Entscheidungsgründe:
Die beiden Klägerinnen sind körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften. August B***** war Obmann der ersten Klägerin vom 31.3.1988 bis 19.10.1990, Melchior S***** war Obmann der Zweitklägerin vom 21.3.1988 bis 3.4.1989. Mit Vollversammlungsmehrheitsbeschlüssen vom 22.12.1988 beschlossen die beiden Klägerinnen, das Jagdrecht an ihren Eigenjagden (rund 209 Hektar und rund 133 Hektar) dem Beklagten zu verpachten. Dagegen haben überstimmte Mitglieder rechtzeitig Minderheitsbeschwerden erhoben. Im Wissen um die Nichterledigung dieser Minderheitsbeschwerden schlossen August B***** und Melchior S***** mit dem Beklagten am 2.2.1989 zehnjährige Jagdpachtverträge ab. In der Folge hat der Landesagrarsenat Kärntens mit Erkenntnissen vom 16.10.1989 die beiden Vollversammlungsbeschlüsse ersatzlos aufgehoben. Dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wurden teils zurückgewiesen, teils als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Die beiden Klägerinnen haben darauf mit Vollversammlungsbeschlüssen vom 15.2.1990 die Verpachtung ihrer Eigenjadgebiete an andere Personen beschlossen, dagegen erhobene Minderheitsbeschwerden blieben erfolglos. Am 14.7.1991 beschlossen die Klägerinnen mit Vollversammlungsmehrheitsbeschlüssen ein gerichtliches Vorgehen gegen den Beklagten, weil er die Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 16.10.1989 nicht beachtete. Dagegen hat wiederum Michael (richtig wohl: Melchior) S*****, der Mitglied beider Klägerinnen ist, Minderheitsbeschwerden erhoben. Auf die K*****alpe bezogen führte er gegen die Klagsermächtigung keine Begründung an, dieser Schriftsatz befaßt sich nur mit der Wahl und der Person des neuen Obmannes. Die Agrarbezirksbehörde Villach hat mit Bescheid vom 23.3.1992 die Minderheitsbeschwerde Melchior S*****s als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen von Melchior S***** an den Landesagrarsenat erhobene Berufung welche zur Klagsermächtigung keinerlei Ausführungen enthält, wurde bisher noch nicht erledigt. Hinsichtlich der Zweitklägerin lautet die Minderheitsbeschwerde Melchior S*****s vom 18.7.1991 in bezug auf die Jagdausübung bzw die Klagsermächtigung: "Wenn die Jagdausübung ein höheres Amt bewilligt hat, muß die niedrige Klasse für richtig befinden, Bescheidzahl 10 R 344/4/91". Er bezieht sich damit auf einen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Jagdbehörde zweiter Instanz, in der eine von der Zweitklägerin erhobene Berufung mit der Begründung abgewiesen wurde, daß die Jagdbehörde Fragen der internen Willensbildung der Verpächterin nicht zu überprüfen habe. Die Agrarbezirksbehörde Villach wies auch diese Minderheitenbeschwerde S*****s insgesamt als unbegründet ab. Die von ihm dagegen erhobene Berufung wurde bisher vom Landesagrarsenat noch nicht erledigt. Hinsichtlich der Jagdangelegenheiten lautet die Berufung S*****s: "Hat sich bei der Vollversammlung vom 14.7.1991 der Vorstand zwei Rechtsanwälte für Zivilverhandlung in die Gemeinschaftsrechnung protokolliert, wurde auch in die Jahresrechnung gebracht".
Die (übereinstimmenden) Satzungen der beiden Klägerinnen lauten ua:
"§ 4. Die Mitglieder üben die Verwaltung aus: a) durch die Vollversammlung; b) durch den Vorstand; durch den Obmann oder durch seine Stellvertreter. ....
§ 7 Z 1: Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit ...Paragraph 7, Ziffer eins :, Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit ...
§ 7 Z 5: Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Behörde fügen.Paragraph 7, Ziffer 5 :, Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Behörde fügen.
§ 8 lit b: Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört die Beschlußfassung über Verpachtung ...Paragraph 8, lit b: Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört die Beschlußfassung über Verpachtung ...
