Zur Revision des Beklagten:
1. Nach § 259 Abs 2 iVm § 236 ZPO kann der Beklagte während des Verfahrens den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urteil festgestellt werde. Voraussetzung für einen Zwischenantrag auf Feststellung ist also, dass das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis für das Hauptbegehren präjudiziell ist und die Entscheidung zwischen diesen Parteien über den anhängigen Prozess hinaus wirkt. Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung bindet jedoch die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht den Obersten Gerichtshof auch dann, wenn diese Bejahung nicht in Beschlussform erfolgt. Der Oberste Gerichtshof hat daher von der Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung auszugehen (SZ 2002/51 mwN).1. Nach Paragraph 259, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 236, ZPO kann der Beklagte während des Verfahrens den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urteil festgestellt werde. Voraussetzung für einen Zwischenantrag auf Feststellung ist also, dass das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis für das Hauptbegehren präjudiziell ist und die Entscheidung zwischen diesen Parteien über den anhängigen Prozess hinaus wirkt. Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung bindet jedoch die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht den Obersten Gerichtshof auch dann, wenn diese Bejahung nicht in Beschlussform erfolgt. Der Oberste Gerichtshof hat daher von der Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung auszugehen (SZ 2002/51 mwN).
2. Nach den Feststellungen war die „D***** Gemeinde" - die Gemeinschaft der ortsansässigen Bauern, rechtlich beurteilt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - von 1819 bis 1938 Eigentümerin der Liegenschaft gewesen, ab 1938 die klagende Partei. Festgestellt wurde, dass das Grundstück 1952 im Wege eines Vergleichs der früheren Eigentümerin zurückgestellt werden sollte. Im Vergleichstext und auch im Grundbuch wurde die neue Eigentümerin aber mit „Gemeinde D*****" bezeichnet, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügte. Nun mag durchaus zutreffen, dass dies irrtümlich erfolgte, wovon das Erstgericht ausging. Dies widerspricht aber nicht der Annahme des Berufungsgerichts, die Vergleichsparteien seien „offenbar" davon ausgegangen, die „Gemeinde D*****" sei vor 1938 Eigentümerin des Grundstücks gewesen, ja es liegt diese Annahme sogar auf der Hand, wäre doch sonst nicht eine Bezeichnung in dieser Richtung erfolgt. Gewiss gilt in solchen Fällen einer bloßen Fehlbezeichnung als Vertragsinhalt das von den Parteien Gewollte und nicht das von ihnen - fehlerhaft - Erklärte (Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I13, 150), weshalb die „Gemeinde D*****" mangels Rechtstitels kein Eigentum erwarb. Es wurde aber auch nicht festgestellt, der Ortsbesorger habe beim Vergleichsabschluss als Vertreter der „Gemeinschaft der ortsansässigen Bauern" gehandelt. Dieses Vorbringen des Beklagten fand in den Feststellungen keinen Niederschlag; eine entsprechende Rüge unterblieb. Den ihm obliegenden Beweis, die „D***** Gemeinde" sei Partei des Vergleichs aus dem Jahre 1952 gewesen und habe - entgegen dem Grundbuchstand - auf Grund dieses Titels Eigentum am Grundstück erworben, hat der Beklagte nicht erbracht. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht sei von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, ist somit unberechtigt. Der Beklagte selbst führte im Verfahren erster Instanz ins Treffen, die auf Grund des Vergleichs 1952 im Grundbuch eingetragene „Gemeinde D*****" habe als Gebietskörperschaft niemals existiert. Diesem Vorbringen folgte das Erstgericht und legte dar, die „Gemeinde D*****" sei seit jeher nur eine Katastralgemeinde der klagenden Partei gewesen. Es kann keine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichts darstellen, wenn dieses davon ausgeht, trotz Einverleibung des Eigentumsrechts für die „Gemeinde D*****" sei die klagende Partei auch 1952 Eigentümerin geblieben, brachte doch der Beklagte selbst diesen rechtlichen Gesichtspunkt ins Spiel (s Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 182, 182a ZPO, Rz 10). Nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen eine Verpflichtung des Berufungsgerichts bestanden haben sollte, seine Rechtsauffassung, die „Gemeinschaft der ortsansässigen Bauern" sei beim Vergleichsabschluss nicht vertreten gewesen, mit den Parteien im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erörtern. Zwar behauptete der Beklagte, der Ortsbesorger sei beim Vergleichsabschluss als Vertreter der Gemeinschaft der ortsansässigen Bauern aufgetreten, das Erstgericht traf in dieser Richtung jedoch keine Feststellung, eine Mängel- oder Feststellungsrüge ist unterblieben. Nur wenn das Berufungsgericht über das Parteienvorbringen hinausgehende Tatsachen berücksichtigen hätte wollen - was hier nicht der Fall war -, wäre eine Erörterung nach § 182 ZPO erforderlich gewesen.2. Nach den Feststellungen war die „D***** Gemeinde" - die Gemeinschaft der ortsansässigen Bauern, rechtlich beurteilt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - von 1819 bis 1938 Eigentümerin der Liegenschaft gewesen, ab 1938 die klagende Partei. Festgestellt wurde, dass das Grundstück 1952 im Wege eines Vergleichs der früheren Eigentümerin zurückgestellt werden sollte. Im Vergleichstext und auch im Grundbuch wurde die neue Eigentümerin aber mit „Gemeinde D*****" bezeichnet, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügte. Nun mag durchaus zutreffen, dass dies irrtümlich erfolgte, wovon das Erstgericht ausging. Dies widerspricht aber nicht der Annahme des Berufungsgerichts, die Vergleichsparteien seien „offenbar" davon ausgegangen, die „Gemeinde D*****" sei vor 1938 Eigentümerin des Grundstücks gewesen, ja es liegt diese Annahme sogar auf der Hand, wäre doch sonst nicht eine Bezeichnung in dieser Richtung erfolgt. Gewiss gilt in solchen Fällen einer bloßen Fehlbezeichnung als Vertragsinhalt das von den Parteien Gewollte und nicht das von ihnen - fehlerhaft - Erklärte (Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I13, 150), weshalb die „Gemeinde D*****" mangels Rechtstitels kein Eigentum erwarb. Es wurde aber auch nicht festgestellt, der Ortsbesorger habe beim Vergleichsabschluss als Vertreter der „Gemeinschaft der ortsansässigen Bauern" gehandelt. Dieses Vorbringen des Beklagten fand in den Feststellungen keinen Niederschlag; eine entsprechende Rüge unterblieb. Den ihm obliegenden Beweis, die „D***** Gemeinde" sei Partei des Vergleichs aus dem Jahre 1952 gewesen und habe - entgegen dem Grundbuchstand - auf Grund dieses Titels Eigentum am Grundstück erworben, hat der Beklagte nicht erbracht. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht sei von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, ist somit unberechtigt. Der Beklagte selbst führte im Verfahren erster Instanz ins Treffen, die auf Grund des Vergleichs 1952 im Grundbuch eingetragene „Gemeinde D*****" habe als Gebietskörperschaft niemals existiert. Diesem Vorbringen folgte das Erstgericht und legte dar, die „Gemeinde D*****" sei seit jeher nur eine Katastralgemeinde der klagenden Partei gewesen. Es kann keine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichts darstellen, wenn dieses davon ausgeht, trotz Einverleibung des Eigentumsrechts für die „Gemeinde D*****" sei die klagende Partei auch 1952 Eigentümerin geblieben, brachte doch der Beklagte selbst diesen rechtlichen Gesichtspunkt ins Spiel (s Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 182, 182 a, ZPO, Rz 10). Nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen eine Verpflichtung des Berufungsgerichts bestanden haben sollte, seine Rechtsauffassung, die „Gemeinschaft der ortsansässigen Bauern" sei beim Vergleichsabschluss nicht vertreten gewesen, mit den Parteien im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erörtern. Zwar behauptete der Beklagte, der Ortsbesorger sei beim Vergleichsabschluss als Vertreter der Gemeinschaft der ortsansässigen Bauern aufgetreten, das Erstgericht traf in dieser Richtung jedoch keine Feststellung, eine Mängel- oder Feststellungsrüge ist unterblieben. Nur wenn das Berufungsgericht über das Parteienvorbringen hinausgehende Tatsachen berücksichtigen hätte wollen - was hier nicht der Fall war -, wäre eine Erörterung nach Paragraph 182, ZPO erforderlich gewesen.
