Rechtssatz RS0113865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113865
Entscheidungsdatum
02.04.2009
Rechtssatz
Da einander nach dem Regelungszweck des § 1077 ABGB die Bestimmungen über die Kostentragung durch die Käufer (Drittkäufer und Vorkaufsberechtigter) in beiden Verträgen (Drittvertrag und Vertrag mit dem Vorkaufsberechtigten) entsprechen müssen, fallen die "Kosten" (hier: der Vertragserrichtung und der Beglaubigung) des Drittvertrags nicht unter die "Nebenbedingungen" nach § 1077 zweiter Satz ABGB.Da einander nach dem Regelungszweck des Paragraph 1077, ABGB die Bestimmungen über die Kostentragung durch die Käufer (Drittkäufer und Vorkaufsberechtigter) in beiden Verträgen (Drittvertrag und Vertrag mit dem Vorkaufsberechtigten) entsprechen müssen, fallen die "Kosten" (hier: der Vertragserrichtung und der Beglaubigung) des Drittvertrags nicht unter die "Nebenbedingungen" nach Paragraph 1077, zweiter Satz ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 49/00p
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 49/00p
Veröff: SZ 73/120
- 8 Ob 161/08x
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 161/08x
Vgl aber; Veröff: SZ 2009/45
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113865
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00049_00P0000_001