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Rechtssatz RS0125398

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125398

Geschäftszahl

2Ob40/09k

Entscheidungsdatum

03.09.2009

Rechtssatz

Der Vorkaufsberechtigte hat, wenn ihm nach Veräußerung der Gesamtliegenschaft oder mehrerer Liegenschaften um einen Gesamtkaufpreis nur der mit dem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaftsteil zur Einlösung angeboten wird, einen „verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises" zu entrichten. Zu diesem Zweck muss dem Vorkaufsberechtigten zumindest die Kenntnis jener Umstände verschafft werden, die es ihm ermöglicht, „seinen" Anteil am Gesamtkaufpreis rechnerisch zu ermitteln. Dabei sind ihm einfache Rechenoperationen zumutbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125398

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20090903_OGH0002_0020OB00040_09K0000_001