Rechtssatz RS0034224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034224
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Rechtssatz
Nimmt jemand fremden Grund für eigene Interessen in der irrigen Annahme, er benütze einen öffentlichen Weg, in Anspruch und deckt sich in Erscheinung treffende Art der Benützung mit jener, wie sie auch ein Dienstbarkeitsberechtigter an den Tag legen würde, so ist davon auszugehen, dass der Benützer für den Fall der Aufklärung seines Irrtums eventualiter ein Recht gegen den Eigentümer in Anspruch nehmen hätte wollen. Diesfalls ist von dem für die Ersitzung erforderlichen Besitz auszugehen, wenn der Eigentümer nicht beweist, dass sich der Wille zur Benützung ausschließlich auf die Inanspruchnahme eines öffentlichen Weges richtete und der Benützer einen privatrechtlichen Rechtsbesitz keinesfalls beabsichtigt hätte. (An einem öffentlichen Weg kann auf diese Weise keinesfalls eine Dienstbarkeit ersessen werden).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 574/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 7 Ob 574/91
Veröff: JBl 1992,180
- 9 Ob 406/97i
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 406/97i
Vgl auch
- 6 Ob 54/00k
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 54/00k
Vgl auch
- 1 Ob 6/06y
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 1 Ob 6/06y
Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel ist von der Ausübung eines Individualrechts auszugehen. (T1); Beisatz: Es ist Sache des Grundeigentümers den ausschließlichen Willen zur Ausübung eines öffentlichen Rechts und das Fehlen eines privatrechtlichen Besitzwillens zu beweisen, beziehungsweise nachzuweisen, dass ihm die Eingriffe in sein Recht nicht hätten früher auffallen müssen. (T2)
- 2 Ob 38/10t
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 38/10t
- 8 Ob 103/13z
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 103/13z
nur: Nimmt jemand fremden Grund in Anspruch ist von dem für die Ersitzung erforderlichen Besitz auszugehen. (T3); Beis wie T1
- 2 Ob 7/17v
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 7/17v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034224
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0070OB00574_9100000_001