Nach dem Wortlaut seines Begehrens macht der Kläger einen privatrechtlichen Anspruch - Ersitzung des Servitutsrechts an öffentlichem Gut - geltend, zu dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen berufen sind (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 287; SZ 34/49; SZ 39/85). Voraussetzung der Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist gemäß § 1460 iVm § 1477 ABGB redlicher und echter Rechtsbesitz, der durch Gebrauch eines (wirklichen oder angenommenen) Rechtes gegen einen Anderen erworben wird, sofern der dadurch Belastete die Besitzausübung trotz Erkennbarkeit über die im § 1477 ABGB genannten Zeiträume zulässt (Koziol-Welser II10, 31; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1460; JBl 1992, 180; NZ 1999, 54 je mwN). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung können auch an öffentlichem Gut Privatrechte durch Ersitzung erworben werden (Schubert aaO Rz 1 zu § 1454; Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 287; Klicka in Schwimann, ABGB2 Rz 13 f zu § 287; Auckenthaler, Ausschluss des originären Erwerbs an öffentlichem Gut durch Landes-Zivilrecht, JBl 1994, 444; EvBl 1965/364; JBl 1994, 476), sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten ist (JBl 1994, 476 mwN) und die Nutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht (Klicka aaO Rz 14 zu § 287; Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 287; SZ 32/64; SZ 34/49; SZ 36/130; SZ 55/19; SZ 56/184; MietSlg 47.159; 9 Ob 505/95; RIS-Justiz RS0009762 und RS0009777).Nach dem Wortlaut seines Begehrens macht der Kläger einen privatrechtlichen Anspruch - Ersitzung des Servitutsrechts an öffentlichem Gut - geltend, zu dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen berufen sind (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 287,; SZ 34/49; SZ 39/85). Voraussetzung der Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist gemäß Paragraph 1460, in Verbindung mit Paragraph 1477, ABGB redlicher und echter Rechtsbesitz, der durch Gebrauch eines (wirklichen oder angenommenen) Rechtes gegen einen Anderen erworben wird, sofern der dadurch Belastete die Besitzausübung trotz Erkennbarkeit über die im Paragraph 1477, ABGB genannten Zeiträume zulässt (Koziol-Welser II10, 31; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1460,; JBl 1992, 180; NZ 1999, 54 je mwN). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung können auch an öffentlichem Gut Privatrechte durch Ersitzung erworben werden (Schubert aaO Rz 1 zu Paragraph 1454,; Spielbüchler aaO Rz 5 zu Paragraph 287,; Klicka in Schwimann, ABGB2 Rz 13 f zu Paragraph 287,; Auckenthaler, Ausschluss des originären Erwerbs an öffentlichem Gut durch Landes-Zivilrecht, JBl 1994, 444; EvBl 1965/364; JBl 1994, 476), sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten ist (JBl 1994, 476 mwN) und die Nutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht (Klicka aaO Rz 14 zu Paragraph 287,; Spielbüchler aaO Rz 5 zu Paragraph 287,; SZ 32/64; SZ 34/49; SZ 36/130; SZ 55/19; SZ 56/184; MietSlg 47.159; 9 Ob 505/95; RIS-Justiz RS0009762 und RS0009777).
Als öffentliches Gut bezeichnet § 287 ABGB jene Sachen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Ergibt sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz, dass ein Gut als öffentliches im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, eines Landes oder einer Gemeinde möglich, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet (SZ 32/64). Gemeingebrauch wird als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit verstanden, die es jedermann unter den gleichen Bedingungen erlaubt, öffentliches Gut ohne behördliche Genehmigung und unabhängig vom Willen des darüber Verfügungsberechtigten im Rahmen der Üblichkeit zu nutzen (Klicka aaO Rz 5 zu § 287; Auckenthaler aaO 444; SZ 34/49; SZ 39/85; SZ 69/180; EvBl 1961/296; EvBl 1965/364; NZ 1999, 54 mwN; RIS-Justiz RS0009757).Als öffentliches Gut bezeichnet Paragraph 287, ABGB jene Sachen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Ergibt sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz, dass ein Gut als öffentliches im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, eines Landes oder einer Gemeinde möglich, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet (SZ 32/64). Gemeingebrauch wird als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit verstanden, die es jedermann unter den gleichen Bedingungen erlaubt, öffentliches Gut ohne behördliche Genehmigung und unabhängig vom Willen des darüber Verfügungsberechtigten im Rahmen der Üblichkeit zu nutzen (Klicka aaO Rz 5 zu Paragraph 287,; Auckenthaler aaO 444; SZ 34/49; SZ 39/85; SZ 69/180; EvBl 1961/296; EvBl 1965/364; NZ 1999, 54 mwN; RIS-Justiz RS0009757).