Die klagende Partei berief sich darauf, grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft zu sein; der Beklagte brachte zur Begründung seines Zwischenantrags auf Feststellung vor, die 1938 vorgenommene Eintragung des Eigentumsrechts der klagenden Partei sei auf Grund eines reichsdeutschen Gesetzes vom 23. 9. 1938 erfolgt, welches nach Kriegsende „aufgehoben" worden sei. Näheres Vorbringen, durch welche gesetzliche Bestimmung diese „Aufhebung" geschehen sei, wurde nicht erstattet. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang das - weiterhin einen Bestandteil der Rechtsordnung bildende (siehe Rkv 1/03) - 3. Rückstellungsgesetz, BGBl 1947/54 als maßgeblich erachtet und erkannt, dass die Vermögensentziehung zwar nichtig gewesen sei, sich daraus ergebende Ansprüche aber verloren gingen, wenn nicht innerhalb bestimmter Fristen Rückstellungsanträge anhängig gemacht worden seien. Da auch in der Revision nicht behauptet wird, dass ein Rückstellungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden sei, ist vom Weiterbestehen des Eigentumsrechts der klagenden Partei auch nach der Aufhebung des zitierten reichsdeutschen Gesetzes auszugehen. Ausführungen dazu, ob es der klagenden Partei bei der (Wieder-)Eintragung ihres Eigentumsrechts im Jahre 1973, die auf Grundlage des NÖ. Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes, LGBl 1971/264, erfolgt war, an einem gültigen Titel für den Eigentumserwerb mangelte, können im Hinblick auf ihre damals ohnehin bestandene Eigentümereigenschaft ebenso unterbleiben wie Darlegungen zur Frage der Verjährung des Rechts des Beklagten zur Erhebung einer Löschungsklage. Zu diesem Recht ist klarzustellen, dass der Beklagte, der behauptet, als Mitglied einer in ihren bücherlichen Rechten verletzten Gemeinschaft der ortsansässigen Bauern mit 1/19 Anteil Miteigentümer der Liegenschaft zu sein, auch ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter zur Einbringung der Löschungsklage berechtigt wäre. Nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft kann nämlich jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen (SZ 64/18). Damit ist die Aktivlegitimation des Beklagten zur Stellung des Zwischenantrags auf Feststellung zu bejahen.
Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf keinen anderen Rechtsgrund als auf das von der klagenden Partei behauptete und vom Beklagten bestrittene Eigentumsrecht. Die Berufungsentscheidung bewegt sich somit innerhalb des Klagebegehrens bzw des Zwischenantrags auf Feststellung (Fucik in Fasching/Konecny2 III § 405 ZPO Rz 4). Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt nicht vor.Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf keinen anderen Rechtsgrund als auf das von der klagenden Partei behauptete und vom Beklagten bestrittene Eigentumsrecht. Die Berufungsentscheidung bewegt sich somit innerhalb des Klagebegehrens bzw des Zwischenantrags auf Feststellung (Fucik in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 405, ZPO Rz 4). Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO liegt nicht vor.
3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, eine Ersitzung des Miteigentumsrechts durch den Beklagten (die grundsätzlich möglich wäre; siehe Meissel in KBB, Kommentar, § 1455 ABGB Rz 2) sei zu verneinen, ist zutreffend. Der Beklagte nutzte das Grundstück nicht in einer dem Eigentum entsprechenden umfassenden Weise, sondern setzte nur einzelne, einem Servitutsrecht entsprechende Benützungshandlungen; zudem fehlte die Ausübung jeglicher Verwaltungsbefugnisse (vgl Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 § 1455 Rz 6).3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, eine Ersitzung des Miteigentumsrechts durch den Beklagten (die grundsätzlich möglich wäre; siehe Meissel in KBB, Kommentar, Paragraph 1455, ABGB Rz 2) sei zu verneinen, ist zutreffend. Der Beklagte nutzte das Grundstück nicht in einer dem Eigentum entsprechenden umfassenden Weise, sondern setzte nur einzelne, einem Servitutsrecht entsprechende Benützungshandlungen; zudem fehlte die Ausübung jeglicher Verwaltungsbefugnisse vergleiche Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1455, Rz 6).
