Rechtssatz RS0123747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123747
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Lediglich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke, das sind solche von Gerichten und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, sieht § 7 PostG 1997 den behördlichen Charakter der Zustellung solcher Schriftstücke durch die Post (bzw einen allfälligen anderen nach §7 Abs7 PostG betrauten Betreiber) vor. Die Definition des Einschreibens in § 2 Z 9 PostG 1997 stellt rein auf das Privatrecht ab. Bei der Bestätigung einer vom Notar nach § 83 Abs 5 NO iVm § 85 NO veranlassten Zustellung (Intimation) mittels Einschreibens iSd § 2 Z 9 PostG 1997 handelt es sich daher nicht um eine öffentliche Urkunde nach dem GBG.Lediglich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke, das sind solche von Gerichten und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, sieht Paragraph 7, PostG 1997 den behördlichen Charakter der Zustellung solcher Schriftstücke durch die Post (bzw einen allfälligen anderen nach §7 Abs7 PostG betrauten Betreiber) vor. Die Definition des Einschreibens in Paragraph 2, Ziffer 9, PostG 1997 stellt rein auf das Privatrecht ab. Bei der Bestätigung einer vom Notar nach Paragraph 83, Absatz 5, NO in Verbindung mit Paragraph 85, NO veranlassten Zustellung (Intimation) mittels Einschreibens iSd Paragraph 2, Ziffer 9, PostG 1997 handelt es sich daher nicht um eine öffentliche Urkunde nach dem GBG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 274/07s
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 274/07s
- 5 Ob 63/14x
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 63/14x
Vgl aber; Beisatz: Hier: Beurkundung des ordnungsgemäßen Anbots der Einlösung des Kaufvertrags an die Vorkaufsberechtigte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123747
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20080603_OGH0002_0050OB00274_07S0000_001