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Entscheidung 5 Ob 22/26k×

Entscheidung 5 Ob 22/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Grundbuchsrecht

Geschäftszahl

5Ob22/26k

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. Mag. Dr. E* M*, 2. Dr. E* E*, beide vertreten durch die Holter-Wildfellner & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Grieskirchen, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 17. Dezember 2025, AZ 22 R 297/25w, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Die Antragstellerinnen beantragten jeweils die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an Anteilen einer Liegenschaft. Sie legten dazu den mit der bisherigen Eigentümerin dieser Anteile geschlossenen Kaufvertrag vom 12. 6. 2025 und das – von einem Notar gemäß den Paragraphen 83, ff NO (Intimation) verfasste – Protokoll vom 2. 10. 2025 vor.

[2]                 Die den Kaufgegenstand bildenden Anteile der Liegenschaft sind mit einem verbücherten Vorkaufsrecht zugunsten von sechs Personen, darunter die beiden Antragstellerinnen, belastet. Mit dem Intimationsprotokoll vom 2. 10. 2025 wollen die Antragstellerinnen nachweisen, dass die weiteren Vorkaufsberechtigten ein gehöriges Einlösungsangebot nicht angenommen haben.

[3]                 Das Erstgericht wies den Antrag ab.

[4]                 Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerinnen nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerinnen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf; er ist daher zurückzuweisen.

[6]         1. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Gesuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG).

[7]                 2. Ein verbüchertes Vorkaufsrecht bildet grundsätzlich ein Eintragungshindernis. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, an der ein verbüchertes Vorkaufsrecht besteht, darf nur bewilligt werden, wenn a) kein Vorkaufsfall vorliegt, b) der Vorkaufsberechtigte zustimmt oder c) urkundlich nachgewiesen wird, dass dem Vorkaufsberechtigten die Liegenschaft zum Kauf angeboten wurde und er von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hat (5 Ob 52/21i mwN; 5 Ob 158/22d; 5 Ob 211/23z).

[8]                 Liegt ein Vorkaufsfall vor, ist für die Bewilligung der Einverleibung des Eigentums also der urkundliche Nachweis der Zustimmung der Vorkaufsberechtigten oder der Nichtannahme eines gehörigen Einlösungsangebots erforderlich (5 Ob 158/22d mwN; RS0021839; RS0020157). Im Fall der Nichtannahme eines gehörigen Einlösungsangebots muss der Inhalt des Angebots ebenso wie der Beginn und der ungenützte Ablauf der Frist zur Einlösung durch verbücherungsfähige Urkunden nachgewiesen werden (5 Ob 52/21i; RS0024878). Ist der Käufer dazu nicht im Stande, muss er sich diesen Nachweis im Prozessweg beschaffen (5 Ob 52/21i; RS0021839 [T3]; RS0020157 [T1]).

[9]         3. Notare sind befugt, über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden, öffentliche Urkunden auszufertigen, wobei sie in dieser Eigenschaft hoheitlich tätig sind. Die Notariatsordnung (NO) regelt dazu in ihrem römisch eins. Teil, römisch fünf. Hauptstück, römisch drei. Abschnitt die Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen. Beurkundet werden Tatsachenfeststellungen, abgegebene Wissenserklärungen sowie sonstige Vorgänge, wenn dadurch eine rechtliche Wirkung begründet werden soll. Nach diesem Abschnitt ausgestellten Bestätigungen kommt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, NO die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu, wenn sie den Vorschriften der Paragraphen 77 bis 90 NO entsprechen. Sie begründen vollen Beweis dessen, was amtlich erklärt oder vom Notar bezeugt wird (5 Ob 63/14x; 5 Ob 52/21i).

[10]       Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Litera f, NO sind Notare unter anderem zur Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden befugt. Dabei handelt es sich um die in Paragraphen 83, ff NO näher geregelte Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will. Eine solche Beurkundung (Intimation) ist daher grundsätzlich geeignet, dem Grundbuchsgericht die Nichtausübung oder die nicht fristgerechte Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten in grundbuchsfähiger Form nachzuweisen (5 Ob 52/21i).

