Die Rekurse sind berechtigt.
Gemäß § 1072 ABGB begründet das Vorkaufsrecht ein Recht des Vorkaufsberechtigten zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, daß der Verpflichtete diese verkaufen will; es beschränkt zwar den Verpflichteten nicht in seiner Freiheit, überhaupt zu verkaufen und auch nicht in der Gestaltung des Vertragsverhältnisses; lediglich der Käufer ist durch die Person des Vorkaufsberechtigten vorgegeben (EvBl 1986/148; Aicher in Rummel, ABGB I2 Rz 1 zu § 1072). Ein solches Vorkaufsrecht kann nicht nur als "Nebenvertrag" (§ 1067 ABGB) zu einem Kaufvertrag, sondern auch etwa - wie hier - im Rahmen eines Bestandvertrages rechtswirksam vereinbart werden (Aicher, aaO Rz 4 zu § 1072). Durch Eintragung in das Grundbuch kann es gemäß § 1073 ABGB verdinglicht werden und verstärkt damit das Recht des Berechtigten gegenüber Dritten, an welche die Sache gelangt ist (Aicher, aaO Rz 6 ff zu § 1073); insbesondere steht dem dinglich Vorkaufsberechtigten gemäß § 1079 zweiter Satz ABGB ein direktes Abforderungsrecht gegenüber dem Dritten zu (EvBl 1957/255; JBl 1995, 526). Aber auch ein (wie hier) bloß obligatorisches Vorkaufsrecht gewährt Ansprüche auf das Anbot zur Einlösung der Sache, wenn der Vorkaufsverpflichtete die Sache unter Mißachtung des nicht verbücherten Rechtes einem Dritten verkauft hat (SZ 32/14; SZ 59/54 = EvBl 1986/149 = JBl 1986, 509).Gemäß Paragraph 1072, ABGB begründet das Vorkaufsrecht ein Recht des Vorkaufsberechtigten zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, daß der Verpflichtete diese verkaufen will; es beschränkt zwar den Verpflichteten nicht in seiner Freiheit, überhaupt zu verkaufen und auch nicht in der Gestaltung des Vertragsverhältnisses; lediglich der Käufer ist durch die Person des Vorkaufsberechtigten vorgegeben (EvBl 1986/148; Aicher in Rummel, ABGB I2 Rz 1 zu Paragraph 1072,). Ein solches Vorkaufsrecht kann nicht nur als "Nebenvertrag" (Paragraph 1067, ABGB) zu einem Kaufvertrag, sondern auch etwa - wie hier - im Rahmen eines Bestandvertrages rechtswirksam vereinbart werden (Aicher, aaO Rz 4 zu Paragraph 1072,). Durch Eintragung in das Grundbuch kann es gemäß Paragraph 1073, ABGB verdinglicht werden und verstärkt damit das Recht des Berechtigten gegenüber Dritten, an welche die Sache gelangt ist (Aicher, aaO Rz 6 ff zu Paragraph 1073,); insbesondere steht dem dinglich Vorkaufsberechtigten gemäß Paragraph 1079, zweiter Satz ABGB ein direktes Abforderungsrecht gegenüber dem Dritten zu (EvBl 1957/255; JBl 1995, 526). Aber auch ein (wie hier) bloß obligatorisches Vorkaufsrecht gewährt Ansprüche auf das Anbot zur Einlösung der Sache, wenn der Vorkaufsverpflichtete die Sache unter Mißachtung des nicht verbücherten Rechtes einem Dritten verkauft hat (SZ 32/14; SZ 59/54 = EvBl 1986/149 = JBl 1986, 509).
