Entscheidungsgründe:
Die am 9.Dezember 1981 verstorbene Maria D war Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der das Vorkaufsrecht für den Beklagten einverleibt ist. Im Verlassenschaftsverfahren nach Maria D haben am 4. Jänner 1982 die Beklagten zu je 1/21 des Nachlasses bedingte Erbserklärungen abgegeben. In einem am 30.Juni 1982 abgeschlossenen Vorvertrag verpflichteten sich die Beklagten, binnen einer Woche nach erfolgter Einantwortung mit den Ehegatten Peter und Margarethe
E einen Vertrag abzuschließen, mit welchem sie ihre zusammen 4/21 Anteile an der Liegenschaft den Ehegatten E je zur Hälfte übertragen. Für den abzuschließenden Kaufvertrag wurden folgende wesentliche Vertragspunkte vereinbart:
'IV. a) Der Kaufpreis für die 4/21 Anteile beträgt S 3,428.500,--, sodaß auf jeden der Beklagten S 857.125,--
entfallen. Von diesem Betrag sind je 50 % binnen acht Tagen nach Unterfertigung des Vorvertrages auf ein von den Erben zu benennendes Konto zu bezahlen. Der Rest ist binnen zwei Monaten nach erfolgter beglaubigter Unterfertigung des bezüglichen Kaufvertrages hinsichtlich der 4/21 Anteile durch die vier Beklagten zur Zahlung fällig.
d) Die auf der Liegenschaft ..... aushaftende hypothekarische
Belastung wird von den Käufern anteilig übernommen, wobei der zum
übergabsstichtag noch tatsächlich aushaftende anteilige Schuldbetrag
vom Restkaufpreis in Abzug gebracht wird ......
e) Die Käufer verpflichten sich, die anteiligen Kosten des Abhandlungsverfahrens, jedoch ohne Steuern, Gebühren und Abgaben der Erben zu übernehmen.' Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31.März 1983, 4 A 623/81, wurde der Nachlaß nach Maria
D den vier Beklagten zu je 1/21 Anteil eingeantwortet. Mit seiner am 30.Mai 1983 eingelangten Klage stellte der Kläger das Begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, mit ihm bezüglich ihrer Anteile an der Liegenschaft den in der Klage angeführten Vertrag abzuschließen, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
'II. Der Kaufpreis für die 4/21 Anteile beträgt S 3,428.500,--, sohin für jeden der vier Käufer S 857.125,--. Von diesem Betrag sind je 50 % binnen acht Tagen nach Bekanntgabe des Kontos bzw. der Zahlstelle durch die Verkäufer an den Käufer von diesem bar und abzugsfrei zu bezahlen. Der Restkaufschilling ist binnen zwei Monaten nach erfolgter beglaubigter Unterfertigung des Kaufvertrages durch alle vier Verkäufer zur Bezahlung fällig.
III. ..... Der Käufer verpflichtet sich, die anteiligen Kosten der
Verkäufer des Abhandlungsverfahrens nach Maria D, jedoch ohne
Steuern, Gebühren und Abgaben zu übernehmen.
