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Rechtssatz RS0125401×

Rechtssatz RS0125401

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125401

Geschäftszahl

2Ob40/09k

Entscheidungsdatum

03.09.2009

Rechtssatz

Ist dem Vorkaufsberechtigten die Ermittlung des von ihm laut Einlösungsangebot zu entrichtenden Preises durch einfache Berechnung möglich, so hat er die Wahl, innerhalb der Einlösungsfrist die Leistung zu erbringen („wirkliche Einlösung") oder die Tauglichkeit des Einlösungsangebots mit der Behauptung in Abrede zu stellen, der nach den vorgegebenen Berechnungskriterien ermittelbare Einlösungspreis sei aus besonderen Gründen nicht heranzuziehen. Die dafür als maßgeblich erachteten Umstände hat der Vorkaufsberechtigte unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125401

Im RIS seit

03.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20090903_OGH0002_0020OB00040_09K0000_004