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Entscheidung 5 Ob 113/21k×

Entscheidung 5 Ob 113/21k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012149 Rechtssatz 28.12.1962Zivilrecht
Für den Verzicht auf eine Dienstbarkeit gilt nicht der Eintragungsgrundsatz.
RS0013867 Rechtssatz 06.06.1989Zivilrecht
Fehlt eine genaue Bezeichnung der räumlichen Grenzen der Grunddienstbarkeit, so ist die diesbezügliche Beschränkung zumindest grundbuchsrechtlich nicht wirksam.
RS0018222 Rechtssatz 02.09.1980Zivilrecht
Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverf …
RS0060233 Rechtssatz 05.03.1981Zivilrecht
Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechtes in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach § 5 GBG eine Berufung auf genau bezeichnete Stellen der der Eintragung zugrundeliegenden Vertragsurkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als i …
RS0060375 Rechtssatz 11.04.1963Zivilrecht
Zur Auslegung der Bestimmung des § 12 Abs 2 GBG (§ 3 Abs 2 LiegTeilG).
RS0060573 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
RS0060878 Rechtssatz 15.05.1974Zivilrecht
Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden b …