[11]                4.1. Nach Auffassung der Vorinstanzen ist den Antragstellerinnen dieser Nachweis im konkreten Fall nicht gelungen, weil im Protokoll vom 2. 10. 2025 nicht alle maßgeblichen Tatsachen zweifelsfrei festgestellt worden seien. Das Erstgericht sah bei den Vorkaufsberechtigten, die keine Erklärung übermittelt haben, den Nachweis über den Beginn und ungenützten Ablauf der Einlösungsfrist und bei jenen Vorkaufsberechtigten, die eine Ausübungserklärung übermittelt hätten, den Nachweis, dass diese von ihrem Recht keinen Gebrauch machen wollten, als nicht erbracht an. Das Rekursgericht verneinte den Nachweis der Nichtausübung, weil sich angesichts des im Intimationsprotokoll festgestellten Inhalts des Schreibens des Rechtsvertreters der zwei weiteren das Vorkaufsrecht ausübenden Berechtigten und der protokollierten Erklärung der Antragstellerinnen dazu nicht ohne jeglichen Zweifel sagen lasse, ob die Vorkaufsberechtigten damit ihr Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hätten.

[12]       4.2. Die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch Einlösung iSd Paragraph 1075, ABGB erfordert – mangels abweichender Vereinbarung – auch, dass der Vorkaufsberechtigte die im bestehenden Vertrag mit dem Dritten enthaltenen Nebenbestimmungen annimmt. Dazu gehören außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie Zahlungskonditionen, Gefahrtragung, Gewährleistung und die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags stehenden Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art (6 Ob 9/20x; 5 Ob 52/21i; RS0020216; RS0020180 [T4]). Solche Nebenbestimmungen muss der Berechtigte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs allerdings dann nicht übernehmen, wenn unwesentliche Nebenleistungen für den Berechtigten nicht erfüllbar sind und auch durch den Schätzwert nicht ausgeglichen werden können, wenn angenommen werden darf, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem Drittkäufer auch ohne diese Bestimmung abgeschlossen hätte (RS0020190), wenn Nebenbedingungen (Vertragsklauseln) dazu dienen, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu behindern, ohne dass sie dem Vorkaufsverpflichteten persönliche Vorteile bringen, oder wenn eine Bindung des Vorkaufsberechtigten an Konditionen des mit dem Dritten geschlossenen Verkaufs dazu benutzt wird, durch den Einbau von „Fremdkörpern“ in den Vertrag, die außerhalb der bei gegenseitigen Verträgen zwingenden Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung und/oder sonstigen vertragstypischen Elementen stehen, dem Vorkaufsberechtigten den Erwerb verleiden oder sein Recht ins Leere laufen lassen sollen (5 Ob 231/13a mwN; RS0020188).

[13]               4.3. Nach den Feststellungen im Intimationsprotokoll vom 2. 10. 2025 haben zwei weitere Vorkaufsberechtigte durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht ein Schreiben vom 25. 8. 2025 übermittelt und mitgeteilt, dass sie das Vorkaufsrecht zu den Konditionen wie im Kaufvertrag definiert ausüben, diesem Schreiben einen unterfertigten Kaufvertrag angeschlossen und Kaufpreis, Grunderwerbsteuer sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr auf das Treuhandkonto überwiesen. Ergänzend zu dieser Ausübungserklärung hat deren Rechtsvertreter in diesem Schreiben festgehalten, dass die Vorkaufsberechtigten einige wenige bestimmt bezeichnete Punkte des Kaufvertrags lediglich als Äußerung einer Rechtsansicht bzw eine Wissenserklärung der Käuferinnen, der Verkäuferin und der an der Vertragsformulierung Beteiligten ansehen, die keinerlei wechselseitigen vertragliche Rechte und Pflichten normieren.

