Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Zum ersten Abweisungsgrund:römisch eins. Zum ersten Abweisungsgrund:
1. Der Käufer einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft muss, um die Einverleibung seines Eigentumsrechts zu erwirken, dem Grundbuchsgericht in Form einer einverleibungsfähigen Urkunde nachweisen, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde oder dass dieser mit der beantragten Einverleibung einverstanden ist. Ist der Käufer hiezu nicht im Stande, muss er diesen Nachweis im Prozessweg beschaffen (RIS-Justiz RS0020157).
2. Nach §§ 83 ff NotO kann der Notar Beurkundungen über rechtsgeschäftliche Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, erteilen (Intimation), wobei die Bekanntmachung durch den Notar auch auf schriftlichem Weg erfolgen kann. Dazu sieht § 85 Abs 1 NotO die Möglichkeit vor, dass dies mittels eingeschriebener Postsendung oder durch Vorlage an das Gericht zur eigenhändigen Zustellung geschieht.2. Nach Paragraphen 83, ff NotO kann der Notar Beurkundungen über rechtsgeschäftliche Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, erteilen (Intimation), wobei die Bekanntmachung durch den Notar auch auf schriftlichem Weg erfolgen kann. Dazu sieht Paragraph 85, Absatz eins, NotO die Möglichkeit vor, dass dies mittels eingeschriebener Postsendung oder durch Vorlage an das Gericht zur eigenhändigen Zustellung geschieht.
3. Sind von der Intimation Liegenschaften betroffen, bleiben aber die grundbuchsrechtlichen Vorschriften und die dazu eingangs wiedergegebene Judikatur, insbesondere zum Vorkaufsrecht, zu beachten. Dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde, muss daher auch bei dieser Vorgangsweise in Form einer einverleibungsfähigen Urkunde, die den §§ 31 f GBG entspricht, nachgewiesen werden.3. Sind von der Intimation Liegenschaften betroffen, bleiben aber die grundbuchsrechtlichen Vorschriften und die dazu eingangs wiedergegebene Judikatur, insbesondere zum Vorkaufsrecht, zu beachten. Dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde, muss daher auch bei dieser Vorgangsweise in Form einer einverleibungsfähigen Urkunde, die den Paragraphen 31, f GBG entspricht, nachgewiesen werden.
4. Dem wird eine Einschreibesendung der Österreichischen Post AG auf Basis des Postgesetzes 1997, bzw die Bestätigung hierüber, nicht gerecht. In § 2 Z 9 PostG ist das Einschreiben als entgeltpflichtige Sonderbehandlung einer Postsendung definiert, die darin besteht, dass die Sendung durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird. Dabei handelt es sich um eine rein auf das Privatrecht abstellende Definition. Diese Qualifikation ergibt sich auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des § 28 PostG 1997, wonach wegen der rein privatrechtlichen Natur der Rechtsbeziehungen zwischen den Betreibern und ihren Kunden für Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte und nicht mehr die „Post" als Verwaltungsbehörde in eigener Sache zuständig ist (vgl näher 3 Ob 190/05w).4. Dem wird eine Einschreibesendung der Österreichischen Post AG auf Basis des Postgesetzes 1997, bzw die Bestätigung hierüber, nicht gerecht. In Paragraph 2, Ziffer 9, PostG ist das Einschreiben als entgeltpflichtige Sonderbehandlung einer Postsendung definiert, die darin besteht, dass die Sendung durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird. Dabei handelt es sich um eine rein auf das Privatrecht abstellende Definition. Diese Qualifikation ergibt sich auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Paragraph 28, PostG 1997, wonach wegen der rein privatrechtlichen Natur der Rechtsbeziehungen zwischen den Betreibern und ihren Kunden für Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte und nicht mehr die „Post" als Verwaltungsbehörde in eigener Sache zuständig ist vergleiche näher 3 Ob 190/05w).