IV. ..... Die auf der Liegenschaft ..... aushaftende hypothekarische
Belastung wird vom Käufer anteilsmäßig übernommen, wobei der zum übergabsstichtag noch tatsächlich aushaftende anteilige Schuldbetrag vom Restkaufschilling in Abzug gebracht wird .....' Der Kläger, der in der Folge ein Eventualbegehren auf Unterfertigung eines Vorvertrages bezüglich der gleichen Liegenschaftsanteile stellte (S.96 f.), brachte vor, er habe am 13.Jänner 1983 dadurch Kenntnis von dem zwischen den Beklagten und den Ehegatten E abgeschlossenen Vorvertrag erlangt, daß die Ehegatten E diesen Vorvertrag ihm überbracht hätten, um mit ihm über einen Verzicht auf das Vorkaufsrecht zu verhandeln. Mit Schreiben an die Beklagten vom 26. Jänner und 28.Jänner 1983 habe der Kläger erklärt, er mache von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch und sei daher in alle Rechte der Ehegatten E aus dem Vorvertrag eingetreten. Der Kläger habe dem Schreiben vom 28.Jänner 1983 einen Vorvertrag gleichen Inhalts, wie er mit den Ehegatten E abgeschlossen worden sei, beigegeben und habe ersucht, ihn zu unterfertigen und an den Kläger zurückzusenden. Am 1. Februar 1983
habe der Kläger die Beklagten neuerlich aufgefordert, ihre Zustimmung zu erklären, daß er die Liegenschaftsanteile zu den Bedingungen des Vorvertrages kaufweise erhalte: Er habe auch die Beklagten ersucht, bekanntzugeben, auf welches Konto die laut Vorvertrag sofort zu entrichtenden Zahlungen zu leisten seien. Die Beklagten hätten alle Schreiben des Klägers unbeantwortet gelassen und eine Zahlstelle nicht genannt. Nach Kenntnis von der Erlassung der Einantwortungsurkunde habe der Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 8.April 1983 aufgefordert, binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie zum Abschluß eines Kaufvertrages mit ihm bereit seien. Die Beklagten hätten jedoch trotz weiterer Mahnungen nicht reagiert. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einantwortung bestehe bereits eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß des Kaufvertrages.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und wendeten ein, sie seien bei Abschluß des Vorvertrages noch nicht grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft gewesen. Das Vorkaufsrecht des Klägers sei daher für sie noch nicht verpflichtend gewesen. Es habe daher auch keine Veranlassung für eine Anbietung an den Kläger zur Einlösung bestanden. Mit dem Abschluß des Vorvertrages hätten die Beklagten am 30.Juni 1982 S 1,614.250,--
erhalten. Die Beklagten hätten sich verpflichtet, diesen Betrag im Falle des Nichtzustandekommens des Hauptvertrages binnen vier Wochen ab Aufforderung samt 12,5 % Zinsen seit dem Zahlungstag an die Ehegatten E zurückzuzahlen. Sehe man den Vorvertrag vom 30.Juni 1982 als den Vorkaufsfall an, so fehle es an einer wirklichen Einlösung durch den Kläger, da dieser den Betrag von S 1,614.250,-- samt 12,5 % Zinsen ab 1.Juli 1982 weder geleistet, noch sichergestellt, noch auch hinterlegt habe. Dieser Betrag aber wäre erforderlich gewesen, um die Beklagten gegenüber dem Vertragsverhältnis mit den Ehegatten E gleichzustellen. Der vom Kläger begehrte Abschluß des Hauptvertrages sei noch nicht fällig.
Die Beklagten hätten mit den Eheleuten E eine Vereinbarung über eine Hinausschiebung des Termins zum Abschluß des Hauptvertrages bis 30. Juni 1984 abgeschlossen. Bei Abschluß des Kaufvertrages werde dieser dem Kläger zur Einlösung angeboten werden.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt und wies das Eventualbegehren ab. Es traf folgende (weitere) Feststellungen:
Am 4.Jänner 1982 fand im Verlassenschaftsverfahren nach Maria D eine Tagsatzung bei dem Notar Dr.F statt, bei der auch der Kläger als Vorkaufsberechtigter der Liegenschaft anwesend war, für diese einen Betrag von S 5,000.000,-- bot und S 4,000.000,-- bar zu Handen des Gerichtskommissärs mit dem Auftrag erlegte, nach Einlangen der Zustimmung aller Erben deren Anteile auszuzahlen. Die Zustimmung aller Erben konnte jedoch nicht erreicht werden.