Ein solches Vorkaufsrecht kann auch - wie im vorliegenden Fall geschehen - bloß an einzelnen Grundstücken einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft eingeräumt werden (7 Ob 625/92). Zum Vorkaufsrecht an einem (bloßen) Liegenschaftsteil bei späterem Verkauf der ganzen Liegenschaft hat der Oberste Gerichtshof
in der Entscheidung SZ 42/158 (= JBl 1970, 472 = EvBl 1970/111 = RZ
1970, 80 = NZ 1970, 171) ausführlich Stellung bezogen. Er vertrat
dabei den - auch in der Entscheidung 5 Ob 39/95 (MietSlg 47.077) wiederholten - Standpunkt, daß jedenfalls dann, wenn in der Mitveräußerung weiterer, nicht mit dem Vorkaufsrecht belasteter Sachen ein unter § 1077 ABGB fallender Nebenvorteil für den Verkäufer liegt, oder die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache nicht ohne Nachteil des Vorkaufsverpflichteten ausgeschieden werden kann, weil etwa sonst der Verkauf des Restes scheitern oder dessen Kaufpreis unverhältnismäßig geschmälert würde, dem Vorkaufsverpflichteten kraft ergänzender Vertragsauslegung das (Gestaltungs-)Recht zusteht, den ganzen Kaufgegenstand zur Einlösung anzubieten, sofern nicht schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts die Herauslösung der Sache wirtschaftlich gleich zu beurteilen war. Jedenfalls dann, wenn - wie offensichtlich hier - anzunehmen ist, daß der mit dem Vorkaufsrecht belastete Teil in untrennbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der (unbelasteten) Restliegenschaft steht, kann der Verpflichtete die gesamte Liegenschaft dem Berechtigten anbieten, muß dies aber nicht. Bietet aber der Verpflichtete die (teils belastete, teils unbelastete) Gesamtliegenschaft an, dann muß sie der Berechtigte bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrechtes einlösen (SZ 42/158; Aicher, aaO Rz 23 zu § 1072; F. Bydlinski in Klang2 IV/2 781 ff). Will der mit dem Vorkaufsrecht Belastete allerdings von diesem Gestaltungsrecht keinen Gebrauch machen, dann ist er bei einem solchen Verkaufsfall verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten zumindest den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Teil der Liegenschaft anzubieten. Die Auffassung, daß beim "Mengenkauf" mangels Identität des Kaufgegenstandes mit der Verkaufssache das Vorkaufsrecht überhaupt nicht ausgelöst werde, ist nämlich abzulehnen; der Verpflichtete bräuchte dann nämlich die Vorkaufssache nur zusammen mit einer beliebigen anderen um einen Gesamtpreis zu veräußern, um das Vorkaufsrecht zu umgehen (F. Bydlinski aaO 731 f, SZ 42/158).dabei den - auch in der Entscheidung 5 Ob 39/95 (MietSlg 47.077) wiederholten - Standpunkt, daß jedenfalls dann, wenn in der Mitveräußerung weiterer, nicht mit dem Vorkaufsrecht belasteter Sachen ein unter Paragraph 1077, ABGB fallender Nebenvorteil für den Verkäufer liegt, oder die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache nicht ohne Nachteil des Vorkaufsverpflichteten ausgeschieden werden kann, weil etwa sonst der Verkauf des Restes scheitern oder dessen Kaufpreis unverhältnismäßig geschmälert würde, dem Vorkaufsverpflichteten kraft ergänzender Vertragsauslegung das (Gestaltungs-)Recht zusteht, den ganzen Kaufgegenstand zur Einlösung anzubieten, sofern nicht schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts die Herauslösung der Sache wirtschaftlich gleich zu beurteilen war. Jedenfalls dann, wenn - wie offensichtlich hier - anzunehmen ist, daß der mit dem Vorkaufsrecht belastete Teil in untrennbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der (unbelasteten) Restliegenschaft steht, kann der Verpflichtete die gesamte Liegenschaft dem Berechtigten anbieten, muß dies aber nicht. Bietet aber der Verpflichtete die (teils belastete, teils unbelastete) Gesamtliegenschaft an, dann muß sie der Berechtigte bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrechtes einlösen (SZ 42/158; Aicher, aaO Rz 23 zu Paragraph 1072,; F. Bydlinski in Klang2 IV/2 781 ff). Will der mit dem Vorkaufsrecht Belastete allerdings von diesem Gestaltungsrecht keinen Gebrauch machen, dann ist er bei einem solchen Verkaufsfall verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten zumindest den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Teil der Liegenschaft anzubieten. Die Auffassung, daß beim "Mengenkauf" mangels Identität des Kaufgegenstandes mit der Verkaufssache das Vorkaufsrecht überhaupt nicht ausgelöst werde, ist nämlich abzulehnen; der Verpflichtete bräuchte dann nämlich die Vorkaufssache nur zusammen mit einer beliebigen anderen um einen Gesamtpreis zu veräußern, um das Vorkaufsrecht zu umgehen (F. Bydlinski aaO 731 f, SZ 42/158).
