Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist davon, daß die beiden Beklagten über die strittigen Grundstücke einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, der durch die Genehmigung seitens des Gemeinderates der Zweitbeklagten wirksam geworden ist. Daß dieser Vertrag keine Rechtsgültigkeit erlangt habe, kann nicht einmal der Kläger ernsthaft behaupten. Vielmehr lief seine gesamte Argumentation im Verfahren 10 Cg 327/80 des Landesgerichtes Innsbruck darauf hinaus, daß der Kaufvertrag ungeachtet des späteren Tauschvertrages sein Eintrittsrecht ausgelöst habe. Auch im vorliegenden Verfahren wird der Tauschvertrag immer wieder als Scheinvertrag bezeichnet, der an der Wirkung des Kaufvertrages in bezug auf das Vorkaufsrecht nichts ändern hätte können. Daß der Kaufvertrag mangels Willenseinigung zwischen den Beklagten nicht zustande gekommen wäre, ist vom Kläger bisher nie behauptet worden. Insbesondere hat er die in der Gemeinderatssitzung vom 13. 2. 1980 in seiner Anwesenheit festgestellte Einigung der Vertragspartner über die Fälligkeit des Kaufpreises nie bestritten. Der Kläger hat vielmehr immer den Standpunkt vertreten, dieser Kaufvertrag sei rechtswirksam zustande gekommen.
Ist aber der Kaufvertrag zustande gekommen, bildete er die Grundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechtes. Diesfalls begann die Frist zur Einlösung in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muß, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und -pflichten (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 784). Durch Übersendung des Kaufvertragsentwurfes wurde dem Kläger der Inhalt des Kaufvertrages bekannt. Da er bei der Fassung des den Kaufvertrag genehmigenden Gemeinderatsbeschlusses anwesend war, kannte er auch die Zahlungsmodalitäten und den Umstand, daß der Vertrag nunmehr alle erforderlichen Zustimmungen erhalten hatte. Sohin begann die Frist des § 1075 ABGB mit diesem Zeitpunkt (13. 2. 1980) zu laufen. Der Kläger hätte daher innerhalb von dreißig Tagen ab diesem Zeitpunkt die Einlösung vornehmen müssen. Diese Einlösung setzt aber, wieder Kläger nun selbst erkennt und wie sich aus der Entscheidung des OGH im Vorprozeß (6 Ob 673/81) ergibt, auch die Zahlung des während dieser Frist fällig werdenden Kaufpreisteiles voraus. Das Eintrittsrecht wird also nur durch die Ausübungserklärung im Zusammenhang mit der wirklichen Zahlung wirksam ausgeübt, wobei beide dieser Akte fristgerecht erfolgen müssen. Die bloße Ausübungserklärung innerhalb der Frist ohne Zahlung ist unwirksam (Bydlinski aaO 841 f.).Ist aber der Kaufvertrag zustande gekommen, bildete er die Grundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechtes. Diesfalls begann die Frist zur Einlösung in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muß, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und -pflichten (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 784). Durch Übersendung des Kaufvertragsentwurfes wurde dem Kläger der Inhalt des Kaufvertrages bekannt. Da er bei der Fassung des den Kaufvertrag genehmigenden Gemeinderatsbeschlusses anwesend war, kannte er auch die Zahlungsmodalitäten und den Umstand, daß der Vertrag nunmehr alle erforderlichen Zustimmungen erhalten hatte. Sohin begann die Frist des Paragraph 1075, ABGB mit diesem Zeitpunkt (13. 2. 1980) zu laufen. Der Kläger hätte daher innerhalb von dreißig Tagen ab diesem Zeitpunkt die Einlösung vornehmen müssen. Diese Einlösung setzt aber, wieder Kläger nun selbst erkennt und wie sich aus der Entscheidung des OGH im Vorprozeß (6 Ob 673/81) ergibt, auch die Zahlung des während dieser Frist fällig werdenden Kaufpreisteiles voraus. Das Eintrittsrecht wird also nur durch die Ausübungserklärung im Zusammenhang mit der wirklichen Zahlung wirksam ausgeübt, wobei beide dieser Akte fristgerecht erfolgen müssen. Die bloße Ausübungserklärung innerhalb der Frist ohne Zahlung ist unwirksam (Bydlinski aaO 841 f.).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger zwar seine Ausübungserklärungen innerhalb von 30 Tagen ab dem 13. 2. 1980 abgegeben hat (daß die Erklärung in Wahrheit schon früher erfolgte, schadet nicht), eine Zahlung jedoch erst wesentlich später, nämlich im Jahre 1982, geleistet worden ist. Demnach waren die zum Eintritt erforderlichen Akte erst nach Ablauf der Frist des § 1075 ABGB gesetzt worden, sodaß durch sie eine wirksame Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht erfolgen konnte. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob bei Stundung des gesamten Kaufpreises eine "Einlösung" nicht auch das Anbot einer Sicherstellung des Kaufpreises erfordert hätte (vgl. Bydlinski aaO 845 f.)Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger zwar seine Ausübungserklärungen innerhalb von 30 Tagen ab dem 13. 2. 1980 abgegeben hat (daß die Erklärung in Wahrheit schon früher erfolgte, schadet nicht), eine Zahlung jedoch erst wesentlich später, nämlich im Jahre 1982, geleistet worden ist. Demnach waren die zum Eintritt erforderlichen Akte erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 1075, ABGB gesetzt worden, sodaß durch sie eine wirksame Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht erfolgen konnte. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob bei Stundung des gesamten Kaufpreises eine "Einlösung" nicht auch das Anbot einer Sicherstellung des Kaufpreises erfordert hätte vergleiche Bydlinski aaO 845 f.)
Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Tauschvertrag wirklich um einen solchen gehandelt hat oder ob damit nur ein wahrer Wille der Vertragspartner in Richtung auf den Verkauf der Grundstücke verschleiert werden sollte. Im Hinblick auf die bereits vorher erfolgte Veräußerung der Grundstücke war das Vorkaufsrecht wirksam geworden. Eine Nichtausübung dieses Rechtes führte zu dessen Verlust, weshalb der Kläger ein Vorkaufsrecht auch dann nicht ausüben hätte können, wenn der zweite Vertrag eindeutig als Kaufvertrag konzipiert und bezeichnet worden wäre. Demnach ist es richtig, daß der Frage, ob der zweite Vertrag wirklich ein Tauschvertrag ist, keine Bedeutung zukommt, weil das Vorkaufsrecht durch nicht wirksame Ausübung auf Grund des ersten Vertrages bereits erloschen war. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß die vom Erstgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene Stelle bei Bydlinski (aaO 877 f.) einen anders gelagerten Fall zum Gegenstand hat. Bydlinski untersucht nämlich die Möglichkeiten zur Umgehung des Vorkaufsrechtes durch Wahl einer anderen Vertragstype als der des Kaufvertrages. Diese Untersuchung war notwendig, weil nach § 1078 ABGB das Vorkaufsrecht auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausgedehnt werden darf. Diese Bestimmung könnte daher durch die Wahl einer anderen Vertragsart eine Ausschaltung des Vorkaufsberechtigten ermöglichen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch das Eintrittsrecht des Klägers auf Grund des Vorkaufsrechtes bereits durch den Abschluß eines vor dem Tauschvertrag liegenden Kaufvertrages ausgelöst, sodaß ein späterer Vertrag gar nicht mehr geeignet sein konnte, das durch den früheren Vertrag verbrauchte Vorkaufsrecht zum Schaden des Klägers auszuschalten.Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Tauschvertrag wirklich um einen solchen gehandelt hat oder ob damit nur ein wahrer Wille der Vertragspartner in Richtung auf den Verkauf der Grundstücke verschleiert werden sollte. Im Hinblick auf die bereits vorher erfolgte Veräußerung der Grundstücke war das Vorkaufsrecht wirksam geworden. Eine Nichtausübung dieses Rechtes führte zu dessen Verlust, weshalb der Kläger ein Vorkaufsrecht auch dann nicht ausüben hätte können, wenn der zweite Vertrag eindeutig als Kaufvertrag konzipiert und bezeichnet worden wäre. Demnach ist es richtig, daß der Frage, ob der zweite Vertrag wirklich ein Tauschvertrag ist, keine Bedeutung zukommt, weil das Vorkaufsrecht durch nicht wirksame Ausübung auf Grund des ersten Vertrages bereits erloschen war. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß die vom Erstgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene Stelle bei Bydlinski (aaO 877 f.) einen anders gelagerten Fall zum Gegenstand hat. Bydlinski untersucht nämlich die Möglichkeiten zur Umgehung des Vorkaufsrechtes durch Wahl einer anderen Vertragstype als der des Kaufvertrages. Diese Untersuchung war notwendig, weil nach Paragraph 1078, ABGB das Vorkaufsrecht auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausgedehnt werden darf. Diese Bestimmung könnte daher durch die Wahl einer anderen Vertragsart eine Ausschaltung des Vorkaufsberechtigten ermöglichen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch das Eintrittsrecht des Klägers auf Grund des Vorkaufsrechtes bereits durch den Abschluß eines vor dem Tauschvertrag liegenden Kaufvertrages ausgelöst, sodaß ein späterer Vertrag gar nicht mehr geeignet sein konnte, das durch den früheren Vertrag verbrauchte Vorkaufsrecht zum Schaden des Klägers auszuschalten.
Welche Wirkung die Mitübertragung des Vorkaufsrechtes im Zuge des Tauschvertrages hatte, muß nicht untersucht werden, weil im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet worden ist, daß zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten ein neues Vorkaufsrecht, etwa durch schlüssige Handlungen, zustande gekommen sei. Der Kläger stützt seinen Anspruch vielmehr auf die vor Übertragung der Grundstücke an die Zweitbeklagte erfolgte bücherliche Eintragung. Aus welchen Gründen immer die Mitübertragung des Vorkaufsrechtes erfolgte, ist hier unerheblich, weil diese Mitübertragung höchstens eine Bindung der Zweitbeklagten in bezug auf eine Weiterveräußerung der Grundstücke haben könnte. Eine Vereinbarung der Beteiligten über eine Ausdehnung des Vorkaufsrechtes auf weitere Veräußerungsfälle zwischen den beiden Beklagten hat der Kläger nicht behauptet.
Bei der gegebenen Sachlage erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob der Kläger auf ein neuerliches Anbieten der Einlösung auf Grund des Tauschvertrages verzichtet hat oder nicht.