Der Kläger macht Ersitzung der im Spruch näher angeführten Wegedienstbarkeit an Gemeingebrauch unterliegenden öffentlichen Wegen geltend. Nach den Feststellungen standen die Glanuferwege jedermann zur Benutzung offen, sie wurden auch mit Fahrzeugen unterschiedlichster Art befahren und mit Pferden beritten. Der Kläger, dessen landwirtschaftliche Güter sich nördlich und südlich der Glan im Anschluss an die beiden öffentlichen Wege befinden, ist zur Bewirtschaftung seiner Güter auf diese Wege angewiesen. Zu diesem Zweck haben er, seine Rechtsvorgänger, wie auch Bedienstete des Gutes die Glanuferwege seit ihrer Errichtung im Jahr 1920 mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken und Maschinen aller Art, wie auch mit Pferden und Pferdefuhrwerken befahren (und auch begangen). Er und seine Rechtsvorgänger hatten auf Gut S*****hof bis nach dem Zweiten Weltkrieg eine Pferdezucht betrieben, danach Arbeitspferde gehalten und zuletzt noch Reitpferde in Verwendung, die von jeher sowohl für die Bewirtschaftung des Gutes (die nur über die Glanuferwege möglich war), als auch für private Ausritte entlang dieser Wege eingesetzt wurden. Die Nutzung der Wege zu den angeführten Zwecken steht angesichts ihrer Intensität und der sich aus der Bewirtschaftungsnotwendigkeit der dort gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Güter zwangsläufig ergebenden Häufigkeit eine über den Gemeingebrauch jedenfalls hinausgehende Nutzung dar. Sie kann einer üblichen Nutzung derartiger Wege im Rahmen des Gemeingebrauches - mag dieser auch ununterbrochen angedauert haben - nicht gleichgesetzt werden. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger und seine Rechtsvorgänger seit jeher auch einen Reitstall auf diesem Gut betrieben haben, geht auch die Nutzung der Glanuferwege durch Pferde dieses Gutes über die im Gemeingebrauch erfolgte Nutzung im Rahmen von Wanderritten oder Ausritten aus Ställen der Umgebung hinaus, war doch eine Benutzung dieser Wege mit Pferden des Klägers schon nach der geografischen Lage des Gutes unumgänglich notwendig, um einerseits den Reitsport auszuüben und andererseits den Wirtschaftsbetrieb unter Zuhilfenahme von Pferden zu führen bzw zu überwachen.
Dass der Kläger eine über den Gemeingebrauch hinausgehende privatrechtliche Wegedienstbarkeit ausüben wollte, ergibt sich schon daraus, dass er andere Benützer der Glanwege beanstandete und darauf hinwies, dass sie zur Benutzung nicht berechtigt seien. Im Übrigen deckt sich Art und Umfang der eindeutig dem klaren Interesse des Klägers dienenden Wegenutzung mit jener Benutzung, die auch ein nach Privatrecht Berechtigter an den Tag legen würde. In einem solchen Fall ist im Zweifel anzunehmen, dass der Benutzer seine Interessen durch Inanspruchnahme eines Privatrechts befriedigen wollte und sich seine Vorgangsweise gegen jeden richtet, der über den Grund verfügen kann und dem die Eingriffe in sein Recht erkennbar sind. Es wäre daher Sache des Ersitzungsgegners, den (unwahrscheinlichen) ausschließlichen Willen zur Ausübung des Gemeingebrauches als eines öffentlichen Rechts und das Fehlen eines privatrechtlichen Besitzwillens zu beweisen (JBl 1992, 180). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht.