Nach den Feststellungen des Ersturteils bot - im Sinne dieser rechtlichen Gegebenheiten - die mit dem Vorkaufsrecht belastete beklagte Partei zwar der klagenden Partei sowohl "das Gasthaus" (also den belasteten Liegenschaftsteil) als auch in späterer Folge, jedoch noch vor Abschluß des Rechtsgeschäftes mit den beiden nunmehrigen Hälfteigentümern auch die Gesamtliegenschaft der Klägerin an, welche jedoch beide Anbote (ersteres als "zu teuer") ablehnte. Allerdings beschränkten sich diese "Angebote" nur auf die Bekanntgabe des Preises, enthielten aber nicht auch die sonstigen für die Ausübung des Vorkaufsrechts notwendigen Informationen. Die Frist (des § 1075 ABGB) zur Einlösung - bei unbeweglichen Sachen binnen 30 Tagen "nach der geschehenen Anbietung" - beginnt nämlich erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muß, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und Nebenpflichten (RIS-Justiz RS0020180). Ein derart umfassendes (vollständiges) Angebot hat der Beklagte der Klägerin weder nach dem Vorbringen des Beklagten noch nach den insoweit getroffenen - allerdings bekämpften - Feststellungen erstattet. Aber auch wenn die klagende Partei (insoweit unstrittig) bereits mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 25. 8. 1994 (Beil D) eine Ablichtung des Kaufvertrages (mit dem Dritten) erhalten und damit Kenntnis über sämtliche dieser vorgenannten Tatsachen im Grundsätzlichen hatte, so entspricht es doch auch der ganz einhelligen und damit herrschenden Auffassung, daß der Lauf der in § 1075 ABGB genannten Frist ohne gehörige Anbietung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Gang gesetzt wird, und zwar auch dann nicht, wenn der Berechtigte eindeutig Kenntnis vom Vorkaufsfall (im allgemeinen) erlangt haben sollte (Aicher, aaO Rz 23 zu § 1075; SZ 58/93; 6 Ob 739/87; 1 Ob 330/97d). In einem solchen Falle selbst voller und verläßlicher Kenntnis vom Vorliegen und vom Inhalt des Kaufvertrages, der den Vorkaufsfall darstellt, stünde dem Berechtigten bloß ein klagbarer Anspruch auf ein Einlösungsanbot gegen den Verpflichteten nicht zu (Aicher, aaO Rz 13 zu §§ 1075 und 23a zu § 1072; F.Bydlinski in Klang2 IV/2 850; JBl 1983, 203). Das hier zur Beurteilung anstehende (Haupt-)Klagebegehren geht allerdings ohnedies nicht auf die gehörige Anbietung - oder auf Eigentumsübertragung zufolge geschehener Einlösung -, sondern (ausdrücklich) "auf Verschaffung der Möglichkeit" des Erwerbs Zug um Zug gegen Zahlung des auf die belastete Sache entfallenden Kaufpreises. Gleichviel, ob dieses Begehren (der Klägerin als übergangener Verkaufsberechtigter) nun als Erfüllungsanspruch auf (primär: Hauptbegehren) Übertragung der belasteten Liegenschaftsteile (F. Bydlinski, aaO 885f) - wofür sprechen könnte, daß durch die bisher unterbliebene grundbücherliche Übertragung an die neuen Erwerber und damit noch nicht erfolgte Eigentumsverschaffung eine Ausübung des Vorkaufsrechtes noch nicht endgültig vereitelt ist (Aicher, aaO Rz 4 zu § 1079) - oder im Sinne der §§ 1079 Satz 1 iVm 1323 ABGB als ein auf Naturalrestitution gerichtetes Schadenersatzbegehren (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 1073) gewertet wird, so ist doch das Begehren jedenfalls ein solches auf Verschaffung des belasteten Objekts, wie dies der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1964/162 für zulässig erachtete und an welche sich die Klägerin bei der Formulierung ihres Begehrens auch ausdrücklich angelehnt hat (S 5 des Klageschriftsatzes). An dieser Qualifizierung des Klagebegehrens ist auch festzuhalten, obwohl die klagende