Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** W***** des Bezirksgerichtes Linz mit dem Objekt L*****, an dem Wohnungseigentum besteht. Mit den 335/1000 Anteilen des Klägers ist Wohnungseigentum an der Einheit W 1 verbunden, mit den 665/1000 Anteilen der Beklagten Wohnungseigentum an der Einheit W 2. Im Grundbuch ist hinsichtlich der dem Kläger gehörenden Miteigentumsanteile das Vorkaufsrecht zugunsten der Beklagten einverleibt.
Am 13.2.1992 unterbreitete Wolfgang G*****, Kaufmann in ***** St.A***** dem Kläger ein schriftliches Anbot zum Ankauf seiner Miteigentumsanteile an der streitgegenständlichen Liegenschaft. Der Kläger nahm dieses Anbot noch am selben Tag und ersuchte die beklagte Partei mit Schreiben vom 14.2.1992 unter Anschluß einer Kopie dieses Kaufvertragsanbotes im Hinblick auf das ihr zustehende Vorkaufsrecht innerhalb der gesetzlichen Frist mitzuteilen, ob sie zu den aus dem Kaufvertragsanbot ersichtlichen Bedingungen die Einlösung erkläre.
Im Kaufvertragsanbot vom 13.12.1992 sind folgende Bestimmungen enthalten:
Punkt II (2): Die in dem in Abs.1 beschriebenen Vertragsobjekte (also dem Wohnungseigentumsobjekt) befindlichen Einbauten und Fahrnisse sind ebenfalls von diesem Kaufanbot umfaßt.Punkt römisch zwei (2): Die in dem in Absatz eins, beschriebenen Vertragsobjekte (also dem Wohnungseigentumsobjekt) befindlichen Einbauten und Fahrnisse sind ebenfalls von diesem Kaufanbot umfaßt.
Punkt III (1): Der Kaufpreis für das Vertragsobjekt laut Pkt.I Abs.1 und Abs.2 beträgt S 5,500.000,- zuzüglich Umsatzsteuer im jeweils gesetzlichen Ausmaß, verzinst mit 6 % p.A. vom fallenden Kapital am 1.6.1992.Punkt römisch drei (1): Der Kaufpreis für das Vertragsobjekt laut Pkt.I Absatz eins und Absatz 2, beträgt S 5,500.000,- zuzüglich Umsatzsteuer im jeweils gesetzlichen Ausmaß, verzinst mit 6 % p.A. vom fallenden Kapital am 1.6.1992.
Punkt VI (2): Die Wirksamkeit eines Kaufvertrages ist weiters dadurch bedingt, daß Wolfgang G***** bis spätestens 29.2.1992, 18.00 Uhr, in der Kanzlei Dris.Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4020 Linz, eine bis 28.2.1993 befristete unbedingte Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes im Betrag von S 800.000,- zur Sicherstellung sämtlicher fälliger Ansprüche von Peter P***** aus diesem Kaufvertrag, einschließlich der Kosten der Vertragserrichtung, hinterlegt. Der Verkäufer verpflichtet sich, diese Bankgarantie nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem ausstellenden Kreditinstitut zug um zug gegen Ausfolgung einer unbedingten und unbefristeten Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes im Betrag von S 200.000,-Punkt römisch sechs (2): Die Wirksamkeit eines Kaufvertrages ist weiters dadurch bedingt, daß Wolfgang G***** bis spätestens 29.2.1992, 18.00 Uhr, in der Kanzlei Dris.Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4020 Linz, eine bis 28.2.1993 befristete unbedingte Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes im Betrag von S 800.000,- zur Sicherstellung sämtlicher fälliger Ansprüche von Peter P***** aus diesem Kaufvertrag, einschließlich der Kosten der Vertragserrichtung, hinterlegt. Der Verkäufer verpflichtet sich, diese Bankgarantie nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem ausstellenden Kreditinstitut zug um zug gegen Ausfolgung einer unbedingten und unbefristeten Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes im Betrag von S 200.000,-
zurückzustellen. Diese Bankgarantie im Betrag von S 200.000,- dient zur Besicherung sämtlicher fälliger Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag.
