Rechtssatz RS0020353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020353
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Rechtssatz
Das Einlösungsanbot muss dem Berechtigten die Information bieten, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Eine unzureichende Anbietung löst die Einlösungspflicht nicht aus, kann aber umgekehrt am Recht des Verkaufsberechtigten auf Ausübung des Vorkaufsrechtes an sich nichts ändern.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 526/86
Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 526/86
Veröff: EvBl 1986/148 S 622 = RdW 1986,206
- 6 Ob 739/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 739/87
Beisatz: Hier nicht ausreichend: "Vorsichtshalber" Anbieten an nur einen von zwei "im Zweifel gleichteilig" Vorkaufsberechtigten, mit dem Hinweis, dass der andere Berechtigte gleich ihm (dem Verkäufer) der Ansicht sei, es liege kein Vorkaufsfall vor, wobei dem anderen die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht angeboten wurde. (T1)
- 5 Ob 39/95
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 39/95
Vgl auch; Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T2)
- 5 Ob 2299/96s
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 2299/96s
Vgl auch; Beisatz: Durch die bloße Kenntnisnahme des möglichen, von den Vertragsteilen des Übergabsvertrages aber bestrittenen Vorkaufsfalles anlässlich des Rekurses im Grundbuchsverfahren durch die Vorkaufsberechtigte wird den an das Einlösungsanbot zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen. (T3)
- 2 Ob 40/09k
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
nur: Das Einlösungsanbot muss dem Berechtigten die Information bieten, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Eine unzureichende Anbietung löst die Einlösungspflicht nicht aus. (T4)
- 2 Ob 27/13d
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
nur T4; Beisatz: Hier wurde das Erfordernis der gehörigen Anbietung mit der Vorlage einer mit der „Grundverkehrsstampiglie“ versehenen Ausfertigung des Kaufvertrags in einem Vorprozess als erfüllt angesehen. (T5)
- 10 Ob 25/15x
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 25/15x
Auch
- 5 Ob 51/19i
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 51/19i
- 5 Ob 8/22w
Entscheidungstext OGH 10.03.2022 5 Ob 8/22w
nur T4
- 4 Ob 200/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 200/23z
Beisatz: Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020353
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19860213_OGH0002_0080OB00526_8600000_002