[14]       Die Frage, ob diese Zusatzerklärung zur ausdrücklichen Einlösungserklärung angesichts ihres Inhalts und ihrer Bedeutung – wie von den Antragstellerinnen behauptet – als Nichtannahme der bezughabenden Nebenbestimmungen, abweichende Bedingung und/oder Vorbehalt zu qualifizieren ist, und, falls diese Frage zu bejahen ist, ob dies hier einem der Fälle gleich kommt, in dem die Rechtsprechung die Ausübung des Vorkaufsrechts dennoch nicht verwehrt, ob es also zu einer wirksamen Einlösung durch den Vorkaufsberechtigten iSd Paragraph 1075, ABGB gekommen ist, kann nur durch Auslegung der bezughabenden Willenserklärungen beantwortet werden vergleiche 6 Ob 9/20x). Auch in diesem Zusammenhang gelten freilich die zum Eintragungshindernis des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG entwickelten Grundsätze, dass es dem Grundbuchsgericht verwehrt ist, eine undeutliche und zu begründetem Zweifel Anlass gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte, nicht restlos beseitigte Zweifel führen vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs. Dem Grundbuchsgericht steht es zwar zu, aus den ihm vorgelegten Urkunden unmittelbar logische Schlussfolgerungen zu ziehen, es hat sich aber auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken, keinen davon abweichenden Parteiwillen zu ermitteln und keine Zweifelsfragen durch vom Wortsinn nicht mehr gedeckte Interpretation zu klären (RS0060573; RS0060878). Komplizierte Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, um den wahren Willen der Vertragsteile zu ergründen, sind nicht anzustellen (RS0060573 [T11]; RS0060878 [T45]).

[15]       Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründet, wenn die Beurteilung des Rekursgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit zu berichtigen ist (5 Ob 113/21k; vergleiche RS0060573 [T18]; RS0060878 [T55]).

[16]               4.4. Eine solche Fehlbeurteilung zeigen die Antragstellerinnen in ihrem Revisonsrekurs nicht auf. Mit ihrer Behauptung, aus dem Intimationsprotokoll gehe angesichts der festgestellten Erklärungen klar hervor, dass die Vorkaufsberechtigten den Kaufvertrag nicht mit allen Nebenbestimmungen angenommen und folglich ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hätten, setzen sie sich über die Auslegungsbedürftigkeit der im Intimationsprotokoll festgehaltenen Erklärungen der Vorkaufsberechtigten aus dem Schreiben vom 25. 8. 2025 hinweg. Abgesehen von dieser Auslegungsbedürftigkeit der einzelnen in das Protokoll aufgenommenen Erklärungen ist die Urkunde – schon grundsätzlich (RS0010950 [T2]), im Besonderen aber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu den Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übernahme von Nebenbestimmungen – in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Die vom Rekursgericht angesichts der im Intimationsprotokoll festgestellten Auszüge aus dem Schreiben vom 25. 8. 2025 konstatierten Zweifel sind damit keineswegs eine bloß rein theoretisch denkbare Unklarheit.

[17]               5. Die Beurteilung des Rekursgerichts, aufgrund des Intimationsprotokolls lasse sich nicht ohne jeglichen Zweifel sagen, ob die weiteren Vorkaufsberechtigten ihr Vorkaufsrecht (nicht doch) wirksam ausgeübt haben, ist daher nicht korrekturbedürftig. Das Grundbuchsgericht dürfte das Ansuchen aber nur dann bewilligen, wenn bezüglich der Nichtannahme des gehörigen Einlösungsangebots keinerlei Zweifel bestehen, was hier eben nicht der Fall ist. Damit wirkt das verbücherte Vorkaufsrecht wie ein vom Grundbuchsgericht amtswegig zu beachtendes Veräußerungsverbot, das dem Eigentumsübergang entgegensteht, weil solche Zweifelsfragen im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren nicht gelöst werden können (RS0020201).