(3): Herr Wolfgang G***** ist darüber informiert, daß die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile derzeit von der Firma P*****, Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH, L*****, ***** L*****, genutzt werden. In deren Eigentum stehen auch die Einbauten und Fahrnisse im Sinne des Pkt.I Abs.2. Die Wirksamkeit des Vertrages ist daher auch durch die Firma P*****, Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH, *****, ***** L*****, bedingt.(3): Herr Wolfgang G***** ist darüber informiert, daß die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile derzeit von der Firma P*****, Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH, L*****, ***** L*****, genutzt werden. In deren Eigentum stehen auch die Einbauten und Fahrnisse im Sinne des Pkt.I Absatz 2, Die Wirksamkeit des Vertrages ist daher auch durch die Firma P*****, Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH, *****, ***** L*****, bedingt.
Der zwischen dem Kläger und der P*****-Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH bestehende Bestandvertrag wurde am 29.2.1992 durch Kündigung aufgelöst.
Im Zuge der Korrespondenz zwischen Klage- und Beklagtenvertreter teilte die Klagsseite der beklagten Partei mit
1.) mit Schreiben vom 2.3.1992, daß die vom Verkäufer verlangte Bankgarantie in der Kanzlei des Klagevertreters hinterlegt wurde;
2.) mit Schreiben vom 16.3.1992, daß die P***** Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH dem Kaufvertrag mit Herrn G***** am 13.3.1992 zugestimmt habe, sowie daß der zwischen diesen Teilen bestehende Bestandvertrag am 29.2.1992 aufgelöst wurde und
3.) mit Telex vom 9.4.1992, daß im Zusammenhang mit dem am 29.2.1992 aufgelösten mündlichen Mietvertrag keine vom Erwerber allenfalls zu vertretende Ansprüche des Mieters offen sind.
Die klagende Partei hat zu 7 C 1680/93 des Bezirksgerichtes L***** gegen Wolfgang G***** eine Räumungsklage mit der Begründung eingebracht, daß mit ihm laut schriftlichem Kaufvertragsanbot vom 13.2.1992 der zustandegekommene Vertrag in mehrfacher Hinsicht bedingt abgeschlossen und daher grundbücherlich bislang nicht durchgeführt worden sei. Es sei ein Kaufpreis von S 5,5 Millionen in monatlichen Raten zu je S 61.000,-, beginnend mit Juni 1992 vereinbart worden, wobei für den Fall des Zahlungsverzuges mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten dem Kläger das Recht eingeräumt worden sei, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Wolfgang G***** habe die Raten für September und Oktober 1993 nicht bezahlt, weshalb der Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe und der Räumungsanspruch zu Recht bestehe. Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Linz vom 17.12.1993 wurde Wolfgang G***** im Sinne des gestellten Räumungsbegehrens schuldig erkannt (7 C 1680/93 des BG Linz).
