Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist berechtigt. Das Gesetz verlangt zum Erwerb des für die Ersitzung einer Dienstbarkeit geforderten (§ 1460 ABGB) Rechtsbesitzes, daß man ein (wirkliches oder angenommenes) Recht gegen jedermann gebraucht und sich der Belastete fügt (vgl Ehrenzweig2 I/2, 139, ähnlich Koziol-Welser8 II, 28). So liegt keine Rechtsausübung im Sinne des § 1313 ABGB vor, wenn nicht ein individuelles Recht ("im eigenen Namen"), sondern ein "Gemeingebrauch" oder wenn eine jedermann unter bestimmten Voraussetzungen mögliche örtliche Übung in Anspruch genommen wird. Die Besitzausübung muß so beschaffen sein, daß derjenige, in dessen Besitz eingetriffen wird, die Ausübung eines bestimmten (individuellen) Rechtes erkennen kann. In welchem Umfang Besitz erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere dulden wollte. Dabei ist aber immer nur der erkennbare oder nach den Umständen anzunehmende Wille zu beachten (vgl SZ 55/19 mwN).Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist berechtigt. Das Gesetz verlangt zum Erwerb des für die Ersitzung einer Dienstbarkeit geforderten (Paragraph 1460, ABGB) Rechtsbesitzes, daß man ein (wirkliches oder angenommenes) Recht gegen jedermann gebraucht und sich der Belastete fügt vergleiche Ehrenzweig2 I/2, 139, ähnlich Koziol-Welser8 römisch zwei, 28). So liegt keine Rechtsausübung im Sinne des Paragraph 1313, ABGB vor, wenn nicht ein individuelles Recht ("im eigenen Namen"), sondern ein "Gemeingebrauch" oder wenn eine jedermann unter bestimmten Voraussetzungen mögliche örtliche Übung in Anspruch genommen wird. Die Besitzausübung muß so beschaffen sein, daß derjenige, in dessen Besitz eingetriffen wird, die Ausübung eines bestimmten (individuellen) Rechtes erkennen kann. In welchem Umfang Besitz erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere dulden wollte. Dabei ist aber immer nur der erkennbare oder nach den Umständen anzunehmende Wille zu beachten vergleiche SZ 55/19 mwN).
Da die strittige Zufahrtsmöglichkeit seit dem Erwerb der Liegenschaft durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin, also seit 1933, bestand, ist nach der Sachlage und der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß in früheren Zeiten die Rechtsvorgänger der Beklagten das Befahren des strittigen Grundstreifens durch die Rechtsvorgänger der Klägerin duldeten, und zwar beide in Kenntnis der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse. Der offensichtliche Irrtum der Klägerin, es handle sich beim Zufahrtsweg um eine Gemeindestraße, hat sich zweifellos durch das Vergessen dieser Umstände zufolge Zeitablaufes eingeschlichen. Der Schluß, daß die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgänger nur für die Gemeinde K***** ein Wegerecht ersitzen wollten, ist durch die Feststellungen nicht gedeckt, vielmehr drängt sich nach der Sachlage (der "Schlurf" ist erst seit 1986 im Sommer richtig, jedoch im Winter immer noch nicht befahrbar) ein derart enger Zusammenhang zwischen dem klägerischen Grundstück und dem strittigen Zufahrtsweg auf, sodaß der Schluß zulässig ist, daß die Klägerin bei früherer Aufklärung ihres Irrtums den Weg weiterhin in der bisherigen Art, jedoch nunmehr im eigenen Namen benützt hätte. Tatsächlich fiel dem Rechtsvertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten der Irrtum der Klägerin früher als dieser auf und er erkannte deren Stellung als Servitutsberechtigte an. Seine Erklärung, daß man sich mit den "Servitutsberechtigten" schon irgendwie einigen werde, ist im Zusammenhang mit der weiteren Duldung des Befahrens durch die Klägerin zumindest als schlüssiges Anerkenntnis einer erworbenen Wegdienstbarkeit zu werten. Dem steht der Punkt 4 der Vereinbarung vom 30.4.1985 nicht entgegen, da sich die Streitteile damals noch eine andere Regelung vorstellten, insbesondere die Klägerin in Form der Übernahme des strittigen Grundstreifens durch die Gemeinde K***** in das öffentliche Gut. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist der Detentionswille, also die in Besitz genommene Sache für sich innezuhaben und die Gewahrsame daran auszuüben, Voraussetzung für den Besitzerwerb (vgl Randa, Der Besitz im österreichischen Recht4, 454 ff). Grundsatz jeder vernünftigen Rechtsordnung ist aber, daß an einen rein inneren Willen, der auf Gestaltung (Begründung, Veränderung) einer rechtlichen oder tatsächlichen Situation gerichtet ist, keine Rechtsfolgen geknüpft werden können. Es können daher in der Regel keine Rückschlüsse aus der Beschaffenheit des Willens und dem bloßen "Haben" gezogen werden. Willensbetätigungen sind zur Umsetzung des Willens in die Tat bestimmt und nicht zu ihrer Kundgabe; das gesetzte Besitzverhalten muß daher nur geeignet sein, den konkreten Willen zu "perifizieren", was aber nicht ausschließt, daß es genauso aus einem anderen, ja unter Umständen sogar gegenteiligen Willen entspringt. Diese Unsicherheit ist dann unbedenklich, wenn dadurch keine schutzwürdigen Interessen Dritter betroffen werden, die nur dann vorliegen können, wenn die durch die Willensbetätigung geschaffene Situation dazu bestimmt ist, daß sich andere darauf einstellen sollen dürfen. Nur in diesen Fällen muß wohl eine eindeutige Vollzugshandlung verlangt werden (vgl Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen, 38). Da mit einem einseitigen Besitz- oder Gewahrsamserwerb die Herstellung eines entsprechenden Naheverhältnisses einhergehen muß, wäre es überflüssig, zum Zweck der Publizität daneben noch die Erklärung des dahinterstehenden Willens zu verlangen. Die objektive Lage hat ausreichende Warnfunktion vor etwaigen Eingriffen in bestehende Machtbereiche, wobei es ohne Bedeutung ist, bei wem der Herrschaftswille vorliegt (vgl Iro aaO, 41). Nach dem Vorgesagten ist der sich bei der Klägerin eingeschlichene Irrtum für den Bestand und die Fortsetzung des Besitzwillens in Form eines Wegerechtes am strittigen Grundstreifen unbeachtlich, zumal dieser Wille von der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch als solche erkannt wurde und diese dennoch weiterhin das Befahren durch die Klägerin duldeten.Da die strittige Zufahrtsmöglichkeit seit dem Erwerb der Liegenschaft durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin, also seit 1933, bestand, ist nach der Sachlage und der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß in früheren Zeiten die Rechtsvorgänger der Beklagten das Befahren des strittigen Grundstreifens durch die Rechtsvorgänger der Klägerin duldeten, und zwar beide in Kenntnis der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse. Der offensichtliche Irrtum der Klägerin, es handle sich beim Zufahrtsweg um eine Gemeindestraße, hat sich zweifellos durch das Vergessen dieser Umstände zufolge Zeitablaufes eingeschlichen. Der Schluß, daß die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgänger nur für die Gemeinde K***** ein Wegerecht ersitzen wollten, ist durch die Feststellungen nicht gedeckt, vielmehr drängt sich nach der Sachlage (der "Schlurf" ist erst seit 1986 im Sommer richtig, jedoch im Winter immer noch nicht befahrbar) ein derart enger Zusammenhang zwischen dem klägerischen Grundstück und dem strittigen Zufahrtsweg auf, sodaß der Schluß zulässig ist, daß die Klägerin bei früherer Aufklärung ihres Irrtums den Weg weiterhin in der bisherigen Art, jedoch nunmehr im eigenen Namen benützt hätte. Tatsächlich fiel dem Rechtsvertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten der Irrtum der Klägerin früher als dieser auf und er erkannte deren Stellung als Servitutsberechtigte an. Seine Erklärung, daß man sich mit den "Servitutsberechtigten" schon irgendwie einigen werde, ist im Zusammenhang mit der weiteren Duldung des Befahrens durch die Klägerin zumindest als schlüssiges Anerkenntnis einer erworbenen Wegdienstbarkeit zu werten. Dem steht der Punkt 4 der Vereinbarung vom 30.4.1985 nicht entgegen, da sich die Streitteile damals noch eine andere Regelung vorstellten, insbesondere die Klägerin in Form der Übernahme des strittigen Grundstreifens durch die Gemeinde K***** in das öffentliche Gut. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist der Detentionswille, also die in Besitz genommene Sache für sich innezuhaben und die Gewahrsame daran auszuüben, Voraussetzung für den Besitzerwerb vergleiche Randa, Der Besitz im österreichischen Recht4, 454 ff). Grundsatz jeder vernünftigen Rechtsordnung ist aber, daß an einen rein inneren Willen, der auf Gestaltung (Begründung, Veränderung) einer rechtlichen oder tatsächlichen Situation gerichtet ist, keine Rechtsfolgen geknüpft werden können. Es können daher in der Regel keine Rückschlüsse aus der Beschaffenheit des Willens und dem bloßen "Haben" gezogen werden. Willensbetätigungen sind zur Umsetzung des Willens in die Tat bestimmt und nicht zu ihrer Kundgabe; das gesetzte Besitzverhalten muß daher nur geeignet sein, den konkreten Willen zu "perifizieren", was aber nicht ausschließt, daß es genauso aus einem anderen, ja unter Umständen sogar gegenteiligen Willen entspringt. Diese Unsicherheit ist dann unbedenklich, wenn dadurch keine schutzwürdigen Interessen Dritter betroffen werden, die nur dann vorliegen können, wenn die durch die Willensbetätigung geschaffene Situation dazu bestimmt ist, daß sich andere darauf einstellen sollen dürfen. Nur in diesen Fällen muß wohl eine eindeutige Vollzugshandlung verlangt werden vergleiche Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen, 38). Da mit einem einseitigen Besitz- oder Gewahrsamserwerb die Herstellung eines entsprechenden Naheverhältnisses einhergehen muß, wäre es überflüssig, zum Zweck der Publizität daneben noch die Erklärung des dahinterstehenden Willens zu verlangen. Die objektive Lage hat ausreichende Warnfunktion vor etwaigen Eingriffen in bestehende Machtbereiche, wobei es ohne Bedeutung ist, bei wem der Herrschaftswille vorliegt vergleiche Iro aaO, 41). Nach dem Vorgesagten ist der sich bei der Klägerin eingeschlichene Irrtum für den Bestand und die Fortsetzung des Besitzwillens in Form eines Wegerechtes am strittigen Grundstreifen unbeachtlich, zumal dieser Wille von der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch als solche erkannt wurde und diese dennoch weiterhin das Befahren durch die Klägerin duldeten.
Dem Berufungsgericht sei zugebilligt, daß der für die Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz dann auszuschließen wäre, wenn der Anspruchswerber ausschließlich einen Gemeingebrauch ausüben, dagegen ein Privatrecht unter keinen Umständen in Anspruch nehmen wollte. Deckt sich jedoch die Art der Benützung einer Grundfläche mit der Benützung, wie sie auch ein nach Privatrecht Berechtigter an den Tag legen würde und dient die Benützung eindeutig einem klaren Interesse des Benützers, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Benützer sein Interesse allenfalls auch durch Inanspruchnahme eines Privatrechtes befriedigen wollte, wobei es ihm gleichgültig war, welche Grundlage dieses Recht hat und wer durch die Inanspruchnahme belastet wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß sich seine Vorgangsweise, zumindest eventualiter, gegen jeden richtet, der über den Grund verfügen kann und dem die Eingriffe in sein Recht erkennbar sind. In einem solchen Fall wäre es Sache des Gegners den unwahrscheinlichen ausschließlichen Willen zur Ausübung eines öffentlichen Rechtes und das Fehlen eines privatrechtlichen Besitzwillens zu beweisen. Einen derartigen Beweis haben die Beklagten ebenso wenig erbracht wie einen Beweis dafür, daß ihnen oder ihren Rechtsvorgängern die Eingriffe in ihr Recht nicht früher auffallen hätten können.
Auch der Umstand, daß dritten Personen der Zutritt zum strittigen Grundstreifen offen war, ändert nichts an der Tatsache einer Ersitzung, weil es im Ermessen der Dienstbarkeitsberechtigten steht, gegen wen sie das erworbene dingliche Recht auf Ausschluß von der Benützung ausüben. Der Revision war daher Folge zu geben und das Berufungsurteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.