Die Revision der Beklagten ist aus den angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
1. § 1075 Satz 1 ABGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechts eine „wirkliche Einlösung". Zweck dieser Vorschrift ist es, den Verpflichteten davor zu schützen, dass ihn die Ausübungserklärung eines zahlungsunfähigen Berechtigten um einen leistungsfähigen Drittkäufer bringt. Dementsprechend erfordert die „wirkliche Einlösung" nicht nur die fristgerechte Erklärung des Berechtigten, das Vorkaufsrecht auszuüben, sondern auch eine fristgerechte Leistung jenes Kaufpreises, den der Drittkäufer zu zahlen hätte (7 Ob 512/83 = SZ 56/25; stRsp RIS-Justiz RS0021984 [T8]; F. Bydlinski in Klang IV/2², 841 f; Aicher in Rummel, ABGB³ § 1075 Rz 1 mwN). Auch ein fristgerechtes, konkretes und reales Zahlungsangebot wird als ausreichend angesehen (3 Ob 598/82 = SZ 55/121; 7 Ob 559/85 = SZ 58/93; 1 Ob 330/98d = SZ 71/153; 5 Ob 306/04t; 2 Ob 200/07m; Aicher aaO § 1075 Rz 4; Apathy in KBB § 1075 Rz 1; Binder in Schwimann, ABGB³ § 1075 Rz 6). Bei Unzumutbarkeit eines realen Anbots, so etwa bei Verweigerung der Angabe des Kontos, genügt sogar ein bloßes Verbalangebot (7 Ob 559/85). In der jüngst ergangenen Entscheidung 2 Ob 200/07m hat der Oberste Gerichtshof die fristgerechte Übergabe von Finanzierungsunterlagen einer Bank an den Treuhänder, die die jederzeitige Abrufung des Kaufpreises ermöglichten, nicht als auffallende Fehlbeurteilung der Rechtslage zur Frage nach einem ausreichenden Zahlungsangebot beurteilt.1. Paragraph 1075, Satz 1 ABGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechts eine „wirkliche Einlösung". Zweck dieser Vorschrift ist es, den Verpflichteten davor zu schützen, dass ihn die Ausübungserklärung eines zahlungsunfähigen Berechtigten um einen leistungsfähigen Drittkäufer bringt. Dementsprechend erfordert die „wirkliche Einlösung" nicht nur die fristgerechte Erklärung des Berechtigten, das Vorkaufsrecht auszuüben, sondern auch eine fristgerechte Leistung jenes Kaufpreises, den der Drittkäufer zu zahlen hätte (7 Ob 512/83 = SZ 56/25; stRsp RIS-Justiz RS0021984 [T8]; F. Bydlinski in Klang IV/2², 841 f; Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 1075, Rz 1 mwN). Auch ein fristgerechtes, konkretes und reales Zahlungsangebot wird als ausreichend angesehen (3 Ob 598/82 = SZ 55/121; 7 Ob 559/85 = SZ 58/93; 1 Ob 330/98d = SZ 71/153; 5 Ob 306/04t; 2 Ob 200/07m; Aicher aaO Paragraph 1075, Rz 4; Apathy in KBB Paragraph 1075, Rz 1; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1075, Rz 6). Bei Unzumutbarkeit eines realen Anbots, so etwa bei Verweigerung der Angabe des Kontos, genügt sogar ein bloßes Verbalangebot (7 Ob 559/85). In der jüngst ergangenen Entscheidung 2 Ob 200/07m hat der Oberste Gerichtshof die fristgerechte Übergabe von Finanzierungsunterlagen einer Bank an den Treuhänder, die die jederzeitige Abrufung des Kaufpreises ermöglichten, nicht als auffallende Fehlbeurteilung der Rechtslage zur Frage nach einem ausreichenden Zahlungsangebot beurteilt.
2. Wird das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt, so entsteht zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem ein Kaufverhältnis, das inhaltlich jenem entspricht, das zwischen dem Verpflichteten und dem Drittkäufer vereinbart wurde (1 Ob 516/91 = SZ 64/24; RIS-Justiz RS0020174; Aicher aaO Rz 9 mwN). Der Vorkaufsberechtigte ist aber nicht verhalten, dem Verpflichteten eine Vertragsurkunde vorzulegen oder - in Abweichung vom Kaufvertragsinhalt - eine Vorauszahlung vorzunehmen (Binder aaO Rz 6 mwN).
3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ist von einer wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts auszugehen. Der Kläger hat nicht nur wiederholt - und fristgerecht - erklärt, das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, er hat auch fristgerecht eine Bankgarantie über den gesamten (mit dem Dritten vereinbarten) Kaufpreis und die Nebengebühren (Eintragungsgebühr und Grunderwerbsteuer) von seiner Bank erstellen und deren Original an den für die Vertragsabwicklung mit dem Dritten vorgesehenen Treuhänder übermitteln lassen. In dieser Garantieerklärung verpflichtete sich die Bank unwiderruflich über schriftliche Aufforderung des Vertragsverfassers/Treuhänders ohne Prüfung des Rechtsgrunds und unter Verzicht auf jedwede Einrede Zahlung bis zur konkret angeführten Höhe des (mit dem Dritten vereinbarten) Kaufpreises und der Nebengebühren zu leisten.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine derartige Garantieerklärung den Zweck der in § 1075 ABGB geforderten „wirklichen Einlösung" erfüllt. Die darin verbriefte Zahlungsgarantie schützt den Verpflichteten - mit Bargeld vergleichbar (4 Ob 1565/95) - davor, dass er von einem zahlungsunfähigen Vorkaufsberechtigten um einen leistungsfähigen Drittkäufer gebracht wird.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine derartige Garantieerklärung den Zweck der in Paragraph 1075, ABGB geforderten „wirklichen Einlösung" erfüllt. Die darin verbriefte Zahlungsgarantie schützt den Verpflichteten - mit Bargeld vergleichbar (4 Ob 1565/95) - davor, dass er von einem zahlungsunfähigen Vorkaufsberechtigten um einen leistungsfähigen Drittkäufer gebracht wird.