Die durch die Lage des Gutes und der dazu gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen bedingte - in Art und Umfang über den Gemeingebrauch hinausgehende - intensive Nutzung der Glanuferwege durch den Kläger und seine Rechtsvorgänger konnte aber auch den Verwaltern des öffentlichen Gutes nicht verborgen bleiben. Schon auf Grund der festgestellten Gespräche und Vereinbarungen anlässlich der Glanregulierung im Jahr 1920 war ihnen bekannt, dass die Besitzer von Gut S*****hof auf die Nutzung der Glanuferwege zur Bewirtschaftung dieses Gutes angewiesen sind und diese zu den angeführten Zwecken auch ununterbrochen in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise befahren und bereiten. Die Verwalter des öffentlichen Gutes haben diese vom Kläger gezogene Nutzung bis 1990 auch in keiner Weise eingeschränkt, somit die Rechtsausübung trotz Kenntnis geduldet (Klicka aaO Rz 1 f zu § 313; SZ 55/19; SZ 55/30, JBl 1992, 180).Die durch die Lage des Gutes und der dazu gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen bedingte - in Art und Umfang über den Gemeingebrauch hinausgehende - intensive Nutzung der Glanuferwege durch den Kläger und seine Rechtsvorgänger konnte aber auch den Verwaltern des öffentlichen Gutes nicht verborgen bleiben. Schon auf Grund der festgestellten Gespräche und Vereinbarungen anlässlich der Glanregulierung im Jahr 1920 war ihnen bekannt, dass die Besitzer von Gut S*****hof auf die Nutzung der Glanuferwege zur Bewirtschaftung dieses Gutes angewiesen sind und diese zu den angeführten Zwecken auch ununterbrochen in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise befahren und bereiten. Die Verwalter des öffentlichen Gutes haben diese vom Kläger gezogene Nutzung bis 1990 auch in keiner Weise eingeschränkt, somit die Rechtsausübung trotz Kenntnis geduldet (Klicka aaO Rz 1 f zu Paragraph 313,; SZ 55/19; SZ 55/30, JBl 1992, 180).
Der Ersitzung einer Dienstbarkeit an den Glanuferwegen steht § 2 Abs 4 des Kärntner Straßengesetzes, wonach nur solche Privatrechte an öffentlichen Straßen begründet werden dürfen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, schon deshalb nicht entgegen, weil nicht hervorgekommen ist, dass der Gemeingebrauch durch die Rechtsausübung des Klägers während der Ersitzungszeit eingeschränkt worden wäre. Dass es sich bei den vorliegenden Flächen um Straßengrundflächen der im § 2 Abs 1 Z a des Kärntner Straßengesetzes genannten Art (öffentliche Straßen auf Grund ausdrücklicher Widmungserklärung) handle, an denen nach § 2 Abs 4 des Kärntner Straßengesetzes Eigentum im Wege der Ersitzung nicht erworben werden könnte, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Nach den Verfahrensergebnissen muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Glanuferwege im Sinn des § 2 Abs 1 lit b des Kärntner Straßengesetzes "in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundflächen Verfügungsberechtigten" zum Verkehr benützt wurden, somit eine stillschweigende Widmung als öffentliche Straßen vorlag. In diesen Fällen ist die Ersitzung von Privatrechten nach § 2 Abs 4 des Kärntner Straßengesetzes jedenfalls nicht ausgeschlossen.Der Ersitzung einer Dienstbarkeit an den Glanuferwegen steht Paragraph 2, Absatz 4, des Kärntner Straßengesetzes, wonach nur solche Privatrechte an öffentlichen Straßen begründet werden dürfen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, schon deshalb nicht entgegen, weil nicht hervorgekommen ist, dass der Gemeingebrauch durch die Rechtsausübung des Klägers während der Ersitzungszeit eingeschränkt worden wäre. Dass es sich bei den vorliegenden Flächen um Straßengrundflächen der im Paragraph 2, Absatz eins, Z a des Kärntner Straßengesetzes genannten Art (öffentliche Straßen auf Grund ausdrücklicher Widmungserklärung) handle, an denen nach Paragraph 2, Absatz 4, des Kärntner Straßengesetzes Eigentum