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Entscheidung 5 Ob 231/13a×

Entscheidung 5 Ob 231/13a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016198 Rechtssatz 16.03.1960Zivilrecht
Im Verhältnis untereinander sind die Partner eines Kaufvertrages frei zu erklären, worauf ihre Absicht vorzüglich gerichtet sei und was als Endzweck ihrer Vereinbarung wie eine Bedingung wirken solle (§§ 871, 901 ABGB). Im Verhältnis zu einem vorkaufsberech …
RS0020066 Rechtssatz 06.11.1974Zivilrecht
Mangels abweichender Abmachung im Sinne der §§ 1052, 1062 ABGB sind Sachleistung und Kaufpreisleistung verknüpft und vereinbarte Gegenleistungen daher Zug um Zug mit der Leistung zu erfüllen (vgl Wahle, Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 68, 328). Vorleist …
RS0020174 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Übt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht aus, entsteht zwischen ihm und dem Verpflichteten ein Kaufvertrag, der inhaltlich mit jenem übereinstimmt, den der Verpflichtete mit dem Dritten abgeschlossen hat.
RS0020190 Rechtssatz 02.12.1953Zivilrecht
Unwesentliche Nebenleistungen müssen nur dann nicht vom Vorkaufsberechtigten übernommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem dritten Käufer auch ohne diese Nebenleistungen abgeschlossen hatte.
RS0020216 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Unter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen (wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die Kosten der Vertragserrichtung) zu verstehen.
RS0021984 Rechtssatz 20.04.1926Zivilrecht
Zur Frage der "wirklichen Einlösung" im Sinne des § 1075 ABGB.