Als allgemeines Zwischenergebnis ist daher zusammenzufassen:
Eine im Auftrag des Vorkaufsberechtigten zu Gunsten des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten erstellte Bankgarantie über jenen Betrag, den der Drittkäufer Letzterem als Verkäufer vertragsgemäß insgesamt zu entrichten hat, und die ohne eine vorangehende Prüfung des Rechtsgrunds und unter Verzicht auf jedwede Einrede abrufbar ist, bildet ein reales Zahlungsanbot als Voraussetzung einer wirklichen Einlösung iSd § 1075 ABGB.Eine im Auftrag des Vorkaufsberechtigten zu Gunsten des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten erstellte Bankgarantie über jenen Betrag, den der Drittkäufer Letzterem als Verkäufer vertragsgemäß insgesamt zu entrichten hat, und die ohne eine vorangehende Prüfung des Rechtsgrunds und unter Verzicht auf jedwede Einrede abrufbar ist, bildet ein reales Zahlungsanbot als Voraussetzung einer wirklichen Einlösung iSd Paragraph 1075, ABGB.
Das in der Bankgarantie vorgesehene Erfordernis der Vorlage eines beglaubigt unterfertigten Kaufvertrags (vor Auszahlung der garantierten Summe an den Treuhänder) verschafft dem Kläger dieselbe Rechtsstellung wie sie die Nebenintervenienten hatten und schwächt daher die Garantiewirkung der Bankbestätigung nicht ab. Dass die Garantieerklärung an den Treuhänder (und nicht an die Beklagten als Vorkaufsverpflichtete selbst) gerichtet wurde, entspricht den Bestimmungen des Kaufvertrags mit den Nebenintervenienten, dieser sieht die treuhändige Abwicklung vor.
Zur Vorlage einer Vertragsurkunde an die Beklagten als Voraussetzung einer wirksamen Einlösung war der Kläger als Vorkaufsberechtigter - wie bereits erwähnt - nicht verpflichtet. Dem Einwand der Revisionswerber, der Kläger hätte ihnen als Voraussetzung für eine wirksame Ausübung seines Vorkaufsrechts die von ihm beglaubigt unterfertigte Vertragsurkunde übermitteln müssen, ist überdies entgegenzuhalten, dass ihr Verhalten keinen Zweifel daran ließ, dass sie eine derartige Urkunde nicht unterfertigen würden.
4. Die Beklagten wenden sich auch gegen die Formulierung des Urteilsbegehrens. Sie machen geltend, es bestehe kein Anspruch des Vorkaufsberechtigten auf Abschluss eines Kaufvertrags oder auf Abgabe einer Aufsandungserklärung. Sein Anspruch könne sich nur auf Unterfertigung eines bestimmten Kaufvertrags richten.
Richtig ist, dass mit wirksamer Ausübung des Vorkaufsrechts ein Kaufvertragsverhältnis zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem entsteht, das inhaltlich jenem entspricht, das zum Drittkäufer besteht (1 Ob 516/91; Aicher aaO Rz 9 mwN). Wurde das Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft begründet, so bedarf es eines grundbuchsfähigen Kaufvertrags, um den Eigentumsübergang im gebotenen Modus durchführen zu können. Gerade das strebt der Kläger mit seinem Begehren auf „Abschluss" eines schriftlichen Kaufvertrags mit jenem Inhalt an, der dem mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrag entspricht. Sein Begehren bedeutet daher nichts anderes, als dass die Beklagten verpflichtet werden sollen, eine (einverleibungsfähige) Kaufvertragsurkunde mit den näher angeführten Bestimmungen zu unterfertigen. Gegen ein derartiges Begehren bestehen keine Bedenken.
Das Gericht ist auch noch im Rechtsmittelverfahren verpflichtet, dem Urteilsbegehren im Rahmen der von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstands eine deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0041254 [T2, T4, T12, T13]). Die anlässlich der Maßgabebestätigung formulierte Einleitung des Urteils hält sich im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen (4 Ob 32/03i). Der Spruch verdeutlicht damit nur, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 2242/96a; 4 Ob 239/01b, RIS-Justiz RS0038852 [T11, T16]; vgl RIS-Justiz RS0039357).Das Gericht ist auch noch im Rechtsmittelverfahren verpflichtet, dem Urteilsbegehren im Rahmen der von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstands eine deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0041254 [T2, T4, T12, T13]). Die anlässlich der Maßgabebestätigung formulierte Einleitung des Urteils hält sich im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von Paragraph 405, ZPO gezogenen Grenzen (4 Ob 32/03i). Der Spruch verdeutlicht damit nur, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 2242/96a; 4 Ob 239/01b, RIS-Justiz RS0038852 [T11, T16]; vergleiche RIS-Justiz RS0039357).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.