Rechtssatz RS0020174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020174
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Übt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht aus, entsteht zwischen ihm und dem Verpflichteten ein Kaufvertrag, der inhaltlich mit jenem übereinstimmt, den der Verpflichtete mit dem Dritten abgeschlossen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 516/91
Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 516/91
Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454
- 1 Ob 49/00p
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 49/00p
Beisatz: Es tritt aber weder der Vorkaufsberechtigte in den Drittvertrag ein, noch ist der Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks gehalten, mit dem Berechtigten einen Kaufvertrag in jener Form abzuschließen, in welcher er mit dem Dritten kontrahierte. (T1)
Veröff: SZ 73/120
- 4 Ob 14/08z
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 14/08z
Beisatz: Wurde das Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft begründet, so ist das Klagebegehren auf Unterfertigung einer grundbuchsfähigen Kaufvertragsurkunde bestimmten Inhalts zu richten. (T2)
- 8 Ob 161/08x
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 161/08x
Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T3)
Beisatz: Im Vorkaufsfall findet kein „Eintritt" in den Drittvertrag statt, sondern vielmehr entsteht ein inhaltlich übereinstimmender neuer Kaufvertrag. (T4)
Bem: Siehe auch RS0124640. (T5)
Veröff: SZ 2009/45
- 2 Ob 40/09k
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
Beis wie T1
- 5 Ob 231/13a
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 231/13a
- 6 Ob 199/17h
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 199/17h
Vgl auch
- 5 Ob 223/19h
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 223/19h
Anm: Veröff: SZ 2020/17
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020174
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19910306_OGH0002_0010OB00516_9100000_001