Rechtssatz RS0125401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125401
Entscheidungsdatum
03.09.2009
Rechtssatz
Ist dem Vorkaufsberechtigten die Ermittlung des von ihm laut Einlösungsangebot zu entrichtenden Preises durch einfache Berechnung möglich, so hat er die Wahl, innerhalb der Einlösungsfrist die Leistung zu erbringen („wirkliche Einlösung") oder die Tauglichkeit des Einlösungsangebots mit der Behauptung in Abrede zu stellen, der nach den vorgegebenen Berechnungskriterien ermittelbare Einlösungspreis sei aus besonderen Gründen nicht heranzuziehen. Die dafür als maßgeblich erachteten Umstände hat der Vorkaufsberechtigte unter Beweis zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125401
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20090903_OGH0002_0020OB00040_09K0000_004