Rechtssatz RS0020257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020257
Entscheidungsdatum
28.03.2014
Rechtssatz
Ein Vorkaufsrecht, das gleichzeitig mehreren Personen eingeräumt wurde, ohne Bestimmung, dass die Berechtigten zur Ausübung nacheinander oder nach reelen oder ideellen Anteilen befugt seien, ist im Zweifel von allen Beteiligten gemeinsam auszuüben. Fällt ein Berechtigter weg oder lehnt er die Ausübung des Vorkaufsrechtes ab, so wächst sein Anteil am Vorkaufsrecht den Mitberechtigten zu, wenn nichts Gegenteiliges bedungen ist, da dies in Zweifelsfällen der Absicht der Parteien und der Natur des Geschäftes entspricht. Als Korrelat ergibt sich, dass, wenn ein Berechtigter als Käufer auftritt, den übrigen Berechtigten ein Vorkaufsrecht bezüglich jenes Teiles nicht zusteht, hinsichtlich dessen der als Käufer auftretende Berechtigte gegenüber einem fremden Käufer selbst ein Vorkaufsrecht hätte.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 312/62
Entscheidungstext OGH 20.11.1962 8 Ob 312/62
Veröff: EvBl 1963/125 S 180
- 6 Ob 739/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 739/87
Vgl auch
- 4 Ob 506/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 506/91
Vgl; Beisatz: Für die Löschungsklage des in seinem bücherlichen Recht verletzten Vorkaufsberechtigten kommt es aber nicht darauf an, dass ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben ist; hier gilt vielmehr nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft die Regel, dass jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen kann, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen. (T1) Veröff: SZ 64/18 = EvBl 1991/88 S 384 = JBl 1991,518 = ecolex 1991,680 (Hoyer)
- 6 Ob 136/09g
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 136/09g
Vgl aber; Beisatz: Zwischen der Interessenlage beim Vor- und Wiederkaufsrecht und beim Widerruf einer Privatstiftung bestehen gravierende Unterschiede, welche einem Rückgriff auf die Institute des Vor- und Wiederkaufsrechts als Auslegungsinstrument im Stiftungsrecht entgegenstehen. (T2); Veröff: SZ 2009/122
- 2 Ob 89/13x
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
Auch; nur: Ein Vorkaufsrecht, das gleichzeitig mehreren Personen eingeräumt wurde, ohne Bestimmung, dass die Berechtigten zur Ausübung nacheinander oder nach reelen oder ideellen Anteilen befugt seien, ist im Zweifel von allen Beteiligten gemeinsam auszuüben. Fällt ein Berechtigter weg oder lehnt er die Ausübung des Vorkaufsrechtes ab, so wächst sein Anteil am Vorkaufsrecht den Mitberechtigten zu, wenn nichts Gegenteiliges bedungen ist, da dies in Zweifelsfällen der Absicht der Parteien und der Natur des Geschäftes entspricht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020257
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19621120_OGH0002_0080OB00312_6200000_001