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Rechtssatz RS0020353×

Rechtssatz RS0020353

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020353

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Rechtssatz

Das Einlösungsanbot muss dem Berechtigten die Information bieten, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Eine unzureichende Anbietung löst die Einlösungspflicht nicht aus, kann aber umgekehrt am Recht des Verkaufsberechtigten auf Ausübung des Vorkaufsrechtes an sich nichts ändern.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 526/86
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 526/86
    Veröff: EvBl 1986/148 S 622 = RdW 1986,206
  • 6 Ob 739/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 739/87
    Beisatz: Hier nicht ausreichend: "Vorsichtshalber" Anbieten an nur einen von zwei "im Zweifel gleichteilig" Vorkaufsberechtigten, mit dem Hinweis, dass der andere Berechtigte gleich ihm (dem Verkäufer) der Ansicht sei, es liege kein Vorkaufsfall vor, wobei dem anderen die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht angeboten wurde. (T1)
  • 5 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 39/95
    Vgl auch; Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T2)
  • 5 Ob 2299/96s
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 2299/96s
    Vgl auch; Beisatz: Durch die bloße Kenntnisnahme des möglichen, von den Vertragsteilen des Übergabsvertrages aber bestrittenen Vorkaufsfalles anlässlich des Rekurses im Grundbuchsverfahren durch die Vorkaufsberechtigte wird den an das Einlösungsanbot zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen. (T3)
  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
    nur: Das Einlösungsanbot muss dem Berechtigten die Information bieten, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Eine unzureichende Anbietung löst die Einlösungspflicht nicht aus. (T4)
  • 2 Ob 27/13d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
    nur T4; Beisatz: Hier wurde das Erfordernis der gehörigen Anbietung mit der Vorlage einer mit der „Grundverkehrsstampiglie“ versehenen Ausfertigung des Kaufvertrags in einem Vorprozess als erfüllt angesehen. (T5)
  • 10 Ob 25/15x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 25/15x
    Auch
  • 5 Ob 51/19i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 51/19i
  • 5 Ob 8/22w
    Entscheidungstext OGH 10.03.2022 5 Ob 8/22w
    nur T4
  • 4 Ob 200/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 200/23z
    Beisatz: Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19860213_OGH0002_0080OB00526_8600000_002