Entscheidungsgründe:
Die Beklagte, eine der Schwestern des Klägers, ist zu einem Drittel Miteigentümerin des zweiten materiellen Anteils der Liegenschaft EZ 48 KG H*****. Auf den Miteigentumsanteilen ist das Vorkaufsrecht für den Kläger sowie drei weitere Geschwister der Streitteile einverleibt.
Mit Schreiben vom 8. Juni 1989 teilte der Beklagtenvertreter dem Kläger mit, die Beklagte habe ihm ihren Liegenschaftsanteil gegen Zahlung einer lebenslangen Leibrente von monatlich S 4.000 unter Aufrechterhaltung der Mietrechte der Beklagten an ihrer Wohnung verkauft. Er biete ihm hiemit die Liegenschaft zu denselben Bedingungen zum Kauf an. Alle mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages verbundenen Kosten habe der Käufer zu tragen; mit der Vertragserrichtung sei der Beklagtenvertreter zu beauftragen.
Mit Schreiben vom 4. Juli 1989 erklärte der Klagevertreter namens des Klägers sowohl der Beklagten als auch dem Beklagtenvertreter gegenüber, der Kläger übe sein Vorkaufsrecht aus und trete anstelle des Beklagtenvertreters in den Kaufvertrag ein. Er werde alle mit der Errichtung des Kaufvertrages und dessen bücherlicher Durchführung verbundenen Kosten tragen; die Mietrechte der Beklagten blieben unangetastet. Entgegen dem Schreiben des Beklagtenvertreters habe der Kläger jedoch den Klagevertreter mit der Vertragserrichtung beauftragt. Gleichzeitig überwies er auch den ersten monatlichen Leibrentenbetrag von S 4.000.
Darauf entgegnete der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 6. Juli 1989, mit der Vertragserrichtung sei er zu beauftragen. Er ersuche um fristgerechte Äußerung, ob der Kläger damit einverstanden sei. Diesem Schreiben war der Entwurf des Kaufvertrages angeschlossen.
Im Antwortschreiben vom 7. Juli 1989 vertrat der Klagevertreter den Standpunkt, die Bestimmung der Person des Vertragsverfassers sei bloß eine unwesentliche Nebenbestimmung, die der Vorkaufsberechtigte nicht übernehmen müsse. Den durch Ausübung des Vorkaufsrechtes zustandegekommenen Kaufvertrag habe der Klagevertreter errichtet. Dem Schreiben vom 8. Juni 1989 könne übrigens weder eine Wertsicherung noch die bücherliche Sicherstellung der Leibrente entnommen werden. Daher seien solche Bestimmungen in dem vom Klagevertreter verfaßten Kaufvertrag auch nicht aufgenommen worden.
Mit Schreiben vom 10. Juli 1989 gab der Beklagtenvertreter bekannt, der überwiesene Leibrentenbetrag werde nur dann angenommen werden, wenn das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt werden sollte. Diesem Schreiben war der Entwurf eines Kaufvertrages zwischen den Streitteilen angeschlossen, der den gleichen Wortlaut wie der Entwurf eines Kaufvertrages der Beklagten mit dem Beklagtenvertreter aufweist. Punkt VI dieses Entwurfs sieht vor, daß der Käufer den Vorkaufsberechtigten die Kaufliegenschaft gemäß dem grundbücherlich einverleibten Vorkaufsrecht anzubieten habe und die Verkäuferin nach Ablauf der 30-tägigen Frist nach Anbietung und Nichtausübung des Vorkaufsrechtes die vorliegende Urkunde unterfertigen werde. Punkt IX bestimmt im zweiten Absatz, daß die Errichtung und grundbücherliche Durchführung dieses Vertrages auch im Falle des Eintrittes einer der Vorkaufsberechtigten durch den "Käufer" erfolge.Mit Schreiben vom 10. Juli 1989 gab der Beklagtenvertreter bekannt, der überwiesene Leibrentenbetrag werde nur dann angenommen werden, wenn das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt werden sollte. Diesem Schreiben war der Entwurf eines Kaufvertrages zwischen den Streitteilen angeschlossen, der den gleichen Wortlaut wie der Entwurf eines Kaufvertrages der Beklagten mit dem Beklagtenvertreter aufweist. Punkt römisch sechs dieses Entwurfs sieht vor, daß der Käufer den Vorkaufsberechtigten die Kaufliegenschaft gemäß dem grundbücherlich einverleibten Vorkaufsrecht anzubieten habe und die Verkäuferin nach Ablauf der 30-tägigen Frist nach Anbietung und Nichtausübung des Vorkaufsrechtes die vorliegende Urkunde unterfertigen werde. Punkt römisch neun bestimmt im zweiten Absatz, daß die Errichtung und grundbücherliche Durchführung dieses Vertrages auch im Falle des Eintrittes einer der Vorkaufsberechtigten durch den "Käufer" erfolge.
