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Rechtssatz RS0020309×

Rechtssatz RS0020309

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020309

Geschäftszahl

6Ob673/81; 8Ob526/86; 6Ob739/87; 7Ob198/10h

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Rechtssatz

Sinn der Anbietungspflicht ist es, den Berechtigten vom Vorkaufsfall und dessen vollem Inhalt in Kenntnis zu setzen, damit er von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen kann. Hat der Berechtigte aber bereits Kenntnis aller dieser Umstände, dann ist ein Anbot für ihn nicht mehr erforderlich, weil er von seinem Einlösungsrecht auch ohne Anbot Gebrauch machen kann. In diesem Fall kann er daher keinen Anspruch auf Anbietung erheben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 673/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 673/81
    Veröff: JBl 1983,203
  • 8 Ob 526/86
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 526/86
    Auch; nur: Sinn der Anbietungspflicht ist es, den Berechtigten vom Vorkaufsfall und dessen vollem Inhalt in Kenntnis zu setzen, damit er von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen kann.(T1) Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622
  • 6 Ob 739/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 739/87
    Vgl; Beisatz: Bei nicht gehöriger Anbietung beginnt der Fristenlauf des § 1075 ABGB ungeachtet dessen, daß durch Übermittlung des geschlossenen Kaufvertrages eindeutige Kenntnis vom Kauf erlangt wurde, nicht. (T2)
  • 7 Ob 198/10h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 198/10h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020309

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0060OB00673_8100000_001