5. Lediglich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke, das sind solche von Gerichten und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, sieht § 7 PostG besondere Haftungsregelungen, insbesondere die Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes und damit den behördlichen Charakter der Zustellung solcher Schriftstücke durch die Post (bzw einen allfälligen anderen nach § 7 Abs 7 PostG betrauten Betreiber) vor. Bei der Bestätigung durch die vom Notar nach § 83 Abs 5 NotO iVm § 85 NotO veranlassten Zustellung mittels Einschreibens handelt es sich daher nicht um eine öffentliche Urkunde nach dem GBG.5. Lediglich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke, das sind solche von Gerichten und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, sieht Paragraph 7, PostG besondere Haftungsregelungen, insbesondere die Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes und damit den behördlichen Charakter der Zustellung solcher Schriftstücke durch die Post (bzw einen allfälligen anderen nach Paragraph 7, Absatz 7, PostG betrauten Betreiber) vor. Bei der Bestätigung durch die vom Notar nach Paragraph 83, Absatz 5, NotO in Verbindung mit Paragraph 85, NotO veranlassten Zustellung mittels Einschreibens handelt es sich daher nicht um eine öffentliche Urkunde nach dem GBG.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des Rekursgerichts zu diesem Punkt verwiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des Rekursgerichts zu diesem Punkt verwiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
II. Zum zweiten Abweisungsgrund:römisch zwei. Zum zweiten Abweisungsgrund:
1. Um den ungenützten Ablauf der Frist nach § 1075 ABGB nachzuweisen, bedarf es im Grundbuchsverfahren eines solchen durch verbücherungsfähige Urkunden, und zwar sowohl hinsichtlich des Inhalts des Anbots als auch des Beginns und des ungenützten Ablaufs der Frist (RIS-Justiz RS0024878 = 7 Ob 251/57 = EvBl 1957/349).1. Um den ungenützten Ablauf der Frist nach Paragraph 1075, ABGB nachzuweisen, bedarf es im Grundbuchsverfahren eines solchen durch verbücherungsfähige Urkunden, und zwar sowohl hinsichtlich des Inhalts des Anbots als auch des Beginns und des ungenützten Ablaufs der Frist (RIS-Justiz RS0024878 = 7 Ob 251/57 = EvBl 1957/349).
2. § 1075 ABGB verlangt vom Berechtigten, im Rahmen der wirklichen Einlösung zur Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts auch die geschuldete Nebenleistung oder ihre Sicherstellung anzubieten. Unterbleibt dies während der Einlösungsfrist, erlischt das Vorkaufsrecht. Es muss also fristgerecht eine spiegelbildliche Übereinstimmung der Leistungen, die der Drittkäufer und der Vorkaufsberechtige zu tragen haben, hergestellt werden (RIS-Justiz RS0119205 = 5 Ob 244/03y).2. Paragraph 1075, ABGB verlangt vom Berechtigten, im Rahmen der wirklichen Einlösung zur Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts auch die geschuldete Nebenleistung oder ihre Sicherstellung anzubieten. Unterbleibt dies während der Einlösungsfrist, erlischt das Vorkaufsrecht. Es muss also fristgerecht eine spiegelbildliche Übereinstimmung der Leistungen, die der Drittkäufer und der Vorkaufsberechtige zu tragen haben, hergestellt werden (RIS-Justiz RS0119205 = 5 Ob 244/03y).