Darauf erwiderte der Klagevertreter mit Schreiben vom 20. Juli 1989, der Kaufvertrag sei im Sinne des Einlösungsangebotes vom 8. Juni 1989 durch die wirkliche Einlösung infolge Zahlung des ersten Leibrentenbetrages zustandegekommen. Obgleich dort weder von einer Wertsicherung noch von einer Sicherstellung der Leibrente die Rede gewesen sei, erkläre sich der kläger unpräjudiziell bereit, Wertsicherung und Sicherstellung zu akzeptieren, doch sei er mit der Errichtung und Durchführung des Vertrages durch den Beklagtenvertreter nicht einverstanden.
Mit Ausnahme der schon erwähnten Zahlung von S 4.000 hat der Kläger weitere Zahlungen nicht geleistet, weil der überwiesene Betrag von der Beklagten zurücküberwiesen wurde.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterfertigung eines Kaufvertrages mit dem im Begehren wiedergegebenen Wortlaut und hilfsweise eines Kaufvertrages mit dem Wortlaut des Vertrages zwischen der Beklagten und dem Beklagtenvertreter mit Ausnahme des Punktes IX Abs 2. Der Vorkaufsfall sei eingetreten und der Kläger in den von der Beklagten mit dem Beklagtenvertreter geschlossenen Kaufvertrag eingetreten. Der von ihm überwiesene Rentenbetrag von S 4.000 sei von der Beklagten zurücküberwiesen worden, weil sie der Auffassung gewesen sei, der Kaufvertrag sei Punkt IX des mit dem Beklagtenvertreter geschlossenen Kaufvertrages zufolge von diesem zu verfassen. Obgleich im Einlösungsanbot von einer Wertsicherung und Sicherstellung der Leibrente keine Rede gewesen sei, habe der Klagevertreter dennoch angeboten, die Wertsicherung und die Sicherstellung der Leibrente anzuerkennen, sofern sich die Beklagte mit der Errichtung des Kaufvertrages durch den Klagevertreter einverstanden erkläre. Punkt IX Abs 2 des Entwurfes enthalte zudem eine unwesentliche Nebenleistung, die der Kläger nicht übernehmen müsse, zumal diese Bestimmung außerhalb des vertraglichen Synallagmas stehe.Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterfertigung eines Kaufvertrages mit dem im Begehren wiedergegebenen Wortlaut und hilfsweise eines Kaufvertrages mit dem Wortlaut des Vertrages zwischen der Beklagten und dem Beklagtenvertreter mit Ausnahme des Punktes römisch neun Absatz 2, Der Vorkaufsfall sei eingetreten und der Kläger in den von der Beklagten mit dem Beklagtenvertreter geschlossenen Kaufvertrag eingetreten. Der von ihm überwiesene Rentenbetrag von S 4.000 sei von der Beklagten zurücküberwiesen worden, weil sie der Auffassung gewesen sei, der Kaufvertrag sei Punkt römisch neun des mit dem Beklagtenvertreter geschlossenen Kaufvertrages zufolge von diesem zu verfassen. Obgleich im Einlösungsanbot von einer Wertsicherung und Sicherstellung der Leibrente keine Rede gewesen sei, habe der Klagevertreter dennoch angeboten, die Wertsicherung und die Sicherstellung der Leibrente anzuerkennen, sofern sich die Beklagte mit der Errichtung des Kaufvertrages durch den Klagevertreter einverstanden erkläre. Punkt römisch neun Absatz 2, des Entwurfes enthalte zudem eine unwesentliche Nebenleistung, die der Kläger nicht übernehmen müsse, zumal diese Bestimmung außerhalb des vertraglichen Synallagmas stehe.
Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe das Einlösungsangebot nicht ordnungsgemäß angenommen, weil er mit der Vertragserrichtung den Klagevertreter beauftragt habe. Mit Schreiben vom 6. Juli 1989 habe der Beklagtenvertreter den Kaufvertrag übermittelt und mitgeteilt, daß der Kläger im Hinblick auf Punkt IX fristgerecht erklären müsse, ob er diese Vertragsbestimmung akzeptiere. Der Klagevertreter habe aber nur erwidert, die Bestimmung der Person des Vertragsverfassers sei eine unwesentliche Nebenbestimmung. Jedenfalls die Anbietung vom 6. Juli 1989 habe den Beginn der Einlösungsfrist ausgelöst, der Kläger habe jedoch innerhalb der Frist keine wirksame Einlösungserklärung abgegeben.Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe das Einlösungsangebot nicht ordnungsgemäß angenommen, weil er mit der Vertragserrichtung den Klagevertreter beauftragt habe. Mit Schreiben vom 6. Juli 1989 habe der Beklagtenvertreter den Kaufvertrag übermittelt und mitgeteilt, daß der Kläger im Hinblick auf Punkt römisch neun fristgerecht erklären müsse, ob er diese Vertragsbestimmung akzeptiere. Der Klagevertreter habe aber nur erwidert, die Bestimmung der Person des Vertragsverfassers sei eine unwesentliche Nebenbestimmung. Jedenfalls die Anbietung vom 6. Juli 1989 habe den Beginn der Einlösungsfrist ausgelöst, der Kläger habe jedoch innerhalb der Frist keine wirksame Einlösungserklärung abgegeben.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt.
Es stellte fest, der Entwurf eines Kaufvertrags zwischen der Beklagten und dem Beklagtenvertreter entspreche, abgesehen von Punkt VI. und IX., inhaltlich dem im Begehren wiedergegebenen Kaufvertrag; nur sollte die grundbücherliche Sicherstellung nach dem Vertragsentwurf des Beklagtenvertreters durch Einverleibung einer Reallast erfolgen, wogegen der Klagevertreter die Sicherstellung durch ein Pfandrecht vorgesehen habe. Dieser sei Schwager des Klägers, weshalb er dem Kläger für die Errichtung und Durchführung des Vertrages nur die Barauslagen verrechne. Die Beklagte sei auf den Klagevertreter nicht gut zu sprechen, weil sie der Meinung sei, ihr zweiter Bruder sei im Zusammenhang mit einem vom Klagevertreter errichteten Vertrag übervorteilt worden. Die Bestimmung, daß der Beklagtenvertreter auch bei Ausübung des Vorkaufsrechtes Vertragsverfasser sein solle, sei aber nicht deshalb in den Vertragsentwurf aufgenommen worden, weil die Beklagte die Vertragserrichtung durch den Klagevertreter verhindern wollte; sie sei gar nicht davon ausgegangen, daß der Kläger den Klagevertreter jedenfalls beauftragen werde. Die Beklagte wünsche die Vertragserrichtung durch ihren Vertreter vielmehr deshalb, weil er sich ihrer Meinung nach bei den Kaufverhandlungen fair verhalten habe und deshalb ihr Vertrauen genieße. Es könne aber nicht festgestellt werden, daß die Beklagte den Kaufvertrag mit ihrem Vertreter nur dann abschließen würde, wenn dieser selbst Vertragsverfasser wäre.Es stellte fest, der Entwurf eines Kaufvertrags zwischen der Beklagten und dem Beklagtenvertreter entspreche, abgesehen von Punkt römisch sechs. und römisch neun., inhaltlich dem im Begehren wiedergegebenen Kaufvertrag; nur sollte die grundbücherliche Sicherstellung nach dem Vertragsentwurf des Beklagtenvertreters durch Einverleibung einer Reallast erfolgen, wogegen der Klagevertreter die Sicherstellung durch ein Pfandrecht vorgesehen habe. Dieser sei Schwager des Klägers, weshalb er dem Kläger für die Errichtung