Nach wie vor steht er auf dem Standpunkt, das von ihm in Anspruch genommene Vorpachtrecht sei durch eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen bei der Vollversammlung am 1.2.1970 zustandegekommen; dabei sei die beklagte Partei von der Mitgliederversammlung vertreten worden. Für die Lösung dieser Frage ist zunächst einmal die Rechtsnatur der beklagten Agrargemeinschaft von Bedeutung:
Nach dem vom Berufungsgericht beigeschafften Grundbuchsauszug ist das Eigentumsrecht an der Liegenschaft für die beklagte Agrargemeinschaft und nicht für deren Mitglieder einverleibt; im Grundbuchsverfahren wurde sie demnach als juristische Person behandelt. Die Frage, ob Agrargemeinschaften juristische Personen sind, ist in erster Linie an Hand jener Vorschriften zu beurteilen, die die einzelnen Bundesländer in Ausführung des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes (BGBl. 1951/103) erlassen haben (SZ 48/62). Für Kärnten wurde diese Frage durch § 48 Abs. 2 FLG 1979 dahin geregelt, daß körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften rechtsfähig sind; unter anderer Paragraphenbezeichnung findet sich diese Bestimmung schon in der Fassung des Stammgesetzes (LGBl. 1936/7). Nun hat zwar das Erstgericht den Inhalt der für die beklagte Agrargemeinschaft erlassenen Satzung - die es seiner rechtlichen Beurteilung (ON 17, S.29) aber ganz offenkundig unterstellt - nicht festgestellt, aber präzise Feststellungen über die Organisation der beklagten Partei getroffen (S. 10): Danach verfügt die beklagte Partei über zwei Organe, einerseits die Vollversammlung, der die innere Willensbildung vorbehalten ist, und andererseits den von dieser gewählten Obmann, der deren Beschlüsse „durchzusetzen“, also zu vollziehen hat. In Angelegenheiten der Eigenjagdverpachtung, die für Agrargemeinschaften gemäß § 2 Abs. 5 JG zwingend vorgeschrieben ist, entscheidet demgemäß die Vollversammlung, an welchen Bewerber das Jagdausübungsrecht zu verpachten ist, wogegen der Obmann mit diesem den Pachtvertrag - in Schriftform (§ 16 Abs. 2 JG 1978, früher § 28 Abs. 2 JG 1961) - abzuschließen hat. Es ist deshalb von einer körperschaftlichen Organisation der beklagten Agrargemeinschaft auszugehen; sie ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - somit eine juristische Person. Im übrigen ist auch die nicht körperschaftlich organisierte Agrargemeinschaft keine bloße Miteigentumsgemeinschaft, sondern realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft, die der juristischen Person zumindest nahekommt (SZ 56/140 ua; Aicher und Gamerith in Rummel, ABGB2 § 26 Rz 11 bzw. § 825 Rz 4).Nach dem vom Berufungsgericht beigeschafften Grundbuchsauszug ist das Eigentumsrecht an der Liegenschaft für die beklagte Agrargemeinschaft und nicht für deren Mitglieder einverleibt; im Grundbuchsverfahren wurde sie demnach als juristische Person behandelt. Die Frage, ob Agrargemeinschaften juristische Personen sind, ist in erster Linie an Hand jener Vorschriften zu beurteilen, die die einzelnen Bundesländer in Ausführung des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes (BGBl. 1951/103) erlassen haben (SZ 48/62). Für Kärnten wurde diese Frage durch Paragraph 48, Absatz 2, FLG 1979 dahin geregelt, daß körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften rechtsfähig sind; unter anderer Paragraphenbezeichnung findet sich diese Bestimmung schon in der Fassung des Stammgesetzes (LGBl. 1936/7). Nun hat zwar das Erstgericht den Inhalt der für die beklagte Agrargemeinschaft erlassenen Satzung - die es seiner rechtlichen Beurteilung (ON 17, S.29) aber ganz offenkundig unterstellt - nicht festgestellt, aber präzise Feststellungen über die Organisation der beklagten Partei getroffen (S. 10): Danach verfügt die beklagte Partei über zwei Organe, einerseits die Vollversammlung, der die innere Willensbildung vorbehalten ist, und andererseits den von dieser gewählten Obmann, der deren Beschlüsse „durchzusetzen“, also zu vollziehen hat. In Angelegenheiten der Eigenjagdverpachtung, die für Agrargemeinschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, JG zwingend vorgeschrieben ist, entscheidet demgemäß die Vollversammlung, an welchen Bewerber das Jagdausübungsrecht zu verpachten ist, wogegen der Obmann mit diesem den Pachtvertrag - in Schriftform (Paragraph 16, Absatz 2, JG 1978, früher Paragraph 28, Absatz 2, JG 1961) - abzuschließen hat. Es ist deshalb von einer körperschaftlichen Organisation der beklagten Agrargemeinschaft auszugehen; sie ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - somit eine juristische Person. Im übrigen ist auch die nicht körperschaftlich organisierte Agrargemeinschaft keine bloße Miteigentumsgemeinschaft, sondern realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft, die der juristischen Person zumindest nahekommt (SZ 56/140 ua; Aicher und Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 26, Rz 11 bzw. Paragraph 825, Rz 4).