Die vier Beklagten, die je 1/21 Anteil der Liegenschaft zu erwarten hatten, schlossen mit den Ehegatten Peter und Margarethe E am 30. Juni 1982 eine als Vorvertrag bezeichnete, für beide Vertragspartner bindende Vereinbarung. Peter und Margarethe E kamen ihrer Zahlungsverpflichtung im Sinne des Punktes IV. a) des Vorvertrages pünktlich nach.Die vier Beklagten, die je 1/21 Anteil der Liegenschaft zu erwarten hatten, schlossen mit den Ehegatten Peter und Margarethe E am 30. Juni 1982 eine als Vorvertrag bezeichnete, für beide Vertragspartner bindende Vereinbarung. Peter und Margarethe E kamen ihrer Zahlungsverpflichtung im Sinne des Punktes römisch vier. a) des Vorvertrages pünktlich nach.
Am 13.Jänner 1983 suchte Peter E den Kläger auf und erkundigte sich, ob er bereit sei, von seinem Vorkaufsrecht Abstand zu nehmen. Auf die Frage, ob denn schon ein Kaufvertrag bestehe, erklärte Peter E, es sei ein Vorvertrag vorhanden, der Kaufpreis betrage etwa S 3,400.000,--. Am Nachmittag desselben Tages überbrachte Peter E dem Kläger den Vorvertrag und ein an Peter E gerichtetes Begleitschreiben des Vertreters der Beklagten vom 13.Jänner 1983, in dem festgehalten wird, Peter E müsse sich bewußt sein, daß mit den Beklagten vor Abfassung des Kaufvertrages noch weitere Verhandlungen zu führen seien, insbesondere im Hinblick auf das Vorkaufsrecht des Klägers. Am 25.Jänner 1983 wandte sich der Kläger an den Zweitbeklagten und fragte diesen, ob der Vorvertrag mit Peter und Margarethe E die endgültigen Vertragsbedingungen enthalte. Der Zweitbeklagte erklärte, er wisse von nichts anderem. Der Kläger verfaßte daraufhin seinerseits eine Vereinbarung, die dem Text des Vorvertrages vom 30.Juni 1982 entsprach, in der aber er als Käufer aufschien, und übermittelte ihn den Beklagten. Am 28.Jänner 1983 richtete der Kläger Schreiben an alle vier Beklagten und teilte ihnen mit, daß er sein Vorkaufsrecht ausübe. Am 1.Februar 1983 richtete auch der damalige Vertreter des Klägers ein Schreiben an die Beklagten, in dem er wiederholte, daß der Kläger vom Eintrittsrecht Gebrauch mache, und ersuchte, ihm ein Konto bekanntzugeben, damit er den Kaufpreis dorthin überweisen könne. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion der Beklagten dem Kläger gegenüber; die gewünschte Kontonummer wurde nicht bekanntgegeben. Mit Einantwortungsurkunde vom 31.März 1983 wurde der Nachlaß nach Maria D den Beklagten je zu 1/21 eingeantwortet.
Am 8.April 1983 ersuchte der Kläger die Beklagten um Abschluß des Hauptvertrages, da dieser nach dem Vorvertrag binnen einer Woche nach der Einantwortung zu erfolgen habe. Der Kläger wiederholte, daß er in die Vereinbarung zwischen den Beklagten und den Eheleuten E eintrete.
In der Folge entwarf der Notar Dr.G zwei Kaufverträge, einerseits abgeschlossen zwischen dem Kläger und den Beklagten, andererseits zwischen Peter und Margarethe E und den Beklagten.
Keiner der beiden Verträge wurde unterfertigt.