im Wege der Ersitzung nicht erworben werden könnte, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Nach den Verfahrensergebnissen muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Glanuferwege im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Straßengesetzes "in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundflächen Verfügungsberechtigten" zum Verkehr benützt wurden, somit eine stillschweigende Widmung als öffentliche Straßen vorlag. In diesen Fällen ist die Ersitzung von Privatrechten nach Paragraph 2, Absatz 4, des Kärntner Straßengesetzes jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Auch die Anordnung des § 2 Abs 5 leg cit, wonach jede Benützung einer durch ausdrückliche Widmungserklärung geschaffenen öffentlichen Straße aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf, steht einer Ersitzung der während der Ersitzungszeit (nur) stillschweigend als öffentlich gewidmeten Wege nicht entgegen. Überdies können die vor Erlassung der (einschränkenden) straßenbehördlichen Anordnungen (1990 und 1995) bereits ersessenen Servitutsrechte durch spätere straßenpolizeiliche Maßnahme nicht mehr zum Erlöschen gebracht werden.Auch die Anordnung des Paragraph 2, Absatz 5, leg cit, wonach jede Benützung einer durch ausdrückliche Widmungserklärung geschaffenen öffentlichen Straße aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf, steht einer Ersitzung der während der Ersitzungszeit (nur) stillschweigend als öffentlich gewidmeten Wege nicht entgegen. Überdies können die vor Erlassung der (einschränkenden) straßenbehördlichen Anordnungen (1990 und 1995) bereits ersessenen Servitutsrechte durch spätere straßenpolizeiliche Maßnahme nicht mehr zum Erlöschen gebracht werden.
Die Beklagten wenden schließlich noch ein, das Grundstück 311/1 sei öffentliches Wassergut, die Ersitzung einer Dienstbarkeit daher nach § 4 Abs 5 WRG ausgeschlossen.Die Beklagten wenden schließlich noch ein, das Grundstück 311/1 sei öffentliches Wassergut, die Ersitzung einer Dienstbarkeit daher nach Paragraph 4, Absatz 5, WRG ausgeschlossen.
Gemäß § 4 Abs 1 WRG sind wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist. Nach § 4 Abs 3 leg cit zählen Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßen- oder Weganlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen, nicht zum öffentlichen Wassergut.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WRG sind wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist. Nach Paragraph 4, Absatz 3, leg cit zählen Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßen- oder Weganlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen, nicht zum öffentlichen Wassergut.
Das Grundstück 311/1 ist im Sinn des § 12 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes als öffentliches Gut ersichtlich gemacht, ein Eigentümer ist jedoch nicht im Grundbuch eingetragen. Sie gehören seit dem Jahr 1920 zu einer im Sinn des § 2 Abs 1 lit b Kärntner Straßengesetz stillschweigend gewidmeten öffentlichen Straße, sodass auf sie § 4 Abs 3 WRG anzuwenden ist. Die Glanuferwege zählen schon aus diesem Grund nicht zum öffentlichen Wassergut; § 4 Abs 6 WRG steht einer Ersitzung von Dienstbarkeitsrechten im vorliegenden Fall daher nicht entgegen.Das Grundstück 311/1 ist im Sinn des Paragraph 12, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes als öffentliches Gut ersichtlich gemacht, ein Eigentümer ist jedoch nicht im Grundbuch eingetragen. Sie gehören seit dem Jahr 1920 zu einer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Kärntner Straßengesetz stillschweigend gewidmeten öffentlichen Straße, sodass auf sie Paragraph 4, Absatz 3, WRG anzuwenden ist. Die Glanuferwege zählen schon aus diesem Grund nicht zum öffentlichen Wassergut; Paragraph 4, Absatz 6, WRG steht einer Ersitzung von Dienstbarkeitsrechten im vorliegenden Fall daher nicht entgegen.
