Drittvertrags frustriert sein könnte, kann aber nach Regelung im Drittvertrag, nach der die klagende Drittkäuferin die mit der Errichtung des Vertrags und dessen grundbücherlichen Durchführung verbundenen Kosten zu tragen hat, nur diese selbst und nicht den beklagten Verkäufer treffen, der ausdrücklich von den Kosten der Errichtung und Durchführung des Kaufvertrags freigestellt sein sollte. Die aus der Nichterfüllung des Drittvertrags wegen Einlösung resultierenden vertraglichen Rechte des Drittkäufers müssen als schlüssig abbedungen beurteilt werden, wenn der Dritte - wie hier - vom Vorkaufsrecht wusste (vgl Westermann aaO § 505 BGB Rz 10). Da der Beklagte für die Aufklärung der klagenden Partei schon im vorvertraglichen Raum (im Vertragsentwurf) Sorge getragen hatte, können ihm auch Folgen der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht treffen.b) Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob im vorliegenden Fall angesichts der konkreten Vertragsgestaltung eine ausdrückliche oder zumindest konkludent zustande gekommene vertragliche Verpflichtung des Beklagten als Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks bestand, für die Übernahme der Kosten des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten Sorge zu tragen. Abgesehen davon, dass der Verkaufsverpflichtete ein solches Verlangen - wie erwähnt - diesem gegenüber gar nicht durchsetzen hätte können, ist dies auch sonst zu verneinen. Im Drittvertrag fehlt eine ausdrückliche Verpflichtung des Beklagten, die Kosten des Drittkäufers zu tragen oder im Fall der Einlösung durch den Vorkaufsberechtigten diesem zu überbinden. Auch eine Vertragsauslegung vergleiche dazu B. Grunewald aaO Paragraph 505, BGB Rz 9) kann zu keinem anderen Ergebnis führen: Da der klagenden Partei die Existenz des Vorkaufsrechts bekannt war (zumal auf dieses im Vertrag ausdrücklich hingewiesen wurde), musste sie schon bei Errichtung des durch die unterlassene Einlösung bedingten Drittvertrags damit rechnen, dass der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch machen werde und sie daher mit frustrierten Kosten belastet sein konnte. Das Risiko, dass die Errichtung des Drittvertrags frustriert sein könnte, kann aber nach Regelung im Drittvertrag, nach der die klagende Drittkäuferin die mit der Errichtung des Vertrags und dessen grundbücherlichen Durchführung verbundenen Kosten zu tragen hat, nur diese selbst und nicht den beklagten Verkäufer treffen, der ausdrücklich von den Kosten der Errichtung und Durchführung des Kaufvertrags freigestellt sein sollte. Die aus der Nichterfüllung des Drittvertrags wegen Einlösung resultierenden vertraglichen Rechte des Drittkäufers müssen als schlüssig abbedungen beurteilt werden, wenn der Dritte - wie hier - vom Vorkaufsrecht wusste vergleiche Westermann aaO Paragraph 505, BGB Rz 10). Da der Beklagte für die Aufklärung der klagenden Partei schon im vorvertraglichen Raum (im Vertragsentwurf) Sorge getragen hatte, können ihm auch Folgen der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht treffen.
Dass der Beklagte den Bedingungseintritt treuwidrig herbeigeführt habe, wurde nicht behauptet nach Mayer-Maly (in FS Wagner 284 ff) genügt im Übrigen für die Haftungsfreiheit des Vorkaufsverpflichteten dem Drittkäufer gegenüber schon der bloße Hinweis auf die Existenz des Vorkaufsrechts im Drittvertrag (so auch Aicher aaO § 1072 ABGB Rz 14). Somit erweist sich auch das Klagevorbringen, der Beklagte habe vertragswidrigerweise auf die Übernahme der dem Drittkäufer entstandenen Kosten durch den Vorkaufsberechtigten durch "Vertragsnovation" verzichtet, als nicht berechtigt.Dass der Beklagte den Bedingungseintritt treuwidrig herbeigeführt habe, wurde nicht behauptet nach Mayer-Maly (in FS Wagner 284 ff) genügt im Übrigen für die Haftungsfreiheit des Vorkaufsverpflichteten dem Drittkäufer gegenüber schon der bloße Hinweis auf die Existenz des Vorkaufsrechts im Drittvertrag (so auch Aicher aaO Paragraph 1072, ABGB Rz 14). Somit erweist sich auch das Klagevorbringen, der Beklagte habe vertragswidrigerweise auf die Übernahme der dem Drittkäufer entstandenen Kosten durch den Vorkaufsberechtigten durch "Vertragsnovation" verzichtet, als nicht berechtigt.
Der Revision kann kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.