Rechtssatz RS0125398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125398
Entscheidungsdatum
03.09.2009
Rechtssatz
Der Vorkaufsberechtigte hat, wenn ihm nach Veräußerung der Gesamtliegenschaft oder mehrerer Liegenschaften um einen Gesamtkaufpreis nur der mit dem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaftsteil zur Einlösung angeboten wird, einen „verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises" zu entrichten. Zu diesem Zweck muss dem Vorkaufsberechtigten zumindest die Kenntnis jener Umstände verschafft werden, die es ihm ermöglicht, „seinen" Anteil am Gesamtkaufpreis rechnerisch zu ermitteln. Dabei sind ihm einfache Rechenoperationen zumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125398
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20090903_OGH0002_0020OB00040_09K0000_001