§ 8 lit c: Die Einleitung gerichtlicher Schritte durch Beauftragung des Obmannes zur Einbringung einer Klage.Paragraph 8, lit c: Die Einleitung gerichtlicher Schritte durch Beauftragung des Obmannes zur Einbringung einer Klage.
§ 13 Z 1: Der Wirkungskreis des Obmannes umfaßt folgende Angelegenheiten: Die Vertretung der Gesellschaft nach außen ..., die Leitung der gesamten Geschäftsführung, der Vollzug der gesetzlichen und behördlichen Anordnungen sowie der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes".Paragraph 13, Ziffer eins :, Der Wirkungskreis des Obmannes umfaßt folgende Angelegenheiten: Die Vertretung der Gesellschaft nach außen ..., die Leitung der gesamten Geschäftsführung, der Vollzug der gesetzlichen und behördlichen Anordnungen sowie der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes".
Die Klägerinnen begehren gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß die mit ihm geschlossenen Jagdpachtverträge nichtig seien sowie die Verurteilung des Beklagten, jegliche Jagdausübung in den Eigenjagdgebieten der Klägerin zu unterlassen. Die beiden Pachtverträge seien nicht wirksam zustande gekommen, da die beiden Vollversammlungsbeschlüsse vom 22.12.1988 wegen der erhobenen Minderheitsbeschwerden noch nicht rechtsgültig gewesen seien. Die von beiden Obmännern gesetzten Vertretungshandlungen hätten somit nicht der internen Willensbildung der Klägerinnen entsprochen. Da der Beklagte von den beiden Minderheitsbeschwerden Kenntnis hatte, müsse er sich das Ergebnis derselben zurechnen lassen.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Nach den Satzungen der Klägerinnen (§ 8) falle zum Wirkungskreis der Vollversammlung zwar die Verpachtung, eine agrarbehördliche Genehmigung derselben sei jedoch nicht vorgesehen. Durch die Minderheitsbeschlüsse der Vollversammlungen vom 22.12.1988 sei die Meinungsbildung der Klägerinnen abgeschlossen worden. Nach § 13 der Satzungen seien daher die beiden Obmänner zum Abschluß der beiden Pachtverträge mit dem Beklagten berechtigt gewesen. Die am 2.2.1989 abgeschlossenen Jagdpachtverträge, welche von der Jagdbehörde am 27.2.1991 genehmigt worden seien, seien daher rechtsgültig zustande gekommen. Der Landesagrarsenat sei bei der Behebung der beiden Vollversammlungsbeschlüsse rechtsirrig vorgegangen, weil ihm dieser Eingriff gar nicht zugestanden sei. Die Agrarbehörde habe Fragen der Jagdausübung insbesondere der Auswahl des Pächters nicht in die Willensbildung der beiden Klägerinnen regulierend eingreifen dürfen. Im übrigen seien auch gegen die beiden Vollversammlungsbeschlüsse vom 14.7.1991, mit welchen die gegenständliche Klagsführung beschlossen worden sei, Minderheitsbeschwerden erhoben worden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Nach den Satzungen der Klägerinnen (Paragraph 8,) falle zum Wirkungskreis der Vollversammlung zwar die Verpachtung, eine agrarbehördliche Genehmigung derselben sei jedoch nicht vorgesehen. Durch die Minderheitsbeschlüsse der Vollversammlungen vom 22.12.1988 sei die Meinungsbildung der Klägerinnen abgeschlossen worden. Nach Paragraph 13, der Satzungen seien daher die beiden Obmänner zum Abschluß der beiden Pachtverträge mit dem Beklagten berechtigt gewesen. Die am 2.2.1989 abgeschlossenen Jagdpachtverträge, welche von der Jagdbehörde am 27.2.1991 genehmigt worden seien, seien daher rechtsgültig zustande gekommen. Der Landesagrarsenat sei bei der Behebung der beiden Vollversammlungsbeschlüsse rechtsirrig vorgegangen, weil ihm dieser Eingriff gar nicht zugestanden sei. Die Agrarbehörde habe Fragen der Jagdausübung insbesondere der Auswahl des Pächters nicht in die Willensbildung der beiden Klägerinnen regulierend eingreifen dürfen. Im übrigen seien auch gegen die beiden