Die vom Erstgericht festgestellte Organisation der beklagten Agrargemeinschaft entspricht auch der herkömmlichen Aufgabenteilung zwischen Mitgliederversammlung und Vorstand: Erstere hat lediglich interne Aufgaben, aber keine nach außen wirkende Vertretungsmacht; letzterer leitet die juristische Person und vertritt sie (vor allem auch) nach außen (vgl. Koziol-Welser, Grundriß I9 72 mwN in FN 96; ebenso Ostheim, Rechtsfähigkeit, 34 f). Ist der Vorstand zwar der Vollversammlung weisungsgebunden (vgl. Zib in AnwBl. 1988, 323), so ist doch er allein zur Vertretung der juristischen Person nach außen - Dritten gegenüber - berufen, die daher aus Beschlüssen der Vollversammlung allein regelmäßig noch keine Rechte ableiten können.Die vom Erstgericht festgestellte Organisation der beklagten Agrargemeinschaft entspricht auch der herkömmlichen Aufgabenteilung zwischen Mitgliederversammlung und Vorstand: Erstere hat lediglich interne Aufgaben, aber keine nach außen wirkende Vertretungsmacht; letzterer leitet die juristische Person und vertritt sie (vor allem auch) nach außen vergleiche Koziol-Welser, Grundriß I9 72 mwN in FN 96; ebenso Ostheim, Rechtsfähigkeit, 34 f). Ist der Vorstand zwar der Vollversammlung weisungsgebunden vergleiche Zib in AnwBl. 1988, 323), so ist doch er allein zur Vertretung der juristischen Person nach außen - Dritten gegenüber - berufen, die daher aus Beschlüssen der Vollversammlung allein regelmäßig noch keine Rechte ableiten können.
Der Kläger beruft sich zur Begründung des Vorpachtrechts aber gerade auf einen von ihm mit der namens der Agrargemeinschaft eingeschrittenen Vollversammlung errichteten Geschäftsakt; diese habe am 1.2.1970 die Einräumung eines Vorpachtrechts an ihn einstimmig beschlossen, es ihm - der bei der Vollversammlung anwesend gewesen sei - angetragen und er habe diesen Antrag angenommen. Gerade so hat das Erstgericht diesen Geschäftsakt - der sich teilweise auch aus der hierüber aufgenommenen Niederschrift ergibt - festgestellt (S. 11 f). Dieser Vorgang entspricht den im § 861 ABGB für das Zustandekommen von Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen. Der Antrag der Vollversammlung an den Kläger und die von diesem an die Mitgliederversammlung gerichtete Annahme sind jene übereinstimmenden, empfangsbedürftigen, erkennbar an den jeweiligen Partner gerichteten Willenserklärungen, durch die der Vertrag zustandekommt (Rummel in Rummel aaO § 861 Rz 2). Allerdings war die Vollversammlung - wie schon dargelegt - zur Vertretung der Agrargemeinschaft Dritten gegenüber nicht befugt; ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist aber unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw. der Anscheinsvollmacht eingreifen. Das Geschäft gilt dann nur, sofern die - wie hier - vom nicht vertretungsbefugten Organ vertretene juristische Person durch ihr zuständiges Organ den Anschein erweckte, das handelnde Organ könne sie aufgrund damit oder schon früher erteilter Vollmacht wirksam vertreten (JBl. 1987, 312 uva; Rummel aaO § 867 Rz 9). Gerade das aber trifft hier zu:Der Kläger beruft sich zur Begründung des Vorpachtrechts aber gerade auf einen von ihm mit der namens der Agrargemeinschaft eingeschrittenen Vollversammlung errichteten Geschäftsakt; diese habe am 1.2.1970 die Einräumung eines Vorpachtrechts an ihn einstimmig beschlossen, es ihm - der bei der Vollversammlung anwesend