Rechtssatz RS0020225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020225
Entscheidungsdatum
03.09.2009
Rechtssatz
Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. Die gesetzliche Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, richtig (§ 1438 f ABGB) und fällig (§ 1439 ABGB) ist; die Erklärung, mit einer Forderung aufzurechnen, die sich als nicht richtig oder nicht fällig erweist, muss einer - unwirksamen - bloßen Ausübungserklärung ohne Zahlung gleichgehalten werden. Wird daher die Berechtigung, mit der behaupteten Forderung aufzurechnen bestritten, so wird geltend gemacht, dass eine "wirkliche Einlösung" nicht vorliegt.Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. Die gesetzliche Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, richtig (Paragraph 1438, f ABGB) und fällig (Paragraph 1439, ABGB) ist; die Erklärung, mit einer Forderung aufzurechnen, die sich als nicht richtig oder nicht fällig erweist, muss einer - unwirksamen - bloßen Ausübungserklärung ohne Zahlung gleichgehalten werden. Wird daher die Berechtigung, mit der behaupteten Forderung aufzurechnen bestritten, so wird geltend gemacht, dass eine "wirkliche Einlösung" nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 598/82
Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 598/82
Veröff: SZ 55/121
- 2 Ob 40/09k
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
Auch; nur: Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020225
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0030OB00598_8200000_002