Die Beklagten wendeten schließlich noch ein, eine vom Kläger allenfalls doch ersessene Dienstbarkeit sei im Sinn des § 1488 ABGB erloschen. Eine "Freiheitsersitzung" im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass sich der Dienstbarkeitsbelastete der tatsächlichen Servitutsausübung widersetzt, - wobei "Widersetzen" auch im Aufstellen von Verbotstafeln oder Ausspruch eines Verbotes gelegen sein kann, - und der Berechtigte auf Grund dessen von der Ausübung absteht (Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 1488, NZ 1995, 105). Die Verjährungsfrist kann jedoch solange nicht beginnen, als sich der Berechtigte dem Verbot nicht fügt (Mader aaO Rz 4). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger die Glanuferwege ungeachtet der straßenpolizeilichen Verordnungen der Jahre 1990 und 1995 weiter im bisherigen Umfang und in Ausübung seines Dienstbarkeitsrechtes benützt hat, sodass von einer Unterlassung der Rechtsausübung keine Rede sein kann.Die Beklagten wendeten schließlich noch ein, eine vom Kläger allenfalls doch ersessene Dienstbarkeit sei im Sinn des Paragraph 1488, ABGB erloschen. Eine "Freiheitsersitzung" im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass sich der Dienstbarkeitsbelastete der tatsächlichen Servitutsausübung widersetzt, - wobei "Widersetzen" auch im Aufstellen von Verbotstafeln oder Ausspruch eines Verbotes gelegen sein kann, - und der Berechtigte auf Grund dessen von der Ausübung absteht (Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1488,, NZ 1995, 105). Die Verjährungsfrist kann jedoch solange nicht beginnen, als sich der Berechtigte dem Verbot nicht fügt (Mader aaO Rz 4). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger die Glanuferwege ungeachtet der straßenpolizeilichen Verordnungen der Jahre 1990 und 1995 weiter im bisherigen Umfang und in Ausübung seines Dienstbarkeitsrechtes benützt hat, sodass von einer Unterlassung der Rechtsausübung keine Rede sein kann.
Zur Passivlegitimation ist davon auszugehen, dass öffentliches Gut im Privateigentum des Staates oder einer anderen Gebietskörperschaft steht, wobei die sich aus dem Eigentum ergebenden privatrechtlichen Verpflichtungen von der jeweiligen Verwalterin des öffentlichen Gutes wahrzunehmen sind (Klang II2 4; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 290; SZ 57/135); schon daraus folgt, dass auch Ansprüche auf Ersitzung von Wegedienstbarkeiten jedenfalls dann, wenn ein Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen ist, gegen den Verwalter des öffentlichen Gutes gerichtet werden können (vgl SZ 57/134). Die Passivlegitimation der Erstbeklagten als Eigentümerin des Grundstückes 645, auf dem der nördliche Glanuferweg verläuft, ist nicht zweifelhaft. Hinsichtlich des südlichen Glanuferwegs auf Grundstück 311/1 steht fest, dass dieses Grundstück als öffentliches Wassergut der Republik Österreich im Grundbuch ersichtlich gemacht ist, eine Eintragung des Eigentumsrechts der Republik Österreich jedoch nicht erfolgte. Die in § 4 Abs 1 WRG normierte - widerlegbare - Vermutung, dass dieses Grundstück öffentliches Wassergut ist, wird schon dadurch widerlegt, dass es zu einer öffentlichen Weganlage gehört und damit nach § 4 Abs 3 WRG nicht zum öffentlichen Wassergut zählt. In wessen Verwaltung sich das Grundstück 311/1 befindet, steht bisher jedoch nicht fest. Der Kläger hat dazu vorgebracht, der auf Grundstück 311/1 verlaufende südliche Glanuferweg befinde sich in der Verwaltung der zweitbeklagten Gemeinde L*****. Dazu hat das Erstgericht bloß festgestellt, auf dieser Parzelle befinde sich seit 1920 ein öffentlicher Weg, den die Bezirkshauptmannschaft S***** auf Antrag der zweitbeklagten Gemeinde zum Geh- und Radweg erklärt habe. Es hat jedoch nicht festgestellt, ob die zweitbeklagte Gemeinde - oder eine andere Rechtspersönlichkeit - Verwalterin dieses öffentlichen Weges ist, somit eine Feststellung unterlassen, die für die Beurteilung der Passivlegitimation der Zweitbeklagten von ausschlaggebender Bedeutung ist. Wenngleich daher in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes der gegen die Erstbeklagte gerichtete Anspruch mit Teilurteil als zu Recht bestehend erkannt werden kann, muss die Rechtssache