gewesen sei - angetragen und er habe diesen Antrag angenommen. Gerade so hat das Erstgericht diesen Geschäftsakt - der sich teilweise auch aus der hierüber aufgenommenen Niederschrift ergibt - festgestellt (S. 11 f). Dieser Vorgang entspricht den im Paragraph 861, ABGB für das Zustandekommen von Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen. Der Antrag der Vollversammlung an den Kläger und die von diesem an die Mitgliederversammlung gerichtete Annahme sind jene übereinstimmenden, empfangsbedürftigen, erkennbar an den jeweiligen Partner gerichteten Willenserklärungen, durch die der Vertrag zustandekommt (Rummel in Rummel aaO Paragraph 861, Rz 2). Allerdings war die Vollversammlung - wie schon dargelegt - zur Vertretung der Agrargemeinschaft Dritten gegenüber nicht befugt; ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist aber unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw. der Anscheinsvollmacht eingreifen. Das Geschäft gilt dann nur, sofern die - wie hier - vom nicht vertretungsbefugten Organ vertretene juristische Person durch ihr zuständiges Organ den Anschein erweckte, das handelnde Organ könne sie aufgrund damit oder schon früher erteilter Vollmacht wirksam vertreten (JBl. 1987, 312 uva; Rummel aaO Paragraph 867, Rz 9). Gerade das aber trifft hier zu:
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Obmann der beklagten Agrargemeinschaft bei der Vollversammlung nicht nur - als Anteilsberechtigter - am einstimmigen Beschluß, sondern auch am Geschäftsakt mitgewirkt; er hat den Antrag an den Kläger mitgetragen und dessen Annahmeerklärung (mit-)entgegengenommen. Wenn man den Vertragsabschluß nicht schon dem Obmann selbst zurechnen will, weil die Vollversammlung als Einheit aufgetreten ist, so hat er doch durch sein Verhalten für den Kläger unzweideutig zum Ausdruck gebracht, er billige das Handeln der Vollversammlung. Deshalb ist dieses dem Kläger gegenüber auch der Agrargemeinschaft zuzurechnen, sodaß damit eine Vereinbarung über die Einräumung eines Vorpachtrechts an den Kläger wirksam zustandegekommen ist. Die beklagte Partei führt aber gegen die Wirksamkeit auch noch ins Treffen, eine solche Vereinbarung hätte zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit bedurft. Sie beruft sich auf das Schriftformgebot für Jagdpachtverträge gemäß § 16 Abs. 2 JG (richtig § 28 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1961, das im Zeitpunkt der Vollversammlung vom 1.2.1970 noch in Geltung stand), das dann auch für Vorpachtrechte Geltung haben müsse. Nun erstreckt sich das Formgebot für den Kaufvertrag zwar auch auf die selbständige Vorkaufsabrede (EvBl. 1951/313; Bydlinski in Klang2 IV/2, 759; Aicher aaO § 1072 Rz 5) und damit wohl auch der für den Pachtvertrag aufgestellte Formzwang auf das Vorpachtrecht, doch ist dem jagdrechtlichen Schriftformgebot als Normzweck bloß die Gewährleistung rascher und sicherer jagdbehördlicher Überprüfung des Vertragsinhalts beizumessen, wogegen die mangelnde Schriftlichkeit der rechtsgeschäftlichen Bindung nicht entgegensteht (6 Ob 514/84; 6 Ob 563/63; vgl. auch SZ 60/40). Da Eigenjagden betreffende Vorpachtabreden weder gesetzlich verboten noch der jagdbehördlichen Überprüfung unterworfen sind noch zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Jagdbehörde bedürfen, ist demnach die vom Kläger behauptete Abrede bei der Vollversammlung am 1.2.1970 wirksam zustandegekommen.Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Obmann der beklagten Agrargemeinschaft bei der Vollversammlung nicht nur - als Anteilsberechtigter - am einstimmigen Beschluß, sondern auch am Geschäftsakt mitgewirkt; er hat den Antrag an den Kläger mitgetragen und dessen Annahmeerklärung (mit-)entgegengenommen. Wenn man den Vertragsabschluß nicht schon dem Obmann selbst zurechnen will, weil die Vollversammlung als Einheit aufgetreten ist, so hat er doch durch sein Verhalten für den Kläger unzweideutig zum Ausdruck gebracht, er billige das Handeln der Vollversammlung. Deshalb ist dieses dem Kläger gegenüber auch der Agrargemeinschaft zuzurechnen, sodaß damit eine Vereinbarung über die Einräumung eines Vorpachtrechts an den Kläger wirksam zustandegekommen ist. Die beklagte Partei führt aber gegen die Wirksamkeit auch noch ins Treffen, eine solche Vereinbarung hätte zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit bedurft. Sie beruft sich auf das Schriftformgebot für Jagdpachtverträge gemäß Paragraph 16, Absatz 2, JG (richtig Paragraph 28, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes 1961, das im Zeitpunkt der Vollversammlung vom 1.2.1970 noch in Geltung stand), das dann auch für Vorpachtrechte Geltung haben müsse. Nun erstreckt sich das Formgebot für den Kaufvertrag zwar auch auf die selbständige Vorkaufsabrede (EvBl. 1951/313; Bydlinski in Klang2 IV/2, 759; Aicher aaO Paragraph 1072, Rz 5) und damit wohl auch der für den Pachtvertrag aufgestellte Formzwang auf das Vorpachtrecht, doch ist dem jagdrechtlichen Schriftformgebot als Normzweck bloß die Gewährleistung rascher und sicherer jagdbehördlicher Überprüfung des Vertragsinhalts beizumessen, wogegen die mangelnde Schriftlichkeit der rechtsgeschäftlichen Bindung nicht entgegensteht (6 Ob 514/84; 6 Ob 563/63; vergleiche auch SZ 60/40). Da Eigenjagden betreffende Vorpachtabreden weder gesetzlich verboten noch der jagdbehördlichen Überprüfung unterworfen sind noch zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Jagdbehörde bedürfen, ist demnach die vom Kläger behauptete Abrede bei der Vollversammlung am 1.2.1970 wirksam zustandegekommen.
An sich könnte zwar fraglich sein, ob sich diese Abrede auf die nächstfolgende Jagdperiode (von 1971 bis 1980) beschränken oder ob dem Kläger - als Gegenleistung für seine Bemühungen um die Eigenjagd der beklagten Partei - ein lebenslanges Vorpachtrecht eingeräumt werden sollte, doch haben die Vorinstanzen festgestellt, die Vollversammlung vom 1.2.1970 habe dem Kläger ein zeitlich nicht begrenztes, also nicht auf die Verpachtung der Eigenjagd für die nächstfolgende Jagdperiode beschränktes Recht eingeräumt (vgl. SZ 38/148; SZ 25/288; ebenso Bydlinski aaO 790; Aicher aaO § 1072 Rz 32).An sich könnte zwar fraglich sein, ob sich diese Abrede auf die nächstfolgende Jagdperiode (von 1971 bis 1980) beschränken oder ob dem Kläger - als Gegenleistung für seine Bemühungen um die Eigenjagd der beklagten Partei - ein lebenslanges Vorpachtrecht eingeräumt werden sollte, doch haben die Vorinstanzen festgestellt, die Vollversammlung vom 1.2.1970 habe dem Kläger ein zeitlich nicht begrenztes, also nicht auf die Verpachtung der Eigenjagd für die nächstfolgende Jagdperiode beschränktes Recht eingeräumt vergleiche SZ 38/148; SZ 25/288; ebenso Bydlinski aaO 790; Aicher aaO Paragraph 1072, Rz 32).