Partei in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof dieses als "auf Anbietung der vom Vorkaufsrecht betroffenen Sache zur Einlösung" bzw "Auflegung eines Anbotes zur Einlösung" qualifiziert (S 4 und 5 des Rechtsmittelschriftsatzes). Eine solche Klageänderung ist im Revisionsverfahren nämlich unzulässig (§§ 483 Abs 4, 513 ZPO).Nach den Feststellungen des Ersturteils bot - im Sinne dieser rechtlichen Gegebenheiten - die mit dem Vorkaufsrecht belastete beklagte Partei zwar der klagenden Partei sowohl "das Gasthaus" (also den belasteten Liegenschaftsteil) als auch in späterer Folge, jedoch noch vor Abschluß des Rechtsgeschäftes mit den beiden nunmehrigen Hälfteigentümern auch die Gesamtliegenschaft der Klägerin an, welche jedoch beide Anbote (ersteres als "zu teuer") ablehnte. Allerdings beschränkten sich diese "Angebote" nur auf die Bekanntgabe des Preises, enthielten aber nicht auch die sonstigen für die Ausübung des Vorkaufsrechts notwendigen Informationen. Die Frist (des Paragraph 1075, ABGB) zur Einlösung - bei unbeweglichen Sachen binnen 30 Tagen "nach der geschehenen Anbietung" - beginnt nämlich erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muß, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und Nebenpflichten (RIS-Justiz RS0020180). Ein derart umfassendes (vollständiges) Angebot hat der Beklagte der Klägerin weder nach dem Vorbringen des Beklagten noch nach den insoweit getroffenen - allerdings bekämpften - Feststellungen erstattet. Aber auch wenn die klagende Partei (insoweit unstrittig) bereits mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 25. 8. 1994 (Beil D) eine Ablichtung des Kaufvertrages (mit dem Dritten) erhalten und damit Kenntnis über sämtliche dieser vorgenannten Tatsachen im Grundsätzlichen hatte, so entspricht es doch auch der ganz einhelligen und damit herrschenden Auffassung, daß der Lauf der in Paragraph 1075, ABGB genannten Frist ohne gehörige Anbietung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Gang gesetzt wird, und zwar auch dann nicht, wenn der Berechtigte eindeutig Kenntnis vom Vorkaufsfall (im allgemeinen) erlangt haben sollte (Aicher, aaO Rz 23 zu Paragraph 1075,; SZ 58/93; 6 Ob 739/87; 1 Ob 330/97d). In einem solchen Falle selbst voller und verläßlicher Kenntnis vom Vorliegen und vom Inhalt des Kaufvertrages, der den Vorkaufsfall darstellt, stünde dem Berechtigten bloß ein klagbarer Anspruch auf ein Einlösungsanbot gegen den Verpflichteten nicht zu (Aicher, aaO Rz 13 zu Paragraphen 1075 und 23 a zu Paragraph 1072,; F.Bydlinski in Klang2 IV/2 850; JBl 1983, 203). Das hier zur Beurteilung anstehende (Haupt-)Klagebegehren geht allerdings ohnedies nicht auf die gehörige Anbietung - oder auf Eigentumsübertragung zufolge geschehener Einlösung -, sondern (ausdrücklich) "auf Verschaffung der Möglichkeit" des Erwerbs Zug um Zug gegen Zahlung des auf die belastete Sache entfallenden Kaufpreises. Gleichviel, ob dieses Begehren (der Klägerin als übergangener Verkaufsberechtigter) nun als Erfüllungsanspruch auf (primär: Hauptbegehren) Übertragung der belasteten Liegenschaftsteile (F. Bydlinski, aaO 885f) - wofür sprechen könnte, daß durch die bisher unterbliebene grundbücherliche Übertragung an die neuen Erwerber und damit noch nicht erfolgte Eigentumsverschaffung eine Ausübung des Vorkaufsrechtes noch nicht endgültig vereitelt ist (Aicher, aaO Rz 4 zu Paragraph 1079,) - oder im Sinne der Paragraphen 1079, Satz 1 in Verbindung mit 1323 ABGB als ein auf Naturalrestitution gerichtetes Schadenersatzbegehren (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1073,) gewertet