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Rechtssatz RS0061113×

Rechtssatz RS0061113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061113

Entscheidungsdatum

09.06.2022

Rechtssatz

Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte; die erst im Rekurs abgegebene Erklärung des Antragstellers, mit der Mitübertragung der einverleibten Belastungen einverstanden zu sein, wurde vom Rekursgericht zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen, weil gemäß Paragraph 93, GBG für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht - auch für die Rechtsmittelinstanz (EvBl 1959/367) - maßgebend ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1105/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 1105/92
  • 5 Ob 90/99t
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 90/99t
    Vgl auch; nur: Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte. (T1)
    Veröff: SZ 72/65
  • 5 Ob 39/13s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 39/13s
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 111/18m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 111/18m
    Ähnlich; Beisatz: Im Fall dass die Abschreibung schlechthin, somit ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Lastenfreiheit oder den Rang der Rangordnungsanmerkung begehrt wird, ist die Abschreibung unter amtswegiger Mitübertragung der Lasten vorzunehmen. (T2)
  • 5 Ob 191/21f
    Entscheidungstext OGH 09.06.2022 5 Ob 191/21f
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB01105_9200000_001