Vollversammlungsbeschlüsse vom 14.7.1991, mit welchen die gegenständliche Klagsführung beschlossen worden sei, Minderheitsbeschwerden erhoben worden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat den Rechtsstandpunkt, daß die beiden Obmänner die Jagdpachtverträge mit dem Beklagten nach den Satzungen nur bei Vorliegen "rechtskräftiger" Vollversammlungsbeschlüssen abschließen durften. Diese Voraussetzungen seien aber beim Abschluß mit dem Beklagten nicht vorgelegen. Da dem Beklagten die Auftragsüberschreitung durch die beiden Obmänner bekannt gewesen sei, komme ihm kein Vertrauensschutz zu. Die Vertretungshandlungen der beiden Obmänner seien sittenwidrig und daher nichtig gewesen. Die Klägerinnen müßten sich solche Vertretungsakte ihrer Obmänner nicht zurechnen lassen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil nach einer Beweisergänzung mit der angefochenen Entscheidung. Es bewertete den Wert des Streitgegenstandes als mit S 500.000,-- übersteigend und erklärte die Revision für zulässig. Es folgerte rechtlich, daß der Landesagrarsenat zur Behebung von Vollversammlungsbeschlüssen von Agrargemeinschaften grundsätzlich berechtigt sei und daher das Gericht an dessen rechtskräftige Erkenntnis im vorliegenden Fall gebunden sei. Die von den früheren Obmännern der Klägerinnen mit dem Beklagten geschlossenen Pachtverträge seien daher nur unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß den Minderheitsbeschwerden nicht Folge gegeben werde. Da diese Bedingungen nicht eingetreten seien, sei es auch zu keinen rechtswirksamen Abschlüssen mit dem Beklagten gekommen. Fraglich sei aber, ob die Beschlüsse zur Klagsführung nach den Satzungen der beiden Klägerinnen schon wirksam geworden sei, weil über die Minderheitsbeschwerden des Melchior S*****s noch nicht rechtskräftig abgesprochen sei. Die Rechtsmittel S*****s gegen die vorliegende Klagsführung seien aber so substantiiert, daß ihnen kein Erfolg beschieden sein werde. Im übrigen komme der nach Punkt 8 der Satzungen der Klägerinnen erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gleich jener einer Berufung nach § 64 AVG zu. Dies ergebe sich schon allein aus der Überlegung, daß ansonsten jener Rechtsweg der Klägerinnen unzumutbar lange blockiert werden könnte.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil nach einer Beweisergänzung mit der angefochenen Entscheidung. Es bewertete den Wert des Streitgegenstandes als mit S 500.000,-- übersteigend und erklärte die Revision für zulässig. Es folgerte rechtlich, daß der Landesagrarsenat zur Behebung von Vollversammlungsbeschlüssen von Agrargemeinschaften grundsätzlich berechtigt sei und daher das Gericht an dessen rechtskräftige Erkenntnis im vorliegenden Fall gebunden sei. Die von den früheren Obmännern der Klägerinnen mit dem Beklagten geschlossenen Pachtverträge seien daher nur unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß den Minderheitsbeschwerden nicht Folge gegeben werde. Da diese Bedingungen nicht eingetreten seien, sei es auch zu keinen rechtswirksamen Abschlüssen mit dem Beklagten gekommen. Fraglich sei aber, ob die Beschlüsse zur Klagsführung nach den Satzungen der beiden Klägerinnen schon wirksam geworden sei, weil über die Minderheitsbeschwerden des Melchior S*****s noch nicht rechtskräftig abgesprochen sei. Die Rechtsmittel S*****s gegen die vorliegende Klagsführung seien aber so substantiiert, daß ihnen kein Erfolg beschieden sein werde. Im übrigen komme der nach Punkt 8 der Satzungen der Klägerinnen erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gleich jener einer Berufung nach Paragraph 64, AVG zu. Dies ergebe sich schon allein aus der Überlegung, daß ansonsten jener Rechtsweg der Klägerinnen unzumutbar lange blockiert werden könnte.