wird, so ist doch das Begehren jedenfalls ein solches auf Verschaffung des belasteten Objekts, wie dies der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1964/162 für zulässig erachtete und an welche sich die Klägerin bei der Formulierung ihres Begehrens auch ausdrücklich angelehnt hat (S 5 des Klageschriftsatzes). An dieser Qualifizierung des Klagebegehrens ist auch festzuhalten, obwohl die klagende Partei in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof dieses als "auf Anbietung der vom Vorkaufsrecht betroffenen Sache zur Einlösung" bzw "Auflegung eines Anbotes zur Einlösung" qualifiziert (S 4 und 5 des Rechtsmittelschriftsatzes). Eine solche Klageänderung ist im Revisionsverfahren nämlich unzulässig (Paragraphen 483, Absatz 4, 513, ZPO).
Auch wenn den Beklagten (als dem mit dem Vorkaufsrecht belasteten Vertragsteil) nach den obigen Grundsätzen zum "Mengenkauf" ein Gestaltungsrecht zum Anbot der Gesamtliegenschaft oder bloß des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Teiles derselben zustand, hat er selbst nach den getroffenen Feststellungen durch das bloß beiläufig und unvollständig erstellte Anbot in keinem Falle die Frist für die Einlösung ausgelöst und damit das Vorkaufsrecht der Klägerin durch Verstreichen derselben zum Erlöschen gebracht. Dadurch, daß der Beklagte der Klägerin überhaupt kein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Anbot erstattete, und zwar weder in bezug auf die Gesamtliegenschaft noch auf den maßgeblichen Teil derselben, und in der Folge auch beide zusammen veräußert hat, ist sie er Klägerin gegenüber jedenfalls sachfällig geworden. Da - wie ebenfalls bereits ausgeführt - der Berechtigte in einem Falle wie dem vorliegenden nach den Regeln zum "Mengenkauf" keinen Rechtsanspruch auf Anbietung der Gesamtliegenschaft hat, kann ein solcher (Erfüllungs- bzw Schadenersatz-)Anspruch auch nur insoweit zu Recht bestehen, als der klagenden Partei die belastete Sache (Teilflächen) entgangen ist. Dem steht hiebei - bei gegebener Bestimmbarkeit desselben - auch nicht entgegen, daß der effektive Kaufpreis für diese Liegenschaftsteile derzeit noch nicht feststeht (6 Ob 249/72), noch ist es für den Vorkaufsberechtigten von Bedeutung, wie nun der Belastete in einem solchen Falle seiner Rechtspflicht zu genügen in der Lage ist, also etwa dadurch, daß er dem dritten Erwerber eine Abstandszahlung leistet oder ihn sonst veranlaßt, zugunsten des zunächst übergangenen Vorkaufsberechtigten vom Vertrag wiederum abzustehen (EvBl 1964/162).
Damit ist aber das Klagebegehren im Sinne der Stattgebung des Hauptbegehrens berechtigt. Aufgrund dieser rechtlichen Überlegungen bedarf es auch nicht der Durchführung der vom Berufungsgericht erteilten Aufträge und Ergänzungen. Die unter Hinweis auf § 502 Abs 1 ZPO ausgesprochene Zulassung des Rekurses ermöglicht nämlich dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in jeder Richtung, wobei das Verbot der reformatio in peius - hier zum Nachteil der rekurrierenden beklagten Partei - nicht gilt.Damit ist aber das Klagebegehren im Sinne der Stattgebung des Hauptbegehrens berechtigt. Aufgrund dieser rechtlichen Überlegungen bedarf es auch nicht der Durchführung der vom Berufungsgericht erteilten Aufträge und Ergänzungen. Die unter Hinweis auf Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausgesprochene Zulassung des Rekurses ermöglicht nämlich dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in jeder Richtung, wobei das Verbot der reformatio in peius - hier zum Nachteil der rekurrierenden beklagten Partei - nicht gilt.