und Durchführung des Vertrages nur die Barauslagen verrechne. Die Beklagte sei auf den Klagevertreter nicht gut zu sprechen, weil sie der Meinung sei, ihr zweiter Bruder sei im Zusammenhang mit einem vom Klagevertreter errichteten Vertrag übervorteilt worden. Die Bestimmung, daß der Beklagtenvertreter auch bei Ausübung des Vorkaufsrechtes Vertragsverfasser sein solle, sei aber nicht deshalb in den Vertragsentwurf aufgenommen worden, weil die Beklagte die Vertragserrichtung durch den Klagevertreter verhindern wollte; sie sei gar nicht davon ausgegangen, daß der Kläger den Klagevertreter jedenfalls beauftragen werde. Die Beklagte wünsche die Vertragserrichtung durch ihren Vertreter vielmehr deshalb, weil er sich ihrer Meinung nach bei den Kaufverhandlungen fair verhalten habe und deshalb ihr Vertrauen genieße. Es könne aber nicht festgestellt werden, daß die Beklagte den Kaufvertrag mit ihrem Vertreter nur dann abschließen würde, wenn dieser selbst Vertragsverfasser wäre.
Rechtlich meinte das Erstgericht, das Einlösungsanbot sei erst mit Schreiben vom 6. Juli 1989 rechtswirksam geworden, weil erst darin alle Nebenleistungen und damit auch die Wertsicherung und Sicherstellung der Leibrente bekanntgegeben worden seien. Durch die Einlösungserklärung und Überweisung des ersten Leibrentenbetrages habe der Kläger das Einlösungsangebot wirksam angenommen. Der Vorkaufsberechtigte müsse unwesentliche Nebenbestimmungen nicht übernehmen, wenn anzunehmen sei, daß der Verpflichtete den Vertrag mit dem Dritten auch ohne diese Bestimmung geschlossen hätte. Selbst wenn die Beklagte ihrem Vertreter besonderes Vertrauen entgegenbringe, bedeute dies keineswegs, daß sie den Kaufvertrag mit ihm nicht abgeschlossen hätte, wäre er selbst nicht Vertragsverfasser gewesen. Punkt IX Abs 2 des Vertragsentwurfs sei zudem "Fremdkörper" außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas, der nicht übernommen werden müsse. Da der Kläger alle übrigen Haupt- und Nebenleistungen übernommen habe, habe er sein Vorkaufsrecht rechtswirksam ausgeübt.Rechtlich meinte das Erstgericht, das Einlösungsanbot sei erst mit Schreiben vom 6. Juli 1989 rechtswirksam geworden, weil erst darin alle Nebenleistungen und damit auch die Wertsicherung und Sicherstellung der Leibrente bekanntgegeben worden seien. Durch die Einlösungserklärung und Überweisung des ersten Leibrentenbetrages habe der Kläger das Einlösungsangebot wirksam angenommen. Der Vorkaufsberechtigte müsse unwesentliche Nebenbestimmungen nicht übernehmen, wenn anzunehmen sei, daß der Verpflichtete den Vertrag mit dem Dritten auch ohne diese Bestimmung geschlossen hätte. Selbst wenn die Beklagte ihrem Vertreter besonderes Vertrauen entgegenbringe, bedeute dies keineswegs, daß sie den Kaufvertrag mit ihm nicht abgeschlossen hätte, wäre er selbst nicht Vertragsverfasser gewesen. Punkt römisch neun Absatz 2, des Vertragsentwurfs sei zudem "Fremdkörper" außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas, der nicht übernommen werden müsse. Da der Kläger alle übrigen Haupt- und Nebenleistungen übernommen habe, habe er sein Vorkaufsrecht rechtswirksam ausgeübt.