Rechtssatz RS0024878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024878
Geschäftszahl
7Ob251/57; 5Ob274/07s; 5Ob52/21i; 5Ob22/26k
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Es erscheint begrifflich nicht ausgeschlossen, den ungenützten Ablauf der Frist des § 1075 ABGB schon im Grundbuchsgesuch zur Einverleibung eines neuen Eigentümers nachzuweisen; in diesem Fall muss aber der Inhalt des Angebotes ebenso wie Beginn und ungenützter Ablauf der Frist durch verbücherungsfähige Urkunde nachgewiesen werden.Es erscheint begrifflich nicht ausgeschlossen, den ungenützten Ablauf der Frist des Paragraph 1075, ABGB schon im Grundbuchsgesuch zur Einverleibung eines neuen Eigentümers nachzuweisen; in diesem Fall muss aber der Inhalt des Angebotes ebenso wie Beginn und ungenützter Ablauf der Frist durch verbücherungsfähige Urkunde nachgewiesen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 251/57
Entscheidungstext OGH 19.06.1957 7 Ob 251/57
Veröff: EvBl 1957/349 S 547
- 5 Ob 274/07s
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 03.06.2008 5 Ob 274/07s
Ähnlich; Beisatz: Um den ungenützten Ablauf der Frist nach § 1075 ABGB nachzuweisen, bedarf es im Grundbuchsverfahren eines solchen durch verbücherungsfähige Urkunden, und zwar sowohl hinsichtlich des Inhalts des Anbots als auch des Beginns und des ungenützten Ablaufs der Frist. (T1)
- 5 Ob 52/21i
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 52/21i
Vgl
- 5 Ob 22/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.07.2026 5 Ob 22/26k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024878
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19570619_OGH0002_0070OB00251_5700000_001