Zufolge dieser abändernden Entscheidung sind auch die Kosten aller drei Instanzen neu zu bemessen. Der Kostenzuspruch an die Klägerin beruht dabei auf §§ 41, 50 ZPO. Für die beklagte Partei ist der Erfolg ihres Rekurses an den Obersten Gerichtshof bloß ein formaler, der keinen Kostenzuspruch zur Folge haben kann. In dem von der klagenden Partei in erster Instanz gelegten Kostenverzeichnis waren dabei jedoch einige Abstriche vorzunehmen: Die Urkundenvorlage laut Schriftsatz ON 6 hätte bereits in der vorangegangenen Streitverhandlung vom 23. 12. 1994 erfolgen können. Für den Protokollberichtigungsschriftsatz ON 9 gebührt in analoger Anwendung der TP 1 II lit g RATG nur ein Betrag von S 869,-- zuzüglich Einheitssatz auf Basis der Tarifpost 1. Der unter dem Datum 21. 12. 1995 verzeichnete "Schriftsatz TP 3" fehlt im Akt. Keine Kosten gebühren für die ausschließlich in der Sphäre der Klägerin begründeten Fristverlängerungsanträge ON 18 und 19. Die Kosten von S 235,70 für "Baustellenfotos für SV" sind nicht bescheinigt. Für die Gutachtenserörterungsanträge ON 20, 42 und 79 gebührt nur eine Entlohnung nach TP 2. Die Verdienstsumme für die Teilnahme beim Lokalaugenschein mit dem Sachverständigen am 25. 11. 1996 (4/2) bemißt sich nach TP 7 nur mit S 12.576,-- (anstatt S 13.528). Nicht zu honorieren sind die Schriftsätze ON 59 (Bekanntgabe der Anschrift des Geschäftsführers der Klägerin) und 92 (ihrer neuen Zustelladresse).Zufolge dieser abändernden Entscheidung sind auch die Kosten aller drei Instanzen neu zu bemessen. Der Kostenzuspruch an die Klägerin beruht dabei auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die beklagte Partei ist der Erfolg ihres Rekurses an den Obersten Gerichtshof bloß ein formaler, der keinen Kostenzuspruch zur Folge haben kann. In dem von der klagenden Partei in erster Instanz gelegten Kostenverzeichnis waren dabei jedoch einige Abstriche vorzunehmen: Die Urkundenvorlage laut Schriftsatz ON 6 hätte bereits in der vorangegangenen Streitverhandlung vom 23. 12. 1994 erfolgen können. Für den Protokollberichtigungsschriftsatz ON 9 gebührt in analoger Anwendung der TP 1 römisch zwei Litera g, RATG nur ein Betrag von S 869,-- zuzüglich Einheitssatz auf Basis der Tarifpost 1. Der unter dem Datum 21. 12. 1995 verzeichnete "Schriftsatz TP 3" fehlt im Akt. Keine Kosten gebühren für die ausschließlich in der Sphäre der Klägerin begründeten Fristverlängerungsanträge ON 18 und 19. Die Kosten von S 235,70 für "Baustellenfotos für SV" sind nicht bescheinigt. Für die Gutachtenserörterungsanträge ON 20, 42 und 79 gebührt nur eine Entlohnung nach TP 2. Die Verdienstsumme für die Teilnahme beim Lokalaugenschein mit dem Sachverständigen am 25. 11. 1996 (4/2) bemißt sich nach TP 7 nur mit S 12.576,-- (anstatt S 13.528). Nicht zu honorieren sind die Schriftsätze ON 59 (Bekanntgabe der Anschrift des Geschäftsführers der Klägerin) und 92 (ihrer neuen Zustelladresse).