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge aus, der Verpflichtete müsse bei Eintritt des Vorkaufsfalles gemäß § 1072 ABGB dem Berechtigten die Einlösung gehörig anbieten und somit alle Einzelheiten des vom Dritten gestellten Kaufanbotes unter Einschluß allfälliger Nebenbedingungen bekanntgeben. Bei unzureichender Anbietung werde die Einlösungsfrist nicht in Gang gesetzt. Als Einlösungsangebot reiche eine Mitteilung aus, die den Eintritt des Vorkaufsfalles zum Ausdruck bringe. Nach Abschluß eines Kaufvertrages könne auch der Dritte bei Vorliegen eines verdinglichten Vorkaufsrechtes wirksam anbieten und damit die im § 1075 ABGB bestimmte Einlösungsfrist in Gang setzen. Daß der Vorkaufsfall eingetreten sei, sei unstrittig und auch zutreffend bejaht worden, weil auch der Kauf gegen Leibrente Vorkaufsfall sei und die Begründung von Mietrechten als Nebenleistung von Vorkaufsfall nicht ausschließe. Die Einlösungsfrist nach § 1075 ABGB sei erst mit Bekanntgabe des gesamten Vertragsinhaltes im Schreiben vom 6. Juli 1989 in Gang gesetzt worden. Der Vorkaufsberechtigte könne aber bei Kenntnis des tatsächlichen Vertragsinhaltes schon vor Beginn des Fristenlaufes von seinem Gestaltungsrecht wirksam Gebrauch machen und das Kaufverhältnis wirksam begründen, wenn er vom Kaufvertrag mit dem Dritten erfahren habe. Ob die Einlösungsfrist aber mit Schreiben vom 8. Juni 1989 oder erst mit Schreiben vom 6. Juli 1989 zu laufen begonnen habe, sei daher ohne wesentliche Bedeutung. Habe der Vorkaufsberechtigte den Kaufpreis oder die mit dem Dritten vereinbarte Gegenleistung nicht nur real angeboten, sondern das fällige Entgelt sogar überwiesen, habe er das Vorkaufsrecht bereits wirksam ausgeübt, so daß zwischen ihm und dem Verpflichteten ein Kaufverhältnis zustandegekommen sei, das inhaltlich jenem zum Drittkäufer entspreche. Der Vorkaufsberechtigte habe nicht nur den Kaufpreis, sondern auch sämtliche Nebenbedingungen und Nebenleistungen zu übernehmen, doch könne er mit der Einlösung bis zum Ablauf der erst durch ein gehöriges Anbot in Gang gesetzten Frist zuwarten. Er könne auch schon vor Beginn der Einlösungsfrist vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen; einer neuerlichen Erklärung infolge nachträglicher Anbietung bedürfe es dann nicht mehr. Da der Vorkaufsberechtigte alle Nebenbedingungen des Kaufvertrages zu übernehmen habe, müsse der Kläger auch die Kosten der Vertragserrichtung und die Gebühren tragen. Vertragsklauseln, die weder dem Drittkäufer noch dem Verpflichteten Vorteile bringen, müsse er dagegen ebenso wie außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas gelegene Vertragspunkte nicht übernehmen. Die in Punkt IX getroffene Vereinbarung sei eine solche Klausel, weil sie keine kaufvertragliche Gegenleistung für den Verkauf der Liegenschaft sei. Die Beklagte könne bei Einhaltung der Klausel keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielen, weil die Kosten der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages ohnedies den Vorkaufsberechtigten belasteten. Auch das Vertrauensverhältnis rechtfertige die Klausel nicht, weil der Vertragsinhalt vorgegeben und ein Abweichen zum Nachteil der Verpflichteten nicht möglich sei. Es sei schließlich ein vom Drittkäufer entworfener Kaufvertrag mit all seinen Nebenbestimmungen vorgelegen, der Inhalt des mündlich abgeschlossenen Kaufvertrages geworden sei. Punkt IX des Kaufvertragsentwurfes sei deshalb, soweit damit auch die Person des Vertragsverfassers dem Kläger vorgegeben werde, als unwesentliche Vertragsbestimmung anzusehen und vom Kläger nicht zu übernehmen.