Zur Revision der klagenden Partei:
Der für die Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wäre dann nicht gegeben, wenn der Beklagte erkennbar ausschließlich einen Gemeingebrauch ausüben, nicht aber ein Individualrecht in Anspruch nehmen wollte. Die Frage, ob dem Belasteten objektiv erkennbar war, dass die Benützungshandlungen in Ausübung eines Individualrechts und nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgten, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (MietSlg 47.158). Die Ansicht der Vorinstanzen, dies sei auf Grund der gegebenen Umstände zu bejahen, ist frei von Rechtsirrtum. Die Art der Benützung der Grundfläche durch den Beklagten deckt sich mit jener Benützung, wie sie auch ein aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigter an den Tag legen würde; dazu kommt, dass die Benützung eindeutig seinem klaren und überwiegenden Interesse bzw dem in seinem Eigentum stehenden herrschenden Grundstück diente. Unter diesen Vorraussetzungen ist im Zweifel von der Ausübung eines Individualrechts auszugehen. Es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, den ausschließlichen Willen zur Ausübung eines öffentlichen Rechts und das Fehlen eines privatrechtlichen Besitzwillens zu beweisen, bzw nachzuweisen, dass ihr die Eingriffe in ihr Recht nicht hätten früher auffallen müssen (SZ 56/111; 7 Ob 574/91).
Ebensowenig liegt eine jedermann unter bestimmten Vorraussetzungen mögliche, allgemeine örtliche Übung vor. Dieser Begriff wurde erstmals in SZ 55/19 im Zusammenhang mit einem allgemein üblichen Pflugwenderecht verwendet, das als im österreichischen Recht nicht geregelte Eigentumsbeschränkung beurteilt wurde. Die vom Beklagten bzw dessen Rechtvorgängern gesetzten Nutzungshandlungen, die vorerst das Abwiegen und Verladen von Vieh mitumfassten und sich nunmehr auf das Befahren mit bzw das Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen samt Anhängern und Ladung beschränken, sind damit nicht zu vergleichen, ist es doch keinesfalls allgemein üblich, ein fremdes Grundstück in dieser Weise zu benützen. Dass auch andere Mitglieder der „Gemeinschaft der ortsansässigen Bauern" die Liegenschaft in gleicher Weise verwendeten, führt zu keiner anderen Beurteilung; die bloße Mitbenützung einer Sache durch andere schließt deren Ersitzung nicht aus (Meissel aaO § 1460 Rz 2).Ebensowenig liegt eine jedermann unter bestimmten Vorraussetzungen mögliche, allgemeine örtliche Übung vor. Dieser Begriff wurde erstmals in SZ 55/19 im Zusammenhang mit einem allgemein üblichen Pflugwenderecht verwendet, das als im österreichischen Recht nicht geregelte Eigentumsbeschränkung beurteilt wurde. Die vom Beklagten bzw dessen Rechtvorgängern gesetzten Nutzungshandlungen, die vorerst das Abwiegen und Verladen von Vieh mitumfassten und sich nunmehr auf das Befahren mit bzw das Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen samt Anhängern und Ladung beschränken, sind damit nicht zu vergleichen, ist es doch keinesfalls allgemein üblich, ein fremdes Grundstück in dieser Weise zu benützen. Dass auch andere Mitglieder der „Gemeinschaft der ortsansässigen Bauern" die Liegenschaft in gleicher Weise verwendeten, führt zu keiner anderen Beurteilung; die bloße Mitbenützung einer Sache durch andere schließt deren Ersitzung nicht aus (Meissel aaO Paragraph 1460, Rz 2).
Den Revisionen beider Parteien ist somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die erfolglosen Revisionen waren nicht zu honorieren, für die Revisionsbeantwortungen waren jeweils die verzeichneten Kosten zuzusprechen. Der Zuspruch an den Beklagten resultiert aus den unterschiedlichen Streitwerten.Den Revisionen beider Parteien ist somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die erfolglosen Revisionen waren nicht zu honorieren, für die Revisionsbeantwortungen waren jeweils die verzeichneten Kosten zuzusprechen. Der Zuspruch an den Beklagten resultiert aus den unterschiedlichen Streitwerten.