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Rechtssatz RS0020347×

Rechtssatz RS0020347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020347

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Rechtssatz

Aus der Entscheidung folgt implicite:

1./ Wird die Sache, an der das Vorkaufsrecht begründet ist, zusammen mit anderen Sachen veräußert, so kann der Vorkaufsverpflichtete, nicht aber der Vorkaufsberechtigte, die Ausdehnung des Vorkaufsrechtes auf alle Sachen verlangen, wenn die Veräußerung der Sache allein für ihn mit einem Nachteil verbunden wäre. Das gilt auch, wenn das Vorkaufsrecht an einem Teil einer Liegenschaft begründet wurde und die Liegenschaft dann zur Gänze verkauft wird.

2./ Dieses Recht steht dem Vorkaufsverpflichteten aber nicht zu, wenn mit dem Nachteil, der durch die Teilveräußerung entsteht, schon bei Begründung des Vorkaufsrechtes gerechnet werden musste.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 242/69
    Entscheidungstext OGH 22.10.1969 6 Ob 242/69
    Veröff: SZ 42/158 = EvBl 1970/111 S 182 = RZ 1970 S 80 = JBl 1970,472 = NZ 1970,171
  • 6 Ob 249/72
    Entscheidungstext OGH 14.12.1972 6 Ob 249/72
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 242/69
  • 2 Ob 201/99v
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 201/99v
    Vgl auch; Beisatz: Wenn anzunehmen ist, dass der mit dem Vorkaufsrecht belastete Teil in untrennbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der (unbelasteten) Restliegenschaft steht, kann der Verpflichtete die gesamte Liegenschaft dem Berechtigten anbieten, muss dies aber nicht. Bietet aber der Verpflichtete die (teils belastete, teils unbelastete) Gesamtliegenschaft an, dann muss sie der Berechtigte bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrechtes einlösen. Will der mit dem Vorkaufsrecht Belastete allerdings von diesem Gestaltungsrecht keinen Gebrauch machen, dann ist er bei einem solchen Verkaufsfall verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten zumindest den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Teil der Liegenschaft anzubieten. (T1)
  • 5 Ob 87/06i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 87/06i
    Vgl; Beisatz: Auch ein bloß auf ein Grundstück einer Liegenschaft (EZ) beschränktes Vorkaufsrecht ist wirksam. (T2)
  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
    Auch; nur: Wird die Sache, an der das Vorkaufsrecht begründet ist, zusammen mit anderen Sachen veräußert, so kann der Vorkaufsverpflichtete, nicht aber der Vorkaufsberechtigte, die Ausdehnung des Vorkaufsrechtes auf alle Sachen verlangen, wenn die Veräußerung der Sache allein für ihn mit einem Nachteil verbunden wäre. Das gilt auch, wenn das Vorkaufsrecht an einem Teil einer Liegenschaft begründet wurde und die Liegenschaft dann zur Gänze verkauft wird. (T3)
    Auch Beis wie T1; Beisatz: Der Vorkaufsberechtigte hat nur Anspruch auf Anbietung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaftsteils. (T4)
  • 5 Ob 28/19g
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 28/19g
    Vgl auch
  • 9 Ob 6/19a
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 6/19a
    Auch
  • 5 Ob 131/19d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 131/19d
    Veröff: SZ 2019/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0020347

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19691022_OGH0002_0060OB00242_6900000_001