Rechtssatz RS0017494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017494
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft wirkt auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt, sodass die Pflicht zum Einlösungsangebot für den Verpflichteten und die Einlösungsbefugnis des Berechtigten noch nicht bestehen, sondern erst mit Bedingungseintritt begründet werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 559/85
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 559/85
Veröff: SZ 58/93
- 7 Ob 586/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 586/90
Beisatz: Eine vor Bedingungseintritt abgegebene Ausübungserklärung ist zwar vorbehaltlich des Bedingungseintrittes wirksam, ein vor Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes Einlösungsanbot des Verpflichteten kann jedoch den Lauf der Einlösungsfrist des § 1075 ABGB nicht auslösen. (T1)
- 1 Ob 560/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 560/93
Auch
- 1 Ob 330/97d
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 330/97d
Veröff: SZ 71/153
- 6 Ob 274/99h
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 274/99h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nicht anders ist der von einer Genehmigung durch ein "Bundesministerium" abhängige Kaufvertrag zu behandeln, erst seine behördliche Genehmigung durch das "Bundesministerium" vermag zur Herstellung des Vorkaufsfalles zu führen; erst ab diesem Zeitpunkt wird die Offerte des Dritten voll verbindlich. (T2)
- 5 Ob 215/05m
Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 215/05m
Beis wie T1
- 2 Ob 40/09k
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
Auch; Beisatz: Hier: Grundverkehrsbehördliche Genehmigung. (T3)
- 7 Ob 198/10h
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 198/10h
- 2 Ob 27/13d
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Eine „aufschiebende Bedingung“ im Kaufvertrag, wonach Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts „rechtskräftig“ werden soll, betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags und ist für den Eintritt des Vorkaufsfalls bedeutungslos. (T4)
- 4 Ob 112/14w
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 112/14w
Beis wie T1
- 5 Ob 51/19i
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 51/19i
- 7 Ob 187/21g
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 187/21g
- 7 Ob 222/22f
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 222/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Die aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag, wonach der Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts „rechtskräftig“ werden soll, betrifft nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags und ist für den Eintritt des Vorkaufsfalls bedeutungslos und verlängert nicht die Fälligkeit für die wirkliche Einlösung durch den Vorkaufsberechtigten. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017494
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0070OB00559_8500000_001