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Entscheidung 5 Ob 28/19g×

Entscheidung 5 Ob 28/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020157 Rechtssatz 02.08.1950Zivilrecht
Der Käufer einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft muss, um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes zu erwirken, dem Grundbuchsgericht in Form einer einverleibungsfähigen Urkunde nachweisen, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum …
RS0020201 Rechtssatz 22.03.1994Zivilrecht
Bleiben Zweifel, ob der Vorkaufsfall eingetreten ist, wirkt das verbücherte Vorkaufsrecht wie ein vom Grundbuchsgericht amtswegig zu beachtendes Veräußerungsverbot, das ohne zureichenden urkundlichen Nachweis der Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder der …
RS0020347 Rechtssatz 22.10.1969Zivilrecht
Aus der Entscheidung folgt implicite: 1./ Wird die Sache, an der das Vorkaufsrecht begründet ist, zusammen mit anderen Sachen veräußert, so kann der Vorkaufsverpflichtete, nicht aber der Vorkaufsberechtigte, die Ausdehnung des Vorkaufsrechtes auf alle Sache …
RS0021839 Rechtssatz 20.01.1925Zivilrecht
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft, bei der ein Vorkaufsrecht einverleibt ist, kann nur gegen den Nachweis bewilligt werden, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigtem zum Kaufe angeboten wurde und dass er von dem Vorkaufsrecht …
RS0060181 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Sowohl das Bestandrecht als auch das Vorkaufsrecht können nur auf dem ganzen Grundbuchskörper (und nicht nur auf demjenigen Teil, auf den sich die Ausübung dieser Rechte bezieht) einverleibt werden (§ 3 GBG); eine abweichende Regelung vom Grundsatz des § 3 …
RS0060186 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Auch das Wiederkaufsrecht kann nur auf dem ganzen Grundbuchskörper (und nicht nur auf demjenigen Teil, auf den sich die Ausübung dieses Rechtes bezieht), also nicht auf einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen einverleibt werden; eine abweichende Regel …
RS0118470 Rechtssatz 21.10.2003Zivilrecht
Es ist auch ohne ausdrückliche Regelung (hinsichtlich Servituten vgl § 12 Abs 2 GBG) zulässig, auf der gesamten Liegenschaft ein Bestandrecht einzuverleiben, das sich nur auf ein bestimmtes Grundstück erstreckt.
RS0121710 Rechtssatz 21.12.2006Zivilrecht
§ 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.