3. Ist nur ein Teil der Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet und wird das gesamte Grundstück veräußert oder wird die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache mit anderen - unbelasteten - Sachen zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, ist der Vorkaufsfall grundsätzlich auf den belasteten Liegenschaftsanteil beschränkt und die Erstreckung des Kaufs zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten auf die Gesamtliegenschaft, also auch auf unbelastete Sachen, grundsätzlich keine vom Berechtigten zu übernehmende Nebenbedingung im Sinne des § 1077 Satz 2 ABGB, sodass sich die Anbietungspflicht und das Einlösungsrecht nicht auf die gesamte Liegenschaft bzw auf die unbelasteten Sachen beziehen. Ist jedoch nach den aus dem Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten zu ermittelnden Umständen anzunehmen, dass der mit dem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaftsteil bzw die belastete Sache im Zusammenhang mit dem Verkauf der Restliegenschaft und dem Mitverkauf der unbelasteten Sachen steht, wird die Vorkaufsabrede nach den Grundsätzen des § 914 ABGB ergänzend so zu verstehen sei, dass der Verpflichtete die Gesamtliegenschaft, also die belasteten und die unbelasteten Sachen, anbieten kann und sie der Berechtigte diesfalls bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrecht einlösen muss (Aicher in Rummel2 § 1072 ABGB Rz 23 mwN). Andernfalls wäre es dem aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten - vergleichbar den Fällen im Zusammenhang mit den „unwesentlichen Nebenleistungen" (vgl 8 Ob 15/01s = SZ 74/67 = ecolex 2001/272 [Wilhelm]) - möglich, die Ausführung des Vorkaufsrechts zu behindern und unattraktiv zu machen, ohne dass ihm das persönliche Vorteile brächte.3. Ist nur ein Teil der Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet und wird das gesamte Grundstück veräußert oder wird die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache mit anderen - unbelasteten - Sachen zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, ist der Vorkaufsfall grundsätzlich auf den belasteten Liegenschaftsanteil beschränkt und die Erstreckung des Kaufs zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten auf die Gesamtliegenschaft, also auch auf unbelastete Sachen, grundsätzlich keine vom Berechtigten zu übernehmende Nebenbedingung im Sinne des Paragraph 1077, Satz 2 ABGB, sodass sich die Anbietungspflicht und das Einlösungsrecht nicht auf die gesamte Liegenschaft bzw auf die unbelasteten Sachen beziehen. Ist jedoch nach den aus dem Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten zu ermittelnden Umständen anzunehmen, dass der mit dem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaftsteil bzw die belastete Sache im Zusammenhang mit dem Verkauf der Restliegenschaft und dem Mitverkauf der unbelasteten Sachen steht, wird die Vorkaufsabrede nach den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB ergänzend so zu verstehen sei, dass der Verpflichtete die Gesamtliegenschaft, also die belasteten und die unbelasteten Sachen, anbieten kann und sie der Berechtigte diesfalls bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrecht einlösen muss (Aicher in Rummel2 Paragraph 1072, ABGB Rz 23 mwN). Andernfalls wäre es dem aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten - vergleichbar den Fällen im Zusammenhang mit den „unwesentlichen Nebenleistungen" vergleiche 8 Ob 15/01s = SZ 74/67 = ecolex 2001/272 [Wilhelm]) - möglich, die Ausführung des Vorkaufsrechts zu behindern und unattraktiv zu machen, ohne dass ihm das persönliche Vorteile brächte.
4. Hier wurde im Schreiben des Notars an die Vorkaufsberechtigten „aufgrund des ihnen grundbücherlich eingeräumten Vorkaufsrechts" ausdrücklich „das Vertragsobjekt" zur Einlösung angeboten. Die Rechtsmittelwerber argumentieren, dass damit das Anbot nicht auf sämtliche Grundstücke, die als „Vertragsobjekte" und nicht als „Vertragsobjekt" bezeichnet worden wären, sondern nur auf die mit den Vorkaufsrechten belasteten Grundstücke bezogen gewesen sei. Es wurde aber bei Anbietung lediglich der Gesamtkaufpreis von 260.000 EUR genannt. Es ist daher dem Rekursgericht auch darin zu folgen, dass damit insgesamt zweifelhaft ist, ob die Anbietung in einer Form, die das Auslösen des Fristenlaufs bewirken konnte, erfolgte und ob deshalb die Vorkaufsrechte durch Fristablauf erlöschen konnten, was im Grundbuchsverfahren nicht zu klären ist.
5. Soweit in der Revision unter Hinweis auf die beiden EZ, hinsichtlich deren Vorkaufsrechte nicht vorliegen, darauf verwiesen wird, dass insoweit die beantragten grundbücherlichen Eintragungen durchgeführt hätten werden können, ist auf den sich aus dem gemeinsamen Kauf- und Logistikvertrag ergebenden untrennbaren Zusammenhang zu verweisen (vgl zu diesem Eintragungshindernis RIS-Justiz RS0114310).5. Soweit in der Revision unter Hinweis auf die beiden EZ, hinsichtlich deren Vorkaufsrechte nicht vorliegen, darauf verwiesen wird, dass insoweit die beantragten grundbücherlichen Eintragungen durchgeführt hätten werden können, ist auf den sich aus dem gemeinsamen Kauf- und Logistikvertrag ergebenden untrennbaren Zusammenhang zu verweisen vergleiche zu diesem Eintragungshindernis RIS-Justiz RS0114310).