Rechtssatz RS0013172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013172
Entscheidungsdatum
27.05.2019
Norm
ABGB §825 D
FlVfGG §15
Rechtssatz
Die Agrargemeinschaft ist "eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende realrechtliche zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit .... einer juristischen Person zumindest nahekommt. Stammsitzliegenschaften können so einschneidenden Beschränkungen unterworfen sein, daß gelegentlich eine Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand im Sinne des deutschen Rechtes anzunehmen sein wird. Den Satzungen der Agrargemeinschaften kommt keine andere Funktion als denen eines Vereins zu, wobei das Gesetz nur den Rahmen hiefür vorschreibt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 630/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 630/92
- 1 Ob 560/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 560/93
Auch; nur: Die Agrargemeinschaft ist "eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende realrechtliche zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit .... einer juristischen Person zumindest nahekommt. (T1)
- 1 Ob 231/18d
Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 231/18d
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013172
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0070OB00630_9200000_003