Das Gericht zweiter Instanz hat das Klagebegehren auch nur deshalb abgewiesen, weil nach den erstinstanzlichen, in zweiter Instanz noch nicht bekämpften Feststellungen nicht erwiesen sei, ob der Obmann der beklagten Partei mit dem von der Vollversammlung (am 21.10.1990) bestimmten Bewerber einen „schriftlichen Jagdpachtvertrag“ abgeschlossen habe; deshalb sei der Vorpachtfall noch nicht eingetreten. Der Vorpachtfall tritt in der Tat erst ein, wenn der mit dem Vorpachtrecht Belastete mit einem Dritten einen Pachtvertrag geschlossen hat, in dem der Vorpachtberechtigte - durch fristgerechte Einlösungserklärung - eintreten kann (MietSlg. 20.092); hängt die Wirksamkeit des den Vorpachtfall bildenden Rechtsgeschäfts außerdem noch von einer behördlichen Genehmigung, deren Erteilung die Rechtsprechung (SZ 53/140 uva) wie eine aufschiebende Bedingung behandelt, ab, ist der Vorpachtfall erst mit deren Erteilung eingetreten (vgl. SZ 58/93; Aicher aaO § 1072 Rz 18). Da die sich darauf beziehende Feststellung des Erstgerichtes in zweiter Instanz nicht bekämpft wurde, hat das Gericht zweiter Instanz das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.Das Gericht zweiter Instanz hat das Klagebegehren auch nur deshalb abgewiesen, weil nach den erstinstanzlichen, in zweiter Instanz noch nicht bekämpften Feststellungen nicht erwiesen sei, ob der Obmann der beklagten Partei mit dem von der Vollversammlung (am 21.10.1990) bestimmten Bewerber einen „schriftlichen Jagdpachtvertrag“ abgeschlossen habe; deshalb sei der Vorpachtfall noch nicht eingetreten. Der Vorpachtfall tritt in der Tat erst ein, wenn der mit dem Vorpachtrecht Belastete mit einem Dritten einen Pachtvertrag geschlossen hat, in dem der Vorpachtberechtigte - durch fristgerechte Einlösungserklärung - eintreten kann (MietSlg. 20.092); hängt die Wirksamkeit des den Vorpachtfall bildenden Rechtsgeschäfts außerdem noch von einer behördlichen Genehmigung, deren Erteilung die Rechtsprechung (SZ 53/140 uva) wie eine aufschiebende Bedingung behandelt, ab, ist der Vorpachtfall erst mit deren Erteilung eingetreten vergleiche SZ 58/93; Aicher aaO Paragraph 1072, Rz 18). Da die sich darauf beziehende Feststellung des Erstgerichtes in zweiter Instanz nicht bekämpft wurde, hat das Gericht zweiter Instanz das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Erstmals in der Revision bekämpft der Kläger nun diese negative Feststellung. Der Grundsatz, daß die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in ihrer Gegenschrift nicht bekämpfen muß, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983, mit der das rechtliche Gehör des Berufungsgegners verbessert wurde (669 BlgNR 15.GP, 56; SZ 59/101, ÖBl. 1990, 122 ua), für ordentliche Rechtsmittel aufrechterhalten worden. Da sich aufgrund der vom Kläger angestrebten Feststellung ergeben könnte, daß der Obmann mit dem Mitbewerber des Klägers einen dem Zuschlag durch die Vollversammlung entsprechenden schriftlichen Jagdpachtvertrag abgeschlossen hat und dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt wurde, ist der Revision Folge zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist aufzuheben; die Rechtssache ist an das Gericht zweiter Instanz zur Erledigung dieser Mängel- und Beweisrüge und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Zu bemerken bleibt noch, daß die beklagte Agrargemeinschaft - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht berechtigt ist, von einer Verpachtung des Jagdausübungsrechtes Abstand zu nehmen; gemäß § 2 Abs. 5 JG haben nämlich agrarische Gemeinschaften ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; nur wenn die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen.Erstmals in der Revision bekämpft der Kläger nun diese negative Feststellung. Der Grundsatz, daß die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in ihrer Gegenschrift nicht bekämpfen muß, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983, mit der das rechtliche Gehör des Berufungsgegners verbessert wurde (669 BlgNR 15.GP, 56; SZ 59/101, ÖBl. 1990, 122 ua), für ordentliche Rechtsmittel aufrechterhalten worden. Da sich aufgrund der vom Kläger angestrebten Feststellung ergeben könnte, daß der Obmann mit dem Mitbewerber des Klägers einen dem Zuschlag durch die Vollversammlung entsprechenden schriftlichen Jagdpachtvertrag abgeschlossen hat und dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt wurde, ist der Revision Folge zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist aufzuheben; die Rechtssache ist an das Gericht zweiter Instanz zur Erledigung dieser Mängel- und Beweisrüge und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Zu bemerken bleibt noch, daß die beklagte Agrargemeinschaft - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht berechtigt ist, von einer Verpachtung des Jagdausübungsrechtes Abstand zu nehmen; gemäß Paragraph 2, Absatz 5, JG haben nämlich agrarische Gemeinschaften ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; nur wenn die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.