in Ansehung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Anspruches auf Feststellung der Dienstbarkeit auf dem Grundstück 311/1 zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird unter Berücksichtigung der bereits einvernommenen Zeugen und der vorliegenden Urkunden sowie allenfalls noch zu beschaffender weiterer Beweismittel ergänzend zu beurteilen haben, ob die Zweitbeklagte als Verwalterin des auf Grundstück 311/1 verlaufenden öffentlichen Weges passiv legitimiert ist.Zur Passivlegitimation ist davon auszugehen, dass öffentliches Gut im Privateigentum des Staates oder einer anderen Gebietskörperschaft steht, wobei die sich aus dem Eigentum ergebenden privatrechtlichen Verpflichtungen von der jeweiligen Verwalterin des öffentlichen Gutes wahrzunehmen sind (Klang II2 4; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 290,; SZ 57/135); schon daraus folgt, dass auch Ansprüche auf Ersitzung von Wegedienstbarkeiten jedenfalls dann, wenn ein Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen ist, gegen den Verwalter des öffentlichen Gutes gerichtet werden können vergleiche SZ 57/134). Die Passivlegitimation der Erstbeklagten als Eigentümerin des Grundstückes 645, auf dem der nördliche Glanuferweg verläuft, ist nicht zweifelhaft. Hinsichtlich des südlichen Glanuferwegs auf Grundstück 311/1 steht fest, dass dieses Grundstück als öffentliches Wassergut der Republik Österreich im Grundbuch ersichtlich gemacht ist, eine Eintragung des Eigentumsrechts der Republik Österreich jedoch nicht erfolgte. Die in Paragraph 4, Absatz eins, WRG normierte - widerlegbare - Vermutung, dass dieses Grundstück öffentliches Wassergut ist, wird schon dadurch widerlegt, dass es zu einer öffentlichen Weganlage gehört und damit nach Paragraph 4, Absatz 3, WRG nicht zum öffentlichen Wassergut zählt. In wessen Verwaltung sich das Grundstück 311/1 befindet, steht bisher jedoch nicht fest. Der Kläger hat dazu vorgebracht, der auf Grundstück 311/1 verlaufende südliche Glanuferweg befinde sich in der Verwaltung der zweitbeklagten Gemeinde L*****. Dazu hat das Erstgericht bloß festgestellt, auf dieser Parzelle befinde sich seit 1920 ein öffentlicher Weg, den die Bezirkshauptmannschaft S***** auf Antrag der zweitbeklagten Gemeinde zum Geh- und Radweg erklärt habe. Es hat jedoch nicht festgestellt, ob die zweitbeklagte Gemeinde - oder eine andere Rechtspersönlichkeit - Verwalterin dieses öffentlichen Weges ist, somit eine Feststellung unterlassen, die für die Beurteilung der Passivlegitimation der Zweitbeklagten von ausschlaggebender Bedeutung ist. Wenngleich daher in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes der gegen die Erstbeklagte gerichtete Anspruch mit Teilurteil als zu Recht bestehend erkannt werden kann, muss die Rechtssache in Ansehung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Anspruches auf Feststellung der Dienstbarkeit auf dem Grundstück 311/1 zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird unter Berücksichtigung der bereits einvernommenen Zeugen und der vorliegenden Urkunden sowie allenfalls noch zu beschaffender weiterer Beweismittel ergänzend zu beurteilen haben, ob die Zweitbeklagte als Verwalterin des auf Grundstück 311/1 verlaufenden öffentlichen Weges passiv legitimiert ist.
Der Revision des Klägers wird somit Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes in Ansehung des im Eigentum der Erstbeklagten stehenden nördlichen Glanuferweges als Teilurteil wieder hergestellt. Hinsichtlich des gegen die Zweitbeklagte bezüglich des südlichen Glanuferweges gerichteten Anspruches wird die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstbeklagten beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Bei der Kostenberechnung wurde von der Bewertung der jeweiligen Ansprüche ausgegangen. Danach entfallen 80 % auf die gegen die Erstbeklagte geltend gemachten Ansprüche.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstbeklagten beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Bei der Kostenberechnung wurde von der Bewertung der jeweiligen Ansprüche ausgegangen. Danach entfallen 80 % auf die gegen die Erstbeklagte geltend gemachten Ansprüche.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.