Der Kläger begehrt nunmehr - wie im Spruch ersichtlich - von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung ihres Vorkaufsrechtes. Sie habe nämlich von der ihr gebotenen Einlösungsmöglichkeit innerhalb der dreißigtägigen Frist des § 1075 ABGB keinen Gebrauch gemacht. Nebenbedingungen zu dem der Beklagten bekanntgegebenen Kaufanbot des Wolfgang G***** hätten nicht bestanden, sodaß der Beklagten bereits am 14.2.1992 alle Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestanden seien. Das streitgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt, ein Gastlokal, und die Einbauten bzw Fahrnisse gehörten zu einer wirtschaftlichen Einheit, was die Vereinbarung eines Pauschalkaufpreises erkläre.Der Kläger begehrt nunmehr - wie im Spruch ersichtlich - von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung ihres Vorkaufsrechtes. Sie habe nämlich von der ihr gebotenen Einlösungsmöglichkeit innerhalb der dreißigtägigen Frist des Paragraph 1075, ABGB keinen Gebrauch gemacht. Nebenbedingungen zu dem der Beklagten bekanntgegebenen Kaufanbot des Wolfgang G***** hätten nicht bestanden, sodaß der Beklagten bereits am 14.2.1992 alle Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestanden seien. Das streitgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt, ein Gastlokal, und die Einbauten bzw Fahrnisse gehörten zu einer wirtschaftlichen Einheit, was die Vereinbarung eines Pauschalkaufpreises erkläre.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Da das Einlösungsanbot nicht alle für die Kaufentscheidung notwendigen Informationen geboten habe, sei der Vorkaufsfall nicht eingetreten. Insbesondere sei der Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung, die für die Liegenschaft einerseits und die Bewertung des Fremdeigentums andererseits maßgeblichen Verhältnisse darzustellen, nie bekannt gegeben worden, inwieweit Inventar vorhanden und mit welchem Betrag es zu bewerten sei. Für die Beklagte sei im Zuge der Korrespondenz auch nie erkennbar geworden, welche Verpflichtungen sie im Falle der Einlösung - etwa aus dem Bestandvertrag mit der Firma P***** Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH - treffen könnten. Der Eintritt der Bedingungen des Vertrages zwischen dem Kläger und Wolfgang G*****, insbesondere die Zustimmungserklärung der P***** Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH als Eigentümerin des Inventars, sei der Beklagten auch nie in ausreichender Form nachgewiesen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging dabei von dem bereits wiedergegebenen Sachverhalt aus, den es in seinen Rechtsausführungen noch durch die Feststellung ergänzte, daß die Beklagte nach Bekanntgabe des gegenständlichen Kaufanbotes weitere Informationen vom Kläger urgierte, weil ihrer Ansicht nach das übermittelte Material keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für eine eventuelle Kaufentscheidung darstelle. Dennoch meinte das Erstgericht, daß der Kläger nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen seiner Informationspflicht ausreichend nachgekommen sei. Durch die Bekanntgabe, daß die Bankgarantie hinterlegt wurde, daß der Bestandvertrag mit der P***** Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH beendet ist, daß aus dem ehemaligen Bestandvertrag keine Forderungen gegen den Erwerber offen sind und daß die vormalige Bestandnehmerin dem Verkauf (des in ihrem Eigentum stehenden Gaststätteninventars) zustimmte, habe nämlich die Beklagte - spätestens am 9.4.1992 - vollständige Kenntnis vom beabsichtigten Kaufvertrag erlangt. Diese Mitteilungen seien nach der Vertrauenstheorie so zu verstehen gewesen, daß den Erwerber der Kaufsache nur die aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Verpflichtungen treffen. Ob Liegenschaft und Einbauten getrennt oder pauschal bewertet werden, sei unter diesen Umständen nicht weiter von Belang. Auch dem nachträglichen Wegfall des Kaufvertrages durch die Rücktrittserklärung des Klägers komme keine Bedeutung zu, weil er den einmal begonnenen Fristenlauf für die Einlösungserklärung nicht beeinflußt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Daß das streitgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt zusammen mit nicht näher bezeichneten und noch dazu im Fremdeigentum stehenden "Einbauten und Fahrnissen" zur Einlösung angeboten wurde, sei belanglos, weil der Verkauf fremder Sachen nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich gültig sei (Aicher in Rummel2, Rz 15 zu § 1053 ABGB). Der Verkäufer habe dann eben die Pflicht, dafür zu sorgen, daß der Käufer Eigentümer der Kaufsache wird. Aus diesem Grund brauche auch nicht weiter untersucht zu werden, inwieweit es sich bei den mitverkauften Sachen um sonderrechtsfähige Gegenstände oder das Schicksal der Hauptsache teilende unselbständige Bestandteile handelte (vgl. Spielbüchler in Rummel2 Rz 6 und 7 zu § 295 ABGB). Keineswegs scheitere auch die Gültigkeit des Kaufvertrages an der mangelnden Bestimmbarkeit des Kaufobjektes, weil Punkt II. Abs 2 des Vertrages festgelegt habe, daß es sich um die im Vertragsobjekt (Wohnungseigentumsobjekt des Klägers) befindlichen Einbauten und Fahrnisse handelte. Auch beim Kaufobjekt reiche die Bestimmbarkeit hin (Aicher aaO, Rz 8 zu § 1054 ABGB). Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß mit einer Vertragsbestimmung wie der gegenständlichen diesem Erfordernis Genüge getan werde, weil man sich ja durch bloßen Augenschein vom Umfang des Verkaufsgegenstandes überzeugen könne.Daß das streitgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt zusammen mit nicht näher bezeichneten und noch dazu im Fremdeigentum stehenden "Einbauten und Fahrnissen" zur Einlösung angeboten wurde, sei belanglos, weil der Verkauf fremder Sachen nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich gültig sei (Aicher in Rummel2, Rz 15 zu Paragraph 1053, ABGB). Der Verkäufer habe dann eben die Pflicht, dafür zu sorgen, daß der Käufer Eigentümer der Kaufsache wird. Aus diesem Grund brauche auch nicht weiter untersucht zu werden, inwieweit es sich bei den mitverkauften Sachen um sonderrechtsfähige Gegenstände oder das Schicksal der Hauptsache teilende unselbständige Bestandteile handelte vergleiche Spielbüchler in Rummel2 Rz 6 und 7 zu Paragraph 295, ABGB). Keineswegs scheitere auch die Gültigkeit des Kaufvertrages an der mangelnden Bestimmbarkeit des Kaufobjektes, weil Punkt römisch zwei. Absatz 2, des Vertrages festgelegt habe, daß es sich um die im Vertragsobjekt (Wohnungseigentumsobjekt des Klägers) befindlichen Einbauten und Fahrnisse handelte. Auch beim Kaufobjekt reiche die Bestimmbarkeit hin (Aicher aaO, Rz 8 zu Paragraph 1054, ABGB). Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß mit einer Vertragsbestimmung wie der gegenständlichen diesem Erfordernis Genüge getan werde, weil man sich ja durch bloßen Augenschein vom Umfang des Verkaufsgegenstandes überzeugen könne.
Was die Frage einer möglichen Umgehung des Vorkaufsrechtes angehe, sei weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren jemals vorgebracht worden, beim Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem dritten Käufer handle es sich um ein bloßes Scheingeschäft. Darüber, daß dieser Vertrag einen Vorkaufsfall darstellt, seien sich die Streitteile ohnedies einig. Aus der Erkenntnis heraus, daß der Vorkaufsfall eingetreten ist (SZ 42/158 mN), habe ja der Kläger ein Einlösungsangebot gestellt.
Die bei einem Mengenkauf grundsätzlich aufzuwerfende Frage, ob sich das Vorkaufsrecht auf alle gemeinsam um einen Gesamtpreis verkauften Sachen oder aber nur auf die belastete Sache bezieht (siehe Aicher aaO, Rz 23 zu § 1072 ABGB mN), brauche im vorliegenden Fall schon deshalb nicht beantwortet zu werden, weil die Beklagte stets eine unzureichende Anbietung behauptet, eine wirkliche Einlösung im Sinn des § 1075 ABGB dagegen nie behauptet habe.Die bei einem Mengenkauf grundsätzlich aufzuwerfende Frage, ob sich das Vorkaufsrecht auf alle gemeinsam um einen Gesamtpreis verkauften Sachen oder aber nur auf die belastete Sache bezieht (siehe Aicher aaO, Rz 23 zu Paragraph 1072, ABGB mN), brauche im vorliegenden Fall schon deshalb nicht beantwortet zu werden, weil die Beklagte stets eine unzureichende Anbietung behauptet, eine wirkliche Einlösung im Sinn des Paragraph 1075, ABGB dagegen nie behauptet habe.
