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Rechtssatz RS0020225

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020225

Geschäftszahl

3Ob598/82; 2Ob40/09k

Entscheidungsdatum

03.09.2009

Rechtssatz

Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. Die gesetzliche Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, richtig (Paragraph 1438, f ABGB) und fällig (Paragraph 1439, ABGB) ist; die Erklärung, mit einer Forderung aufzurechnen, die sich als nicht richtig oder nicht fällig erweist, muss einer - unwirksamen - bloßen Ausübungserklärung ohne Zahlung gleichgehalten werden. Wird daher die Berechtigung, mit der behaupteten Forderung aufzurechnen bestritten, so wird geltend gemacht, dass eine "wirkliche Einlösung" nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 598/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 598/82
    Veröff: SZ 55/121
  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
    Auch; nur: Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020225

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0030OB00598_8200000_002