Rechtssatz RS0020216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020216
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Unter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen (wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die Kosten der Vertragserrichtung) zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 516/91
Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 516/91
Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454
- 5 Ob 39/95
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 39/95
Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T1)
- 1 Ob 49/00p
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 49/00p
Beisatz: Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter. (T2)
Veröff: SZ 73/120
- 5 Ob 244/03y
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 244/03y
- 8 Ob 161/08x
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 161/08x
Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T3)
Bem: Siehe auch RS0124640. (T4)
Veröff: SZ 2009/45
- 5 Ob 231/13a
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 231/13a
- 6 Ob 9/20x
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 9/20x
- 5 Ob 8/22w
Entscheidungstext OGH 10.03.2022 5 Ob 8/22w
- 7 Ob 222/22f
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 222/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Die aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag, wonach der Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts „rechtskräftig“ werden soll, betrifft nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags und ist für den Eintritt des Vorkaufsfalls bedeutungslos. (T5)
- 5 Ob 22/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.07.2026 5 Ob 22/26k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020216
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19910306_OGH0002_0010OB00516_9100000_003