Richtig sei, daß das Einlösungsanbot dem Berechtigten alle notwendigen Informationen bieten muß, damit er von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen kann. Dieses müsse daher sowohl alle Einzelheiten des Kaufanbotes des Dritten einschließlich aller Nebenbedingungen als auch den Namen des Dritten enthalten (Nachweis bei Aicher aaO, Rz 24). Dieser Verpflichtung sei nun der Kläger ohne Zweifel nachgekommen, habe er doch festgestelltermaßen der Beklagten eine Kopie des Kaufvertragsanbotes übermittelt. Keinesfalls könne aus der Regelung des Vorkaufsrechts in den §§ 1072 ff ABGB abgeleitet werden, daß der Anbietungsverpflichtete in der Gestaltung des Vertragsinhaltes in irgendeiner Form gebunden wäre (Aicher, aaO Rz 1). Abgesehen davon sei schon der Vorwurf, es liege eine willkürliche Verbindung zwischen dem Verkauf der Eigentumswohnung und dem Verkauf der darin befindlichen "Einbauten und Fahrnisse" vor, unverständlich. Unabhängig von der Sonderrechtsfähigkeit der Einbauten liege der Mitverkauf der Wohnungseinrichtung durchaus im Rahmen des Üblichen. Irgendwelche Hinweise, daß es sich dabei um eine bewußt zum Nachteil der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung gehandelt hätte, habe das Verfahren nicht erbracht. Nach all dem lasse sich aus der Vereinbarung eines Pauschalpreises für die mit Wohnungseigentum verbundene Liegenschaftsanteile und die Einrichtung des Wohnungseigentumsobjekts nicht die Unwirksamkeit des Einlösungsanbotes ableiten. Dem Gesetz sei auch nicht zu entnehmen, daß allenfalls notwendige Zustimmungserklärungen Dritter (hier der P***** Gastronomie- und Handelsgesellschaft mbH) dem Vorkaufsberechtigten schriftlich nachzuweisen wären. Richtig sei, daß der Kaufvertrag (aufschiebend) durch die Zustimmung der P***** Gastronomie- und Handelsgesellschaft mbH bedingt war. Das bedeute, daß der Vorkaufsfall erst mit Eintritt dieser Bedingung erfüllt war (Aicher aaO Rz 20, JBl 1994, 115). Darüber, daß die Bedingung eingetreten ist, sei die Beklagte nach den Feststellungen ordnungsgemäß informiert worden (vgl EvBl 1986/148). Dasselbe gelte auch für die weitere Bedingung der Vorlage einer Bankgarantie durch den Drittkäufer, zumal die Beklagte von der Hinterlegung der Bankgarantie ohnehin verständigt worden sei.Richtig sei, daß das Einlösungsanbot dem Berechtigten alle notwendigen Informationen bieten muß, damit er von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen kann. Dieses müsse daher sowohl alle Einzelheiten des Kaufanbotes des Dritten einschließlich aller Nebenbedingungen als auch den Namen des Dritten enthalten (Nachweis bei Aicher aaO, Rz 24). Dieser Verpflichtung sei nun der Kläger ohne Zweifel nachgekommen, habe er doch festgestelltermaßen der Beklagten eine Kopie des Kaufvertragsanbotes übermittelt. Keinesfalls könne aus der Regelung des Vorkaufsrechts in den Paragraphen 1072, ff ABGB abgeleitet werden, daß der Anbietungsverpflichtete in der Gestaltung des Vertragsinhaltes in irgendeiner Form gebunden wäre (Aicher, aaO Rz 1). Abgesehen davon sei schon der Vorwurf, es liege eine willkürliche Verbindung zwischen dem Verkauf der Eigentumswohnung und dem Verkauf der darin befindlichen "Einbauten und Fahrnisse" vor, unverständlich. Unabhängig von der Sonderrechtsfähigkeit der Einbauten liege der Mitverkauf der Wohnungseinrichtung durchaus im Rahmen des Üblichen. Irgendwelche Hinweise, daß es sich dabei um eine bewußt zum Nachteil der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung gehandelt hätte, habe das Verfahren nicht erbracht. Nach all dem lasse sich aus der Vereinbarung eines Pauschalpreises für die mit Wohnungseigentum verbundene Liegenschaftsanteile und die Einrichtung des Wohnungseigentumsobjekts nicht die Unwirksamkeit des Einlösungsanbotes ableiten. Dem Gesetz sei auch nicht zu entnehmen, daß allenfalls notwendige Zustimmungserklärungen Dritter (hier der P***** Gastronomie- und Handelsgesellschaft mbH) dem Vorkaufsberechtigten schriftlich nachzuweisen wären. Richtig sei, daß der Kaufvertrag (aufschiebend) durch die Zustimmung der P***** Gastronomie- und Handelsgesellschaft mbH bedingt war. Das bedeute, daß der Vorkaufsfall erst mit Eintritt dieser Bedingung erfüllt war (Aicher aaO Rz 20, JBl 1994, 115). Darüber, daß die Bedingung eingetreten ist, sei die Beklagte nach den Feststellungen ordnungsgemäß informiert worden vergleiche EvBl 1986/148). Dasselbe gelte auch für die weitere Bedingung der Vorlage einer Bankgarantie durch den Drittkäufer, zumal die Beklagte von der Hinterlegung der Bankgarantie ohnehin verständigt worden sei.
