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Rechtssatz RS0013172

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013172

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

ABGB §825 D
FlVfGG §15

Rechtssatz

Die Agrargemeinschaft ist "eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende realrechtliche zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit .... einer juristischen Person zumindest nahekommt. Stammsitzliegenschaften können so einschneidenden Beschränkungen unterworfen sein, daß gelegentlich eine Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand im Sinne des deutschen Rechtes anzunehmen sein wird. Den Satzungen der Agrargemeinschaften kommt keine andere Funktion als denen eines Vereins zu, wobei das Gesetz nur den Rahmen hiefür vorschreibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 630/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 630/92
  • 1 Ob 560/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 560/93
    Auch; nur: Die Agrargemeinschaft ist "eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende realrechtliche zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit .... einer juristischen Person zumindest nahekommt. (T1)
  • 1 Ob 231/18d
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 231/18d
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0070OB00630_9200000_003