[18]       Die Verbesserungsmöglichkeit nach Paragraph 82 a, Absatz 2, GBG bildet zwar eine Ausnahme vom Neuerungsverbot, diese besteht aber nur für Formgebrechen. Inhaltliche Mängel des Antrags sind nicht verbesserungsfähig. Wenn das Begehren oder der Antragsinhalt widersprüchlich, unklar, unzulässig, unvollständig oder – wie hier – nicht durch die Urkunden gedeckt ist, liegt ein solcher inhaltlicher Mangel vor (5 Ob 232/22m; 5 Ob 184/24f).

[19]       6. Die Prüfung weiterer Abweisungsgründe nach Paragraph 95, Absatz 3, GBG kann unterbleiben, weil die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht in Betracht kommt (RS0060544). Es kann daher insbesondere dahingestellt bleiben, ob das Intimationsprotokoll vom 2. 10. 2025 im Hinblick auf die Prüfung des Fristenlaufs in inhaltlicher und formeller Hinsicht den von den Paragraphen 83, ff NO vorgegebenen Anforderungen entspricht.

Textnummer

E148559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00022.26K.0730.000

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260730_OGH0002_0050OB00022_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010950 Rechtssatz 26.04.1977Zivilrecht
Eine Grundbuchsurkunde ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Auch die Aufsandungserklärung ist ein Teil des Konsensualvertrages. Es genügt daher bei einer Höchstbetragshypothek, wenn die in der Haftungserklärung angeführten Forderungen in der Aufsandungser …
RS0020157 Rechtssatz 02.08.1950Zivilrecht
Der Käufer einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft muss, um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes zu erwirken, dem Grundbuchsgericht in Form einer einverleibungsfähigen Urkunde nachweisen, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum …
RS0020180 Rechtssatz 17.02.1983Zivilrecht
Die Frist zur Einlösung beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, wie Geg …
RS0020188 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Der Vorkaufsberechtigte muss eine Klausel, die - wegen drohender Ausübung des Vorkaufsrechtes in den Drittvertrag aufgenommen - sich deshalb des drittvertraglichen Synallagmas bewegt, als kaufvertraglichen "Fremdkörper" nicht übernehmen.
RS0020190 Rechtssatz 02.12.1953Zivilrecht
Unwesentliche Nebenleistungen müssen nur dann nicht vom Vorkaufsberechtigten übernommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem dritten Käufer auch ohne diese Nebenleistungen abgeschlossen hatte.
RS0020201 Rechtssatz 22.03.1994Zivilrecht
Bleiben Zweifel, ob der Vorkaufsfall eingetreten ist, wirkt das verbücherte Vorkaufsrecht wie ein vom Grundbuchsgericht amtswegig zu beachtendes Veräußerungsverbot, das ohne zureichenden urkundlichen Nachweis der Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder der …
RS0020216 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Unter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen (wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die Kosten der Vertragserrichtung) zu verstehen.
RS0021839 Rechtssatz 20.01.1925Zivilrecht
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft, bei der ein Vorkaufsrecht einverleibt ist, kann nur gegen den Nachweis bewilligt werden, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigtem zum Kaufe angeboten wurde und dass er von dem Vorkaufsrecht …
RS0024878 Rechtssatz 19.06.1957Zivilrecht
Es erscheint begrifflich nicht ausgeschlossen, den ungenützten Ablauf der Frist des § 1075 ABGB schon im Grundbuchsgesuch zur Einverleibung eines neuen Eigentümers nachzuweisen; in diesem Fall muss aber der Inhalt des Angebotes ebenso wie Beginn und ungenüt …
RS0060544 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann unterbleiben, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (hier: auf Grund eines ungültigen Vertrages; so schon JBl 1953,297).
RS0060573 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.