Begründung:
Außer der vom Erstgericht rechtskräftig bewilligten und verbücherten Teilung des Grundstücks 1202 KG ***** in die Grundstücke 1202/1 und 1202/2 haben die Antragsteller auch noch die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks 1202/2 vom Gutsbestand der EZ *****, die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für das abgeschriebene Grundstück, die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstantragstellerin bei der neuen Einlage sowie die Verbücherung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten der Grundstücke 1202/2 und 1137/1 je KG ***** (letzteres steht im Eigentum der Zeitantragstellerin) für das Grundstück 1202/1 KG ***** begehrt.
Das Erstgericht wies das die Abschreibung und Übereignung des Grundstücks 1202/2 KG ***** betreffende Eintragungsbegehren mit der Begründung ab, das zum Gutsbestand der EZ ***** gehörige Grundstück 1202/2 sei nach dem Grundbuchsstand öffentliches Gut im Eigentum der Republik Österreich (es handelt sich um einen Teil der B ***** O***** Straße), sodaß es zur Verbücherung der Übereignung neben der Vorlage des Kaufvertrages auch noch des urkundlichen Nachweises bedurft hätte, daß die Widmung des Grundstücks 1202/2 zum Gemeingebrauch aufgehoben wurde. Die Abweisung des die Begründung einer Dienstbarkeit zu Lasten der Grundstücke 1202/2 und 1137/1 je KG ***** betreffenden Eintragungsbegehrens erwähnte das Erstgericht nicht ausdrücklich, doch kann, da dies die Antragsteller weder im Rekurs an die zweite Instanz noch im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs relevierten, davon ausgegangen werden, daß sie selbst von einem Bedingungszusammenhang zwischen der Übereignung und der Dienstbarkeitsbestellung ausgehen. Dem Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit (mit den korrespondierenden Ersichtlichmachungen beim herrschenden Gut) könnte daher nur zusammen mit der bücherlichen Übereignung des Grundstücks 1202/2 KG ***** stattgegeben werden.
Das Rekursgericht bestätigte den abweislichen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses mit folgender Begründung:
Privatrechtliche Rechtsgeschäfte über öffentliches Gut bedürften jeweils eines besonderen Widmungsaktes, sei es, daß der Grundstücksteil vom öffentlichen Gut abgeschrieben und einem Privatgrundstück zugeschrieben werden soll oder daß ein Privatgrundstück ins öffentliche Gut übertragen wird (RPflSlgG 1990; vgl auch RPflSlgG 2162, 945, 781 und 521; idS auch RZ 1959, 177 [= SZ 32/64]).Privatrechtliche Rechtsgeschäfte über öffentliches Gut bedürften jeweils eines besonderen Widmungsaktes, sei es, daß der Grundstücksteil vom öffentlichen Gut abgeschrieben und einem Privatgrundstück zugeschrieben werden soll oder daß ein Privatgrundstück ins öffentliche Gut übertragen wird (RPflSlgG 1990; vergleiche auch RPflSlgG 2162, 945, 781 und 521; idS auch RZ 1959, 177 [= SZ 32/64]).
Öffentliches Gut könne durch Gesetz, Verwaltungsakt oder stillschweigende Widmung entstehen (Feil, Grundbuchsrecht, 2 f). Die Aufhebung dieser Widmung müsse wieder auf dieselbe Weise erfolgen. Die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks 1202/2 KG ***** könne daher erst nach Aufhebung des Gemeingebrauchs vor sich gehen.
Nun werde die Widmung für den Gemeingebrauch nicht bereits durch den Verkaufsentschluß der öffentlichen Hand aufgehoben. Die Abschreibung eines Grundstücks vom öffentlichen Gut und die Aufhebung der Widmung für den Gemeingebrauch, der eine quasi öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit darstelle, müßte als zwei völlig getrennte Akte angesehen werden. Der Gemeingebrauch könne ja auch auf privaten Grundstücken lasten, sodaß die Übertragung eines Grundstücks aus dem öffentlichen Gut in das Privateigentum noch nicht die Aufhebung des Gemeingebrauchs herbeiführe (RPflSlgG 1990).
Die Aufhebung der Widmung sei dem Grundbuchsgericht nachzuweisen. Dabei gehe es nicht darum, daß im Grundbuchsverfahren überprüft würde, ob Rechtshandlungen von Verwaltungsbehörden entsprechend den rechtlichen Vorschriften oder Kompetenzen getätigt werden. Im vorliegenden Fall hätten die Antragsteller einen Rückwidmungsakt weder behauptet noch nachgewiesen, sodaß sich die Frage der Überprüfung des Zustandekommens eines solchen Aktes gar nicht stelle.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 260.000,-- nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß mit Ausnahme der Entscheidung RZ 1959, 177 (= SZ 32/64), die sich in erster Linie mit der Möglichkeit der Ersitzung des Eigentums an öffentlichem Gut befaßt, keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Rückwidmung öffentlichen Gutes und ihres Nachweises habe aufgefunden werden können.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertreten die Antragsteller die Meinung, daß sich bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines mit der Eigentumsbeschränkung des Gemeingebrauches belasteten Grundstücks nur die Frage eines schuldrechtlichen Gewährleistungsanspruches stellen könne, der die Verbücherung des Rechtsgeschäftes nicht hindere. Es sei unerheblich, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück, sollte seine Widmung zum Gemeingebrauch fortbestehen, im Eigentum der Bundesstraßenverwaltung oder der Käuferin stehe. Unabhängig davon sei unerfindlich, wie der geforderte nachweisbare Rückwidmungsakt aussehen soll. Sollte die Widmung zum Gemeingebrauch stillschweigend erfolgt sein (was rechtlich möglich sei), müßte auch die Rückwidmung wieder auf dieselbe Weise erfolgen. Der vom Rekursgericht geforderte urkundliche Nachweis der Rückwidmung könnte diesfalls gar nicht erbracht werden. Bemühungen, bei der Bundesstraßenverwaltung einen Rückwidmungsakt zu erwirken seien erfolglos geblieben, weil die zuständigen Beamten gar nicht wüßten, wie ein solcher Verwaltungsakt zu setzen wäre.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung die begehrten Grundbuchseintragungen zu bewilligen.