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge aus, der Verpflichtete müsse bei Eintritt des Vorkaufsfalles gemäß Paragraph 1072, ABGB dem Berechtigten die Einlösung gehörig anbieten und somit alle Einzelheiten des vom Dritten gestellten Kaufanbotes unter Einschluß allfälliger Nebenbedingungen bekanntgeben. Bei unzureichender Anbietung werde die Einlösungsfrist nicht in Gang gesetzt. Als Einlösungsangebot reiche eine Mitteilung aus, die den Eintritt des Vorkaufsfalles zum Ausdruck bringe. Nach Abschluß eines Kaufvertrages könne auch der Dritte bei Vorliegen eines verdinglichten Vorkaufsrechtes wirksam anbieten und damit die im Paragraph 1075, ABGB bestimmte Einlösungsfrist in Gang setzen. Daß der Vorkaufsfall eingetreten sei, sei unstrittig und auch zutreffend bejaht worden, weil auch der Kauf gegen Leibrente Vorkaufsfall sei und die Begründung von Mietrechten als Nebenleistung von Vorkaufsfall nicht ausschließe. Die Einlösungsfrist nach Paragraph 1075, ABGB sei erst mit Bekanntgabe des gesamten Vertragsinhaltes im Schreiben vom 6. Juli 1989 in Gang gesetzt worden. Der Vorkaufsberechtigte könne aber bei Kenntnis des tatsächlichen Vertragsinhaltes schon vor Beginn des Fristenlaufes von seinem Gestaltungsrecht wirksam Gebrauch machen und das Kaufverhältnis wirksam begründen, wenn er vom Kaufvertrag mit dem Dritten erfahren habe. Ob die Einlösungsfrist aber mit Schreiben vom 8. Juni 1989 oder erst mit Schreiben vom 6. Juli 1989 zu laufen begonnen habe, sei daher ohne wesentliche Bedeutung. Habe der Vorkaufsberechtigte den Kaufpreis oder die mit dem Dritten vereinbarte Gegenleistung nicht nur real angeboten, sondern das fällige Entgelt sogar überwiesen, habe er das Vorkaufsrecht bereits wirksam ausgeübt, so daß zwischen ihm und dem Verpflichteten ein Kaufverhältnis zustandegekommen sei, das inhaltlich jenem zum Drittkäufer entspreche. Der Vorkaufsberechtigte habe nicht nur den Kaufpreis, sondern auch sämtliche Nebenbedingungen und Nebenleistungen zu übernehmen, doch könne er mit der Einlösung bis zum Ablauf der erst durch ein gehöriges Anbot in Gang gesetzten Frist zuwarten. Er könne auch schon vor Beginn der Einlösungsfrist vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen; einer neuerlichen Erklärung infolge nachträglicher Anbietung bedürfe es dann nicht mehr. Da der Vorkaufsberechtigte alle Nebenbedingungen des Kaufvertrages zu übernehmen habe, müsse der Kläger auch die Kosten der Vertragserrichtung und die Gebühren tragen. Vertragsklauseln, die weder dem Drittkäufer noch dem Verpflichteten Vorteile bringen, müsse er dagegen ebenso wie außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas gelegene Vertragspunkte nicht übernehmen. Die in Punkt römisch neun getroffene Vereinbarung sei eine solche Klausel, weil sie keine kaufvertragliche Gegenleistung für den Verkauf der Liegenschaft sei. Die Beklagte könne bei Einhaltung der Klausel keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielen, weil die Kosten der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages ohnedies den Vorkaufsberechtigten belasteten. Auch das Vertrauensverhältnis rechtfertige die Klausel nicht, weil der Vertragsinhalt vorgegeben und ein Abweichen zum Nachteil der Verpflichteten nicht möglich sei. Es sei schließlich ein vom Drittkäufer entworfener Kaufvertrag mit all seinen Nebenbestimmungen vorgelegen, der Inhalt des mündlich abgeschlossenen Kaufvertrages geworden sei. Punkt römisch neun des Kaufvertragsentwurfes sei deshalb, soweit damit auch die Person des Vertragsverfassers dem Kläger vorgegeben werde, als unwesentliche Vertragsbestimmung anzusehen und vom Kläger nicht zu übernehmen.
Die Revision ist nicht berechtigt.