Rechtssatz RS0061113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061113
Entscheidungsdatum
09.06.2022
Rechtssatz
Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte; die erst im Rekurs abgegebene Erklärung des Antragstellers, mit der Mitübertragung der einverleibten Belastungen einverstanden zu sein, wurde vom Rekursgericht zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen, weil gemäß § 93 GBG für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht - auch für die Rechtsmittelinstanz (EvBl 1959/367) - maßgebend ist.Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte; die erst im Rekurs abgegebene Erklärung des Antragstellers, mit der Mitübertragung der einverleibten Belastungen einverstanden zu sein, wurde vom Rekursgericht zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen, weil gemäß Paragraph 93, GBG für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht - auch für die Rechtsmittelinstanz (EvBl 1959/367) - maßgebend ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1105/92
Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 1105/92
- 5 Ob 90/99t
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 90/99t
Vgl auch; nur: Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte. (T1)
Veröff: SZ 72/65
- 5 Ob 39/13s
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 39/13s
Auch; nur T1
- 5 Ob 111/18m
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 111/18m
Ähnlich; Beisatz: Im Fall dass die Abschreibung schlechthin, somit ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Lastenfreiheit oder den Rang der Rangordnungsanmerkung begehrt wird, ist die Abschreibung unter amtswegiger Mitübertragung der Lasten vorzunehmen. (T2)
- 5 Ob 191/21f
Entscheidungstext OGH 09.06.2022 5 Ob 191/21f
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061113
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19930119_OGH0002_0050OB01105_9200000_001