Rechtssatz RS0020211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020211
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Rechtssatz
Dem dinglich Vorkaufsberechtigten steht neben dem Abforderungsanspruch nach § 1079 Satz 2 ABGB wahlweise auch die Löschungsklage zu. Für die Löschungsklage des in seinem bücherlichen Recht verletzten Vorkaufsberechtigten kommt es aber nicht - wie bei der Anbietung und allenfalls auch beim Abforderungsanspruch nach § 1079 Satz 2 ABGB - darauf an, dass ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben ist; hier gilt vielmehr nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft die Regel, dass jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen kann, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen.Dem dinglich Vorkaufsberechtigten steht neben dem Abforderungsanspruch nach Paragraph 1079, Satz 2 ABGB wahlweise auch die Löschungsklage zu. Für die Löschungsklage des in seinem bücherlichen Recht verletzten Vorkaufsberechtigten kommt es aber nicht - wie bei der Anbietung und allenfalls auch beim Abforderungsanspruch nach Paragraph 1079, Satz 2 ABGB - darauf an, dass ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben ist; hier gilt vielmehr nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft die Regel, dass jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen kann, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 506/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 506/91
Veröff: SZ 64/18 = EvBl 1991/88 S 384 = JBl 1991,518 = ecolex 1991,680 (Hoyer)
- 1 Ob 6/06y
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 1 Ob 6/06y
nur: Nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft gilt die Regel, dass jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen kann, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen. (T1); Beisatz: Hier: Aktivlegitimation zur Stellung des Zwischenantrags auf Feststellung hinsichtlich Eigentumsrecht. (T2)
- 2 Ob 89/13x
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
Auch; nur: Ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht ist im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben. (T3)
- 5 Ob 7/16i
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 7/16i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020211
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00506_9100000_002