Rechtssatz RS0017602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017602
Entscheidungsdatum
30.05.1985
Rechtssatz
Ist der Gläubiger hinsichtlich einer Ratenzahlung in Annahmeverzug und erklärt er, ein Vertrag sei gar nicht zustandegekommen, so verstößt sein im Rechtsstreit eingenommener Standpunkt, es seinen zwischenzeitig auch die übrigen Raten fällig, gegen Treu und Glauben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017602
Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0070OB00559_8500000_002