Darauf, ob eine getrennte Bewertung der Eigentumswohnung und der Einbauten und Fahrnisse möglich ist, könne es nicht ankommen. Allenfalls hätte die Beklagte zur Erfüllung ihres Informationsanspruches vom Kläger verlangen können, die mitverkauften Einrichtungsgegenstände gezeigt zu bekommen, um sich einen Eindruck von deren Wert zu verschaffen; daß ein solches Verlangen gestellt worden wäre, sei aber nicht behauptet worden. Mangels Einlösungserklärung der Beklagten habe für das Erstgericht kein Anlaß bestanden, zu den Wertverhältnissen zwischen der Liegenschaft und den Einbauten sowie sonstigen Fahrnissen Beweise aufzunehmen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält die (mittels Ergänzungsbeschluß nachgetragene) Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit mehr als S 50.000,- sowie den Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Kernfrage des Informationsanspruches des Vorkaufsberechtigten bereits höchstgerichtliche Judikatur existiere.
In der nunmehr vorliegenden Revision macht die Beklagte geltend, daß die bisher vorliegende Judikatur zum Informationsanspruch des Vorkaufsberechtigten keinen Aufschluß darüber gebe, ob der durch ein Vorkaufsrecht gebundene Liegenschaftseigentümer beim beabsichtigten Mitverkauf von "Einbauten und Fahrnissen", die sich auf der betreffenden Liegenschaft befinden, den Pauschalkaufpreis aufschlüsseln müsse. Es sei auch nicht geklärt, ob dem Vorkaufsberechtigten in diesem Fall eine Inventarliste der mitzukaufenden Sache zu übermitteln sei. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, der Vorkaufsberechtigte könne sich durch einen Augenschein die nötige Kenntnis selbst verschaffen, lasse unberücksichtigt, daß durch einen solchen Augenschein nicht zweifelsfrei festzustellen sei, ob die (an einem bestimmten Tag) besichtigten Gegenstände auch tatsächlich die sind, die zum Verkauf angeboten wurden. Der Vorkaufsberechtigte müsse außerdem die Angemessenheit des Kaufpreises überprüfen können. Weiters fehle eine Judikatur zur Frage, ob bei einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag mit dem Dritten der Bedingungseintritt schriftlich nachgewiesen werden müsse, die ausstehende Zustimmungserklärung eines Dritten allenfalls sogar in grundbuchsfähiger (beglaubigter) Form. Schließlich habe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß durch den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag gar nicht klargestellt sei, ob die "mitgekauften" Fahrnisse in das Eigentum des Käufers übergehen; die unterstellte Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers (Vorkaufsverpflichteten) sei gar nicht Gegenstand des Kaufvertrages. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Dem Kläger wurde die Beantwortung des Rechtsmittels freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in seiner fristgerecht erstatteten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, hilfsweise die Bestätigung des angefochtenen Urteils begehrt.