Rechtssatz RS0009807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009807
Geschäftszahl
5Ob462/58; 8Ob27/65 (8Ob44/65); 6Ob101/66; 1Ob665/77; 6Ob753/80; 5Ob29/80; 5Ob786/80; 7Ob575/92; 5Ob90/99t; 6Ob54/00k; 1Ob7/01p; 5Ob70/04m; 5Ob170/23w; 4Ob115/24a; 7Ob56/25y
Entscheidungsdatum
07.08.2025
Rechtssatz
Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden (§ 13 GBG).Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden (Paragraph 13, GBG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 462/58
Entscheidungstext OGH 13.05.1959 5 Ob 462/58
SZ 32/64
- 8 Ob 27/65
Entscheidungstext OGH 09.02.1965 8 Ob 27/65
nur: Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. (T1) Beisatz: Ersitzung eines Grundstückes, das als öffentliches Gut im Privateigentum einer Gebietskörperschaft steht. (T2) Veröff: EvBl 1965/364 S 549
- 6 Ob 101/66
Entscheidungstext OGH 04.05.1966 6 Ob 101/66
nur T1; Veröff: SZ 39/85 = ZVR 1967/46 S 47 = JBl 1967,88
- 1 Ob 665/77
Entscheidungstext OGH 12.12.1977 1 Ob 665/77
nur T1
- 6 Ob 753/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 6 Ob 753/80
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dienstbarkeit (T3)
- 5 Ob 29/80
Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 29/80
nur T1; nur: Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden. (T4) Beisatz: Hier: Öffentliches Wassergut; Ersitzungszeit muß bereits am 01.11.1934 abgelaufen gewesen sein. (T5)
- 5 Ob 786/80
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 786/80
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: In Privateigentum stehender öffentlicher Weg (T6)
- 7 Ob 575/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 575/92
nur T1
- 5 Ob 90/99t
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 90/99t
Auch; Beisatz: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegt werden. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage. (T7); Veröff: SZ 72/65
- 6 Ob 54/00k
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 54/00k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: War den Beklagten bekannt, dass der Kläger auf die Nutzung der öffentlichen Wege zur Bewirtschaftung seines Gutes angewiesen ist und diese zu den angeführten Zwecken auch ununterbrochen in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise befahrt und bereitet. (T8)
- 1 Ob 7/01p
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 7/01p
nur: Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. (T9) Beis wie T5; Beisatz: Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten und die im § 1472 ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist. (T10)
- 5 Ob 70/04m
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 5 Ob 70/04m
Vgl auch; nur T1; Beis wie T10 nur: Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten ist. (T11); Veröff: SZ 2004/55
- 5 Ob 170/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 170/23w
Beisatz: Hier: Abschreibung eines verkauften Grundstücks. (T12)
- 4 Ob 115/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
nur T1
- 7 Ob 56/25y
Entscheidungstext OGH 07.08.2025 7 Ob 56/25y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0009807
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19590513_OGH0002_0050OB00462_5800000_002