Eine Feststellung, die Beklagten hätten mit den Eheleuten E vereinbart, den Hauptvertrag erst im Jahr 1984 abzuschließen, konnte das Erstgericht nicht treffen.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Vorkaufsfall sei durch den Abschluß des Vorvertrages zwischen den Beklagten und den Eheleuten E eingetreten. Gemäß § 1075 ABGB müsse der Vorkaufsberechtigte unbewegliche Sachen binnen 30 Tagen nach geschehener Anbietung wirklich einlösen. Diese Frist habe für den Kläger am 13.Jänner 1983 (Besuch des Peter E beim Kläger) zu laufen begonnen. Mit Schreiben vom 1.Februar 1983In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Vorkaufsfall sei durch den Abschluß des Vorvertrages zwischen den Beklagten und den Eheleuten E eingetreten. Gemäß Paragraph 1075, ABGB müsse der Vorkaufsberechtigte unbewegliche Sachen binnen 30 Tagen nach geschehener Anbietung wirklich einlösen. Diese Frist habe für den Kläger am 13.Jänner 1983 (Besuch des Peter E beim Kläger) zu laufen begonnen. Mit Schreiben vom 1.Februar 1983
habe der Kläger rechtsverbindlich erklärt, in den Vertrag mit den Beklagten eintreten zu wollen. Seiner Verpflichtung, den Kaufpreis in dem Maß und in der Form zu erlegen, wie sich die Käufer hiezu verpflichtet haben, habe der Kläger nur deshalb nicht nachkommen können, weil ihm entgegen seinem Ersuchen ein Konto zur überweisung des Kaufpreises nicht bekanntgegeben worden sei. Durch die Nichtbekanntgabe des Kontos seien die Beklagten dem Kläger gegenüber in Verzug geraten. Ein gerichtlicher Erlag sei vom Kläger nicht zu fordern gewesen: Der Vorkaufsberechtigte sei zum gerichtlichen Erlag zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Kläger habe daher sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt und sei berechtigt, von den Beklagten die Unterfertigung des Kaufvertrages zu begehren; er müsse sich nicht mit dem Abschluß des Vorvertrages begnügen.
Die Entscheidung des Erstgerichtes ist hinsichtlich der Abweisung des Eventualbegehrens (vgl. hiezu auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes AS 205) rechtskräftig geworden.Die Entscheidung des Erstgerichtes ist hinsichtlich der Abweisung des Eventualbegehrens vergleiche hiezu auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes AS 205) rechtskräftig geworden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit einer Maßgabe (Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers in Punkt III des im Spruch der Entscheidung wiedergegebenen Wortlauts des Kaufvertrages) und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Die Beklagten hätten das Eigentum an der mit dem Vorkaufsrecht des Klägers belasteten Liegenschaft mit der Einantwortung und damit noch vor dem Schreiben des Klägers vom 8.April 1983 mit dem Verlangen nach Abschluß des Kaufvertrages und vor der Klageeinbringung erworben. Der Kläger sei auf Grund des ihm bekanntgewordenen Eintritts des Vorkaufsfalls eintrittsberechtigt, obwohl es an einem Anbot seitens der Beklagten fehle. Mangels Anbots bestehe zwar keine Bindung an die Frist des § 1075 ABGB, doch habe der Kläger die Einlösung ohnedies binnen 30 Tagen ab Kenntnis des Vorkaufsfalls erklärt. Der Kläger habe den Beklagten die Einlösung zu denselben Bedingungen wie die Eheleute E angeboten. Einer Bereitschaft zur übernahme der von den Beklagten gegenüber den Eheleuten E für den Fall des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages übernommenen Verpflichtung zur Rückzahlung der ausbezahlten Beträge samt 12,5 % Zinsen habe es nicht bedurft. Hiebei handle es sich nicht um Bedingungen des abzuschließenden Kaufvertrages, sondern um Bestandteile einer Rückabwicklungsregelung bezüglich des Vorvertrages zwischen den Beklagten und den Eheleuten E, in die der Kläger als Vorkaufsberechtigter nicht einzutreten habe. Für die mit der Rückabwicklung gegenüber den Ehegatten E verbundenen Belastungen der Beklagten habe der Kläger nicht aufzukommen. Nach herrschender Auffassung gehöre zur Einlösung im Sinne des § 1075 ABGB auch der Erlag des Kaufpreises in dem Maß und in der Form, wie sich der Käufer hiezu verpflichtet habe. Der Vorkaufsberechtigte müsse daher die bereits fälligen Käuferleistungen erbringen, bei Kreditierung des Kaufpreises habe Sicherstellung zu erfolgen. Der Kläger habe die Beklagten mit Schreiben seines Vertreters vom 1.Februar 1983 erfolglos um Bekanntgabe ersucht, auf welches Konto die sofort zu entrichtenden Zahlungen zu leisten seien. Dadurch, daß sie ihre notwendige Mitwirkung bei der Zahlung, nämlich die Bekanntgabe des Kontos, unterließen, hätten die Beklagten dem Kläger die Möglichkeit einer vertragsmäßigen Zahlung des Kaufpreises genommen. Die Beklagten seien daher in Annahmeverzug geraten. Der Kläger habe unter diesen Umständen das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt. Da die Beklagten mit der Annahme des bereits fälligen Kaufpreisteiles in Verzug geraten seien, wäre es unbillig, vom Kläger die Sicherstellung der noch nicht fälligen Kaufpreishälfte zu verlangen.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit einer Maßgabe (Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers in Punkt römisch drei des im Spruch der Entscheidung wiedergegebenen Wortlauts des Kaufvertrages) und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Die Beklagten hätten das Eigentum an der mit dem Vorkaufsrecht des Klägers belasteten Liegenschaft mit der Einantwortung und damit noch vor dem Schreiben des Klägers vom 8.April 1983 mit dem Verlangen nach Abschluß des Kaufvertrages und vor der Klageeinbringung erworben. Der Kläger sei auf Grund des ihm bekanntgewordenen Eintritts des Vorkaufsfalls eintrittsberechtigt, obwohl es an einem Anbot seitens der Beklagten fehle. Mangels Anbots bestehe zwar keine Bindung an die Frist des Paragraph 1075, ABGB, doch habe der Kläger die Einlösung ohnedies binnen 30 Tagen ab Kenntnis des Vorkaufsfalls erklärt. Der Kläger habe den Beklagten die Einlösung zu denselben Bedingungen wie die Eheleute E angeboten. Einer Bereitschaft zur übernahme der von den Beklagten gegenüber den Eheleuten E für den Fall des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages übernommenen Verpflichtung zur Rückzahlung der ausbezahlten Beträge samt 12,5 % Zinsen habe es nicht bedurft. Hiebei handle es sich nicht um Bedingungen des abzuschließenden Kaufvertrages, sondern um Bestandteile einer Rückabwicklungsregelung bezüglich des Vorvertrages zwischen den Beklagten und den Eheleuten E, in die der Kläger als Vorkaufsberechtigter nicht einzutreten habe. Für die mit der Rückabwicklung gegenüber den Ehegatten E verbundenen Belastungen der Beklagten habe der Kläger nicht aufzukommen. Nach herrschender Auffassung gehöre zur Einlösung im Sinne des Paragraph 1075, ABGB auch der Erlag des Kaufpreises in dem Maß und in der Form, wie sich der Käufer hiezu verpflichtet habe. Der Vorkaufsberechtigte müsse daher die bereits fälligen Käuferleistungen erbringen, bei Kreditierung des Kaufpreises habe Sicherstellung zu erfolgen. Der Kläger habe die Beklagten mit Schreiben seines Vertreters vom 1.Februar 1983 erfolglos um Bekanntgabe ersucht, auf welches Konto die sofort zu entrichtenden Zahlungen zu leisten seien. Dadurch, daß sie ihre notwendige Mitwirkung bei der Zahlung, nämlich die Bekanntgabe des Kontos, unterließen, hätten die Beklagten dem Kläger die Möglichkeit einer vertragsmäßigen Zahlung des Kaufpreises genommen. Die Beklagten seien daher in Annahmeverzug geraten. Der Kläger habe unter diesen Umständen das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt. Da die Beklagten mit der Annahme des bereits fälligen Kaufpreisteiles in Verzug geraten seien, wäre es unbillig, vom Kläger die Sicherstellung der noch nicht fälligen Kaufpreishälfte zu verlangen.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragen, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.