Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ 81 und EZ 90027 je des Grundbuchs *****. Die ca 5,9 ha große Liegenschaft EZ 81 besteht aus zwei Waldparzellen und einem weiteren Grundstück (Alpe), auf dem sich drei Gebäude befinden. Die ca 7,6 ha große Liegenschaft EZ 90027 besteht aus 20 Grundstücken, darunter auch die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr 88/1 und 89/1 sowie das Grundstück Nr 77 mit einem darauf errichteten Bauernhaus.
Am 9. 12. 1994 verkaufte die Klägerin dem Beklagten aus dem Bestand der Liegenschaft EZ 90027 das durch Teilung der Grundstücke Nr 88/1 und 89/1 neu gebildete Grundstück Nr 88/4 (EZ 933) im Ausmaß von 3.400 m² zu einem Kaufpreis von 500 S pro m². In Punkt VIII dieses Kaufvertrags und in einer „Zusatzvereinbarung" vom 30. 10. 1995 räumte die Klägerin dem Beklagten hinsichtlich näher bestimmter Teilflächen der Grundstücke Nr 88/1 und 89/1 im Ausmaß von 1.189 m² überdies das Vorkaufsrecht für jede Veräußerungsart ein. Es ist nicht feststellbar, dass die Streitteile damals vereinbarten, der Beklagte könne im Falle der Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts diese Fläche ebenfalls um 500 S pro m² erwerben bzw zum damals ortsüblichen Preis für eine Fläche im Gewerbegebiet. Das Vorkaufsrecht wurde ob der Liegenschaft EZ 90027 unter C-LNr 16 im Grundbuch einverleibt. Die vom Vorkaufsrecht betroffene Fläche ist als Freiland gewidmet.Am 9. 12. 1994 verkaufte die Klägerin dem Beklagten aus dem Bestand der Liegenschaft EZ 90027 das durch Teilung der Grundstücke Nr 88/1 und 89/1 neu gebildete Grundstück Nr 88/4 (EZ 933) im Ausmaß von 3.400 m² zu einem Kaufpreis von 500 S pro m². In Punkt römisch acht dieses Kaufvertrags und in einer „Zusatzvereinbarung" vom 30. 10. 1995 räumte die Klägerin dem Beklagten hinsichtlich näher bestimmter Teilflächen der Grundstücke Nr 88/1 und 89/1 im Ausmaß von 1.189 m² überdies das Vorkaufsrecht für jede Veräußerungsart ein. Es ist nicht feststellbar, dass die Streitteile damals vereinbarten, der Beklagte könne im Falle der Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts diese Fläche ebenfalls um 500 S pro m² erwerben bzw zum damals ortsüblichen Preis für eine Fläche im Gewerbegebiet. Das Vorkaufsrecht wurde ob der Liegenschaft EZ 90027 unter C-LNr 16 im Grundbuch einverleibt. Die vom Vorkaufsrecht betroffene Fläche ist als Freiland gewidmet.
Mit Kaufvertrag vom 26. 3. 2007 veräußerte die Klägerin die Liegenschaften EZ 81 und EZ 90027 samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör um einen Pauschalkaufpreis von 560.000 EUR an Josef B***** (in der Folge: Drittkäufer). Dieser räumte der Klägerin und deren Ehegatten als weitere Gegenleistung das unentgeltliche und grundbücherlich sicherzustellende Fruchtgenussrecht am gesamten Wohnteil des erwähnten Bauernhauses ein. Der vereinbarte Kaufpreis entsprach den offenen Darlehensverbindlichkeiten, welche die Klägerin aufgrund der Darlehensverträge vom 12. 5. 2003 und vom 24. 5. 2006 zuletzt beim Drittkäufer hatte. In Punkt IV des Kaufvertrags wurde die Tilgung der Kaufpreisforderung einerseits und der Darlehensforderungen des Käufers andererseits durch Aufrechnung vereinbart. Mit Bescheid vom 28. 6. 2007 wurde der Kaufvertrag grundverkehrsbehördlich genehmigt. Am 18. 9. 2007 wurde vom zuständigen Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt.Mit Kaufvertrag vom 26. 3. 2007 veräußerte die Klägerin die Liegenschaften EZ 81 und EZ 90027 samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör um einen Pauschalkaufpreis von 560.000 EUR an Josef B***** (in der Folge: Drittkäufer). Dieser räumte der Klägerin und deren Ehegatten als weitere Gegenleistung das unentgeltliche und grundbücherlich sicherzustellende Fruchtgenussrecht am gesamten Wohnteil des erwähnten Bauernhauses ein. Der vereinbarte Kaufpreis entsprach den offenen Darlehensverbindlichkeiten, welche die Klägerin aufgrund der Darlehensverträge vom 12. 5. 2003 und vom 24. 5. 2006 zuletzt beim Drittkäufer hatte. In Punkt römisch vier des Kaufvertrags wurde die Tilgung der Kaufpreisforderung einerseits und der Darlehensforderungen des Käufers andererseits durch Aufrechnung vereinbart. Mit Bescheid vom 28. 6. 2007 wurde der Kaufvertrag grundverkehrsbehördlich genehmigt. Am 18. 9. 2007 wurde vom zuständigen Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt.
Mit Schreiben vom 24. 10. 2007 richtete der Klagevertreter namens der Klägerin ein Einlösungsangebot an den Beklagten, dem eine Kopie des Kaufvertrags vom 26. 3. 2007 und eine vorformulierte Löschungserklärung für das Vorkaufsrecht angeschlossen waren. Das Angebot lautete wie folgt:
„Frau Rosa T***** hat mit dem in Kopie beiliegenden Kaufvertrag vom 26. 3. 2007 die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften EZ 81 und EZ 90027 je Grundbuch ***** an Herrn Josef B***** verkauft. Der Kaufpreis beträgt 560.000 EUR. Als weitere Gegenleistung wurde Frau Rosa T***** und Herrn Sebastian T***** laut Punkt VII. des Kaufvertrags auf Lebenszeit das Fruchtgenussrecht am gesamten Wohnteil des Bauernhauses *****, eingeräumt.„Frau Rosa T***** hat mit dem in Kopie beiliegenden Kaufvertrag vom 26. 3. 2007 die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften EZ 81 und EZ 90027 je Grundbuch ***** an Herrn Josef B***** verkauft. Der Kaufpreis beträgt 560.000 EUR. Als weitere Gegenleistung wurde Frau Rosa T***** und Herrn Sebastian T***** laut Punkt römisch sieben. des Kaufvertrags auf Lebenszeit das Fruchtgenussrecht am gesamten Wohnteil des Bauernhauses *****, eingeräumt.
Ihnen steht gemäß Punkt VIII. des Kaufvertrags vom 9. 12. 1994 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung vom 30. 10. 1995 das ob der Liegenschaft EZ 90027 Grundbuch ***** unter C-LNr 16 eingetragene Vorkaufsrecht hinsichtlich von Teilflächen der Gst 88/1 und 89/1 in einem Gesamtausmaß von 1.189 m² zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Vorkaufsberechtigte, dem das Vorkaufsrecht nur hinsichtlich eines einzelnen Grundstücks zusteht, bei Verkauf der Gesamtliegenschaft nicht die Ausdehnung der Einlösung des Vorkaufsrechts auf die ganze Liegenschaft verlangen kann. Konkret bedeutet dies für Sie, dass das Vorkaufsrecht eben nur hinsichtlich der Fläche von 1.189 m² besteht und Sie, soferne Sie das Vorkaufsrecht ausüben wollen, hiefür einen verhältnismäßigen Anteil des Gesamtpreises zu entrichten haben.Ihnen steht gemäß Punkt römisch acht. des Kaufvertrags vom 9. 12. 1994 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung vom 30. 10. 1995 das ob der Liegenschaft EZ 90027 Grundbuch ***** unter C-LNr 16 eingetragene Vorkaufsrecht hinsichtlich von Teilflächen der Gst 88/1 und 89/1 in einem Gesamtausmaß von 1.189 m² zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Vorkaufsberechtigte, dem das Vorkaufsrecht nur hinsichtlich eines einzelnen Grundstücks zusteht, bei Verkauf der Gesamtliegenschaft nicht die Ausdehnung der Einlösung des Vorkaufsrechts auf die ganze Liegenschaft verlangen kann. Konkret bedeutet dies für Sie, dass das Vorkaufsrecht eben nur hinsichtlich der Fläche von 1.189 m² besteht und Sie, soferne Sie das Vorkaufsrecht ausüben wollen, hiefür einen verhältnismäßigen Anteil des Gesamtpreises zu entrichten haben.
Namens von Frau Rosa T***** wird Ihnen hiemit die vom Vorkaufsrecht betroffene Teilfläche aus den Gst 88/1 und 89/1 im Ausmaß von 1.189 m² zur Einlösung zu einem verhältnismäßigen Kaufpreis angeboten. Sollten Sie das Vorkaufsrecht ausüben wollen, wollen Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag, welcher von Ihnen bereits beglaubigt unterfertigt ist, vorlegen. Ich werde sodann die beglaubigte Unterschrift von Frau T***** einholen und Ihnen den Vertrag wieder im Original zurückstellen, damit Sie die grundbücherliche Durchführung betreiben können.
Für den Fall, dass Sie das Vorkaufsrecht nicht ausüben wollen, ersuche ich Sie, die beiliegende Löschungserklärung ebenfalls beglaubigt zu unterfertigen und wieder an mich zurückzustellen. Dies ebenfalls innerhalb obiger Frist."
In Beantwortung dieses Schreibens erklärte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 22. 11. 2007, dass ein gehöriges Einlösungsangebot nicht vorliege und die Frist des § 1075 ABGB daher nicht in Gang gesetzt worden sei. Dieser Ansicht widersprach der Klagevertreter mit weiterem Schreiben vom 23. 11. 2007. Er verwies darin insbesondere auf die bereits übersandte Kopie des Kaufvertrags, aus der alle Vertragsbestimmungen ersichtlich seien. Sonstige Nebenabreden seien nicht getroffen worden. Um eine für alle Teile zufriedenstellende Regelung herbeizuführen, könne noch angeboten werden, dass der Drittkäufer das Vorkaufsrecht übernehme, dieses also weiterhin aufrecht bleibe. Diesen Vorschlag lehnte der Beklagtenvertreter mit Telefax vom 4. 12. 2007 ab. Gleichzeitig ersuchte er um die Überlassung detaillierter (jedoch nicht näher bezeichneter) Informationen, die eine Prüfung zulassen würden, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden könne. In seinem (die außergerichtliche Korrespondenz abschließenden) Antwortschreiben vom 7. 12. 2007 bemängelte der Klagevertreter, dass der Beklagte offen lasse, welche Informationen er begehre. Erneut betonte er, dass der Beklagte bereits über die Kenntnis aller Vertragsdetails verfüge. Mangels wirklicher Einlösung sei das Vorkaufsrecht bereits erloschen. Dabei bleibe es jedenfalls endgültig, wenn binnen einer neuerlichen Frist von 30 Tagen keine wirkliche Einlösung erfolge.In Beantwortung dieses Schreibens erklärte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 22. 11. 2007, dass ein gehöriges Einlösungsangebot nicht vorliege und die Frist des Paragraph 1075, ABGB daher nicht in Gang gesetzt worden sei. Dieser Ansicht widersprach der Klagevertreter mit weiterem Schreiben vom 23. 11. 2007. Er verwies darin insbesondere auf die bereits übersandte Kopie des Kaufvertrags, aus der alle Vertragsbestimmungen ersichtlich seien. Sonstige Nebenabreden seien nicht getroffen worden. Um eine für alle Teile zufriedenstellende Regelung herbeizuführen, könne noch angeboten werden, dass der Drittkäufer das Vorkaufsrecht übernehme, dieses also weiterhin aufrecht bleibe. Diesen Vorschlag lehnte der Beklagtenvertreter mit Telefax vom 4. 12. 2007 ab. Gleichzeitig ersuchte er um die Überlassung detaillierter (jedoch nicht näher bezeichneter) Informationen, die eine Prüfung zulassen würden, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden könne. In seinem (die außergerichtliche Korrespondenz abschließenden) Antwortschreiben vom 7. 12. 2007 bemängelte der Klagevertreter, dass der Beklagte offen lasse, welche Informationen er begehre. Erneut betonte er, dass der Beklagte bereits über die Kenntnis aller Vertragsdetails verfüge. Mangels wirklicher Einlösung sei das Vorkaufsrecht bereits erloschen. Dabei bleibe es jedenfalls endgültig, wenn binnen einer neuerlichen Frist von 30 Tagen keine wirkliche Einlösung erfolge.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 28. 1. 2008 beim Erstgericht eingebrachten Klage zuletzt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ob der Liegenschaft EZ 90027 des Grundbuchs ***** bei gleichzeitiger Einverleibung des Eigentumsrechts für den (näher bezeichneten) Drittkäufer aufgrund des Kaufvertrags vom 26. 3. 2007 in die Einverleibung der Löschung des unter C-LNr 16 zu seinen Gunsten einverleibten Vorkaufsrechts, hilfsweise in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Drittkäufers bei Aufrechterhaltung des unter C-LNr 16 zu seinen Gunsten einverleibten Vorkaufsrechts, einzuwilligen.
Die Klägerin brachte vor, sie habe dem Beklagten sämtliche zur Ausübung seines Vorkaufsrechts erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, für die vom Vorkaufsrecht betroffene Teilfläche einen bestimmten Preis zu nennen, weil für diese Fläche auch mit dem Drittkäufer kein gesonderter Preis vereinbart worden sei. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, innerhalb der Einlösungsfrist zumindest die Einlösungserklärung abzugeben und den Einlösungspreis zu bezahlen, allenfalls Schritte einzuleiten, um den verhältnismäßigen Wert der strittigen Flächen zu ermitteln. Der Beklagte habe aber nicht das Geringste unternommen und die Klägerin darüber im Unklaren gelassen, welche Informationen er noch haben wolle. Infolge der Untätigkeit des Beklagten sei das Vorkaufsrecht erloschen. Davon abgesehen liege in der Veräußerung der beiden Liegenschaften als Ganzes für die Klägerin ein Nebenvorteil (nämlich das Erlöschen ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Drittkäufer durch Aufrechnung), den der Beklagte nicht zu erbringen imstande sei. Könne der Vorkaufsberechtigte aber nicht alle Nebenbedingungen erfüllen, so könne er das Vorkaufsrecht nicht ausüben.
Der Beklagte wandte ein, die Klägerin habe kein gehöriges Einlösungsangebot an ihn gerichtet, weshalb die Einlösungsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Er habe Anspruch darauf, dass ihm nur die Vorkaufsfläche zu einem bestimmten Preis angeboten werde. Aufgrund der im Kaufvertrag vom 26. 3. 2007 festgelegten Umstände (Veräußerung von zwei Liegenschaften mit einem Gutsbestand von 3 bzw 20 Grundstücken zu einem Pauschalkaufpreis „samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör"; Mitveräußerung eines Bauernhauses samt - nicht näher konkretisierten - Inventars; Einräumung eines Fruchtgenussrechts als zusätzliche Gegenleistung) lasse sich für den Beklagten unmöglich ermitteln, welcher anteilige Kaufpreis auf die „Vorkaufsfläche" entfalle. Die zwischen der Klägerin und dem Drittkäufer getroffene Aufrechnungsvereinbarung mindere die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging im Wesentlichen vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und vertrat die Rechtsansicht, dass die Klägerin mit dem Schreiben vom 24. 10. 2007 ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Einlösungsangebot nicht erstattet habe. Es fehle an der maßgeblichen Information über den zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu entrichtenden Preis. Die Einlösungsfrist habe daher nicht zu laufen begonnen, das Vorkaufsrecht sei nicht erloschen.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht erörterte rechtlich, die 30-tägige Einlösungsfrist des § 1075 ABGB beginne erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Vorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft habe, die dieser kennen müsse, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts schlüssig werden soll. Dazu gehöre die Kenntnis des Kaufpreises, hinsichtlich dessen das Einlösungsangebot die genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Allein der Begriff „verhältnismäßig" sei unbestimmt, könnte darunter doch ein Kaufpreis zu verstehen sein, der dem Verhältnis der vom Vorkaufsrecht umfassten Teilflächen zur Gesamtfläche der mit dem Drittkaufvertrag veräußerten Liegenschaften entspreche. Dabei blieben jedoch die unterschiedlichen Berechtigungen und Lasten auf den einzelnen Grundbuchskörpern, die darauf befindlichen Gebäude, das übergebene Inventar sowie das unentgeltliche Fruchtgenussrecht der Klägerin und ihres Ehemanns am gesamten Wohnteil des Bauernhauses außer Betracht. Andererseits könnte unter „verhältnismäßig" auch der angemessene, ortsübliche Kaufpreis für Freilandflächen im Gemeindegebiet ***** verstanden werden. Allein durch die Übermittlung des Kaufvertrags vom 26. 3. 2007 und die Zusicherung, dass zwischen den Kaufvertragsparteien keine weiteren Nebenabreden getroffen worden seien, könne der Beklagte keine näheren Aufschlüsse über den Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten bei Ausübung des Vorkaufsrechts an den betreffenden Teilflächen gewinnen. Das unvollständige und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anbot habe daher die Frist des § 1075 ABGB nicht ausgelöst.Das Berufungsgericht erörterte rechtlich, die 30-tägige Einlösungsfrist des Paragraph 1075, ABGB beginne erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Vorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft habe, die dieser kennen müsse, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts schlüssig werden soll. Dazu gehöre die Kenntnis des Kaufpreises, hinsichtlich dessen das Einlösungsangebot die genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Allein der Begriff „verhältnismäßig" sei unbestimmt, könnte darunter doch ein Kaufpreis zu verstehen sein, der dem Verhältnis der vom Vorkaufsrecht umfassten Teilflächen zur Gesamtfläche der mit dem Drittkaufvertrag veräußerten Liegenschaften entspreche. Dabei blieben jedoch die unterschiedlichen Berechtigungen und Lasten auf den einzelnen Grundbuchskörpern, die darauf befindlichen Gebäude, das übergebene Inventar sowie das unentgeltliche Fruchtgenussrecht der Klägerin und ihres Ehemanns am gesamten Wohnteil des Bauernhauses außer Betracht. Andererseits könnte unter „verhältnismäßig" auch der angemessene, ortsübliche Kaufpreis für Freilandflächen im Gemeindegebiet ***** verstanden werden. Allein durch die Übermittlung des Kaufvertrags vom 26. 3. 2007 und die Zusicherung, dass zwischen den Kaufvertragsparteien keine weiteren Nebenabreden getroffen worden seien, könne der Beklagte keine näheren Aufschlüsse über den Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten bei Ausübung des Vorkaufsrechts an den betreffenden Teilflächen gewinnen. Das unvollständige und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anbot habe daher die Frist des Paragraph 1075, ABGB nicht ausgelöst.
Über Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Zur Frage, ob im Falle des Verkaufs einer aus mehreren teils bebauten Grundstücken unterschiedlicher Art und Bewirtschaftung bestehenden, hinsichtlich von Teilflächen einzelner Grundstücke mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft zu einem Pauschalpreis die Ermittlung eines angemessenen Preises der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Teilflächen zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Vorkaufsverpflichteten oder dem Vorkaufsberechtigten obliege, bestehe noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.Über Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Zur Frage, ob im Falle des Verkaufs einer aus mehreren teils bebauten Grundstücken unterschiedlicher Art und Bewirtschaftung bestehenden, hinsichtlich von Teilflächen einzelner Grundstücke mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft zu einem Pauschalpreis die Ermittlung eines angemessenen Preises der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Teilflächen zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Vorkaufsverpflichteten oder dem